LÄDT AUF - Ladestationsoffensive für Unternehmen, Gemeinden, Vereine und konfessionelle Einrichtungen

Ziel dieser Förderaktion ist, ein flächendeckendes Netz an öffentlich zugänglichen Ladepunkten in allen Leistungsklassen für mehrspurige Kraftfahr­zeuge in Oberösterreich zu errichten. Durch die Koppelung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern mit Elektromobilität sind die Vorteile von Elektro­mobilität als Ersatz von fossil betriebenen Fahrzeugen sichergestellt.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen 
  • Vereine und konfessionelle Einrichtungen
  • oberösterreichische Gemeinden

Was wird gefördert?

  1. Die Errichtung von „öffentlich zugänglichen Ladestationen für E-PKW“. 
  2. Die Errichtung von „öffentlich zugänglichen Ladestationen für E-PKW“ bei oö. Freizeiteinrichtungen und konfessionellen Einrichtungen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschlags zu dem Bundesförderprogramm „Förderung von Ladeinfrastruktur“ und beträgt

  • 75 % als Basisförderung für Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen 
  • 100 % als Basisförderung für Gemeinden, Vereine, konfessionelle Einrichtungen
  • 140 % bei der Errichtung von mehr als 10 Ladepunkten an oö. Freizeiteinrichtungen für oö. Gemeinden
  • 140 % bei der Errichtung von mehr als 5 Ladepunkten an konfessionellen Einrichtungen in oö. Gemeinden (nur wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der konfessionellen Einrichtung besteht; die Nähe zu einer Einrichtung begründet noch keinen Bonus!)

Bonus

  • Für Gemeinden, Vereine, konfessionelle Einrichtungen erhöht sich der Landesfördersatz um 10 %, wenn die Sitzgemeinde eine EGEM-Klimabündnis-Gemeinde ist.
  • Um 25 % erhöht sich der Landesfördersatz, wenn die Flächen als „unversiegelte bzw. teilversiegelte“ Parkplätze errichtet werden. 

Die Zuschläge sind kumulierbar.

Die Gesamtförderung (Bund/Land) beträgt jedoch für 

  • Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen maximal 80 % der anerkannten Nettoinvestitionskosten 
  • Gemeinden, Vereine, konfessionelle Einrichtungen maximal 100 % der anerkannten Nettoinvestitionskosten 

Hinweise:

  • Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß „De-minimis“-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 gewähren!

  • Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die „De-minimis“-Beihilfen anzugeben, die es in den

  • Eine neue „De-minimis“-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird.

  • Nach der neuen „De-minimis“-Verordnung wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die „De-minimis“-Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dabei als „ein einziges Unternehmen“ definiert. Erhält ein einziges Unternehmen „De minimis“-Beihilfen nach verschiedenen „De-minimis“-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zu einer Obergrenze addiert werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU sowie

  • Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Ladepunkt muss 
    • in Oberösterreich liegen und gemäß BGBl. I Nr. 38/2018 öffentlich zugänglich sein;
    • von der Bundesförderstelle positiv beurteilt und gefördert werden.
  • Die entsiegelte Fläche muss mittels Fotos dokumentiert werden und alle behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen während der Umsetzung und des Betriebes der Ladestation sind einzuhalten.

Hinweis:
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der nicht NICHT-Versiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser muss bei der Versickerung unbelastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist die Einhaltung der im Wasserrechtsgesetz 1959 festgelegten Sachverhalte sowie die im Einklang darüber festgesetzten Grenzwerte, Bestimmungen und Vorschreibungen. Gegebenenfalls sind die jeweils geltenden Bestimmungen über die Niederschlagswasserversickerung in Einklang zu bringen (zB Abänderung, Neubeantragung bzw. Anpassung des gültigen wasserrechtlichen Bescheides).

  • Für diese Sonderförderung gelten zusätzlich die Kriterien des Bundes!

Erforderliche Unterlagen

Bei Antragstellung

  • Antragszusammenfassung der Bundesförderstelle (Bestätigungs-E-Mail)
  • Kopie der Antragsunterlagen für die Bundesförderung

Hinweis: Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages sofort nach Erhalt an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at weiter.

Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.

Nach Umsetzung des Projektes

  • Förderzusage (Auszahlungsbrief des Bundes) 
  • Abrechnungsunterlagen des Bundes in Kopie
  • Behördenbestätigung über die Einhaltung der Auflagen, wenn der Stellplatz unversiegelt bzw. teilversiegelt genutzt wird

Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages sofort nach Erhalt an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at weiter. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.

Beurteilung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervorschlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.

Auszahlung

Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtliche Basis

  • Die Förderung für Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen erfolgt auf Grundlage der „De-minimis“-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831.
  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich i.d.g.F

Laufzeit

1. März 2024 bis 30. März 2025 (Einreichdatum) und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. Das Land Oberösterreich ersucht um Verständnis dafür, dass es sich das Recht vorbehält, nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Fördermittel auch Änderungen und Adaptierungen bei den Förderbestimmungen vorzunehmen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: