Gewährung eines Zuschusses für Herdenschutzmaßnahmen

Gefördert wird die Erneuerung und Aufrüstung oder der Neubau von Zäunen für herdenschutzrelevante Nutztiere (gemäß § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 10/2025) zur Vermeidung von Wolfsrissen, sowie zur Sicherstellung des Tierwohls. Des Weiteren werden auch GPS-Tracker für Schafe und Ziegen bzw. der Ankauf von Herdenschutzhunden gefördert.

Wer wird gefördert?

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe mit einem Betriebsstandort in Oberösterreich

Was wird gefördert?

  • Erneuerung, Aufrüstung oder Neubau von Zäunen (Außenzäunen) für herdenschutzrelevante Nutztiere wie Schafe, Ziegen und Kälber (Jungrinder bis 12 Monaten), Farmwild, Geflügel, Lamas, Alpakas und Pferde - bzgl. Auflistung der Nutztierarten darf auf § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 10/2025, verwiesen werden.
    • Weidezaungeräte, Erdungssysteme, Solarmodule, Batterien und Akkus;
    • Litzen, Drähte, Seile, Bänder, Netze, Pfähle;
    • Weidezauntore; Kleinmaterial (z. B. Haspeln, Isolatoren, Torgriffe, Torfedern, Warnschilder, Zaunprüf- und Überwachungsgeräte);

    • Untergrabesschutzmaßnahmen (z. B. eingegrabene Gitter, bodennahe Zaunverlängerungen), einschließlich erforderlicher Baggerungsarbeiten;

  • GPS-Tracker;
  • Ankauf von Herdenschutzhunden Einzelfallentscheidung).

 

Nicht gefördert werden Kosten für Werkzeuge, Eigenleistungen, Versandkosten und Arbeitszeit.

 

Wie wird gefördert?

  • Der Zuschuss beträgt maximal 50 % der Netto-Materialkosten für GPS-Tracker für Schafe und Ziegen sowie maximal 50 % der Netto-Materialkosten für Zaunsysteme.

  • Der Ankauf von Herdenschutzhunden kann im Einzelfall ebenso unterstützt werden (Einzelfallentscheidung; Voraussetzung mind. 150 Schafe).

  • Bei Netto-Materialkosten von mind. 1.000 Euro bis max. 5.000 Euro werden die anrechenbaren Netto-Materialkosten herangezogen und mit maximal 50 % gefördert

  • Von 5.000 Euro bis 10.000 Euro Netto-Materialkosten werden grundsätzlich maximal 50 % der Zaunsysteme inkl. Elektrik gefördert. Darüber hinaus gibt es eine Obergrenze für

    • Mobile (Netz)-Zäune: 3,50 Euro pro Laufmeter

    • Fixzäune: 5,50 Euro pro Laufmeter,

​die zur Berechnung des Förderbetrags herangezogen werden.

Untergrabeschutzmaßnahmen einschließlich Baggerungsarbeiten werden ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro mit maximal 50 % gefördert. Jedoch gilt hier eine Obergrenze von 2,50 Euro pro Laufmeter, die zur Berechnung des Förderbetrags herangezogen wird.

 

Die förderfähigen Materialkosten werden auf Basis der tatsächlich angefallenen und belegten Netto-Materialkosten (Rechnungsbelege) ermittelt. Für Nettobeträge zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro werden maximal 50 % der festgelegten Obergrenzen je Laufmeter abgerechnet.

Bei Zäunen von Farmwild und Schweine gilt ab Netto-Materialkosten von 1.000 Euro:

Bei Aufrüstung von Zäunen (über die gesetzliche Verpflichtung hinaus) wird eine Obergrenze von maximal 1,50 Euro pro Laufmeter zur Berechnung herangezogen und mit maximal 50 % gefördert. Dabei werden ausschließlich die zusätzlichen Materialkosten gefördert, etwa für ein separates Stromgerät oder zusätzliche Litzen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandard ist nicht förderfähig.

Elektronische Komponenten sind nur insoweit förderfähig, als sie gemäß Richtlinie ausdrücklich vorgesehen und durch entsprechende Nachweise belegt sind.

Bei wiederholter Antragstellung werden die gewährten Förderbeträge kumuliert. Sobald ein Betrieb eine Gesamtfördersumme von 10.000 Euro erreicht hat, gilt die Förderung als für die Dauer von 7 Jahren ausgeschöpft.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die technischen Mindeststandards für den Grundschutz richten sich nach den Empfehlungen des Österreichzentrum Bär, Wolf und Luchs (ÖZ). Erläuterungen und Hinweise für die Errichtung finden sich in der entsprechenden Broschüre des ÖZ:

Einfach stromführende Zaunsysteme für den Grundschutz wie:

  • Fixzaun:

    • Litzen- oder Drahtzaun mit mindestens fünf stromführenden Litzen in den Abständen über den Boden von ca. 20, 40, 60, 90 (empfohlen wird ein erweiterter Schutz, eine fünfte Litze auf 120 cm);

    • Knotengitter, Mindesthöhe 90 cm und elektrifiziertem Stoppdraht 15 – 20 cm vor dem Zaun ca. 20 cm über dem Boden

  • Mobilzaun:
    • Stromführende Weidenetze mit einer Mindesthöhe von ca. 90 cm (empfohlen: 105/108 cm);
    • Weidenetze (bevorzugt in blau-weiß) mit einer Höhe von mindestens 105 cm;
    • (Teil)-automatisierte Mobile Litzensysteme mit einer Mindestbauhöhe von 90 cm.

Zaun - erweiterter Schutz (Ausbau oder Neubau):

  • zusätzliche Litze oder einem blauen Flatterband in 120 cm Höhe;
  • kurzzeitige Ergänzung mit unregelmäßig blinkenden Lichtern (Foxlights), Erhöhung der Sichtbarkeit durch Flatterbänder;
  • Knottengitter: zusätzliche stromführende Litze/Band ca. 20cm oberhalb des Knotengitters, bevorzugt in blau.

 

Technische Anforderungen:

  • Ständige Spannung von mindestens 3500 Volt an jeder Stelle des Zauns;
  • ausreichende Erdung;
  • keine durchhängenden Drähte, Litzen oder Netze;
  • regelmäßige Kontrollen der Stromspannung, mit einem Spannungsmessgerät (Voltmeter);
  • stromlose Zäune müssen unbedingt vermieden werden;
  • Pfostenabstand nicht größer als 8 m. Bei starken Drähten und stabilen Pfosten kann der Abstand größer sein, solange die Stabilität und Spannung der Drähte nicht beeinträchtigt ist;
  • Abstand der untersten Litze zum Boden nicht mehr als ca. 20 cm;

Abwicklung / Antragstellung

  • Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt durch das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, nach Umsetzung der Herdenschutzmaßnahme.

  • Die Fördermaßnahme gilt (rückwirkend) ab 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2027.

  • Gemeinsam mit dem Antrag sind als Verwendungsnachweise die Rechnung(en) (mit Angabe der Leistung) inklusive Zahlungsnachweis(e), einer Belegaufstellung, die AMA-Tierliste, Planunterlagen zur Darstellung der Lage und Ausmaß der Zaunanlage und eine Fotodokumentation vorzulegen.

  • Der Zuschuss wird in Form einer agrarischen De-minimis Beihilfe ausbezahlt. Daher sind bei der Antragsstellung, die innerhalb der letzten 3 Jahre bewilligten oder erhaltenen De-minimis Beihilfen anzugeben.

  • Zum Online-Antrag gelangen Sie über den untenstehenden Button. Bei Bedarf kann ein PDF-Formular bzw. ein Förderantrag in Papierform bei der Abteilung Land- und Forstwirtschaft angefordert werden (siehe Kontaktraster am Ende der Seite).

     

Formular

  • Beilagen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: