EMFAF 2021-2027 Vermarktungsmaßnahmen - M 7

Im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds besteht die Möglichkeit für Vermarktungsmaßnahmen Projekte zu fördern.

Die Sonderrichtline (SRL) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027 wurde am 10. November 2022 genehmigt (Geschäftszahl: 2022-0.650.010). Damit ist ab jetzt eine Antragstellung für alle Maßnahmen möglich.

Wer wird gefördert?

Als förderungswerbende Person kommen in Betracht:

  1. natürliche Personen;
  2. juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;
  3. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt sowie
  4. deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;

mit Niederlassung in Österreich, die im Bereich der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bzw. damit zusammenhängenden Bereichen im Inland tätig sind und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen des Programms verfolgen.

Was wird gefördert?

  1. Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, beispielsweise in Zusammenhang mit der Erschließung neuer Märkte oder neuer (z. B. digitaler) Absatzwege, der Gründung von Erzeugerorganisationen, der Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen (z. B. Vermarktungskonzeptionen; Marktpflegemaßnahmen für Qualitätsregelungen unterliegende Erzeugnisse) sowie der Zertifizierung (Qualitätsregelungen/Herkunftskennzeichnung);
  2. Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger, regionaler oder biologischer/ökologischer Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (inklusive Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Erarbeitung von Studien und Informationsmaterialien zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher).

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird gewährt als Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Investitionen und darf die in der SRL festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen.

Der Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Sach- und Personalaufwand sowie für Investitionen beträgt 50 %.

100 % gemäß Punkt 14 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/1139 im Fall von Vorhaben, die von kollektivem Interesse sind, einen kollektiven Begünstigten haben und innovative Aspekte aufweisen oder den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen gewährleisten.

Im Fall des Fördergegenstands regionaler, nationaler und transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen: Nachweis einer entsprechenden Qualifikation;

Die Vorhaben können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten der Versorgungskette umfassen;

Die Vorhaben dürfen nicht auf Handelsketten ausgerichtet sein.

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen beziehen sich auf den Binnenmarkt;

Betreffen Vorhaben ein Erzeugnis, das unter eine unionsrechtlich geregelte Lebensmittelqualitätsregelung fällt, so muss das Informations-, Absatzförderungs- und Werbematerial das in der Regelung vorgesehene Emblem der EU tragen;

Als anerkannte Qualitätsregelungen gelten: Qualitätsregelungen gemäß den EU-Verordnungen Nr. 1151/2012, 2018/848, 1379/2013 sowie auf nationaler Ebene gesetzlich anerkannte Qualitätsregelungen wie gemäß AMA-Gesetz 1992. Freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel kommen für eine Förderung nicht in Betracht;

Fahrzeuge sowie Vorhaben, die ausschließlich Tätigkeiten betreffen, die nicht zu einer Wertsicherung oder Verbesserung der Wertschöpfung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen (insbesondere bloße Warenumschlags- und Transporttätigkeit), kommen für eine Förderung nicht in Betracht;

Bei länderübergreifenden Vorhaben ist vor Genehmigung durch die zwischengeschaltete Stelle ein Gremium bestehend aus dem BML, den zwischengeschalteten Stellen in den Ländern gemäß Punkt 1.8.2.1 und dem Bundesamt für Wasserwirtschaft zu befassen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit müssen beim Projekt gegeben sein
  • Befähigung: Die förderungswerbende Person muss über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Vorhabens verfügen
  • Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel: Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn die förderwerbende Person für denselben Förderungsgegenstand nicht auch eine Förderung aus einer anderen Förderungsmaßnahme erhält.
  • Die Instandhaltungs-, Nutzungs- und Versicherungspflicht und Buchführung sowie Publizität gemäß der SRL sind einzuhalten;
  • Die Vorhaben beziehen sich ausschließlich auf Fische und Krebstiere sowie daraus gewonnen Erzeugnissen.
  • Die förderungswerbende Person muss eine für die Durchführung des Vorhabens ausreichende berufliche Qualifikation aufweisen:
  • mindestens 5-jährige Berufserfahrung in der Fischerei,
  • spezifische Fischereiausbildung, die den Vorgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft für die jeweiligen Lehrpläne entspricht und vom EMFF bzw. vom EMFAF-Begleitausschuss genehmigt wurde,
  • Facharbeiterausbildung in der Fischerei oder
  • Meisterausbildung in der Fischerei.
  • Bei gewerblichen Verarbeitungsbetrieben ist die nach der GewO erforderliche Qualifikation erforderlich.
  • Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen (Wasserrecht, Naturschutz, Baurecht, etc.).

Abwicklung / Antragstellung

Der Förderantrag ist mittels Antragsformulars vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.

Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme/Projekt zu stellen, um im Vorhinein einen Stichtag zu fixieren.

Die bei der zwischengeschalteten Stelle eingereichten Förderantrage werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren (mittels Auswahlkriterien) unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahlverfahren werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag vollständig eingelangt sind.

Bekanntmachung Stichtag

Jene Anträge, die bis zum genannten Stichtag vollständig bei der zwischengeschalteten Stelle eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.

Das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, gibt als nächsten Stichtag für die Maßnahme 7 bekannt:

31. März 2023

29. März 2024 

Hinweise:

Zeitpunkt der Kostenanerkennung: Anrechenbare Kosten sind Kosten, die der förderwerbenden Person ab Antragsstellung erwachsen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der zwischengeschalteten Stelle (Amt der oö. Landesregierung). Planungs- und Beratungskosten zu investiven Vorhaben werden bis zu sechs Monate vor diesem Datum anerkannt.

Zur Vollständigkeit eines Antrags zählt die vollständig ausgefüllte Vorlage des Antragsformulars, der Projektbeschreibung, der detaillierten Kostenaufstellung, sowie (wenn notwendig) des Fachgutachtens.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: