EMFAF 2021-2027 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen - M 6

Im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds besteht die Möglichkeit für die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Projekte zu fördern.

Die Sonderrichtline (SRL) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027 wurde am 10. November 2022 genehmigt (Geschäftszahl: 2022-0.650.010). Damit ist ab jetzt eine Antragstellung für alle Maßnahmen möglich.

Wer wird gefördert?

Als förderwerbende Personen kommen in Betracht:

  1. natürliche Personen;
  2. juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;
  3. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt sowie
  4. deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt;

mit Niederlassung in Österreich, die im Bereich der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bzw. damit zusammenhängenden Bereichen im Inland tätig sind und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen des Programms verfolgen.

Was wird gefördert?

  1. Investitionen in Ressourceneffizienz oder Verringerung der Umweltbelastung, einschließlich Verringerung des Betriebsmitteleinsatzes und der Abfallbehandlung, zur Verarbeitung von Nebenerzeugnissen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen sowie zur Verarbeitung von biologischen/ökologischen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (z. B. Verringerung von Produktionsverlusten und Abfällen, Erleichterung der Nutzung von Nebenerzeugnissen/Abfällen/Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die bio-based economy, Verringerung des Verbrauchs an Wasser und anderen Ressourcen);
  2. Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel, für den Klimaschutz (CO2- Reduktion), in Energieeinsparung oder zur Umstellung auf erneuerbare Energiequellen (z. B. Verringerung des Ausstoßes an Treibhausgasen, Reduktion des Energieverbrauchs bzw. Steigerung der Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien);
  3. Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit, der Hygiene (einschließlich Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene), der Gesundheit (von Tier und Mensch) und der Arbeitsbedingungen (z. B. Erneuerung/Modernisierung von Geräten, Maschinen oder Einrichtungen, Verbesserung der Hygiene- und/oder Qualitätsstandards, Verbesserung des Wohlergehens der produzierten Fische bzw. Krebstiere);
  4. Investitionen in neue oder verbesserte Erzeugnisse, Verfahren bzw. Technologien oder (EDV-)Systeme der Verwaltung oder Organisation (z. B. Warenwirtschaftssysteme, um die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu gewährleisten; Verbesserung des innerbetrieblichen Produktflusses oder der Prozesstechnik, neue Herstellungsverfahren; Erhöhung des Veredelungsgrades).

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird gewährt als Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Investitionen und darf die in der SRL festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen.

Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten beträgt 30 %.

Die Investitionssumme hat je Vorhaben 10.000 € zu betragen.

Die Obergrenze der förderbaren Kosten beträgt

  • höchstens 700.000 € pro Betrieb und Förderzeitraum (Finanzperiode 2021 – 2027 inklusive Auslaufzeitraum);
  • davon höchstens 500.000 € im Fall der Förderung von Kreislaufanlagen, bei denen in Salz- bzw. Brackwasser erzeugt wird;
  • davon höchstens 100.000 € für Fahrzeuge;
  • Werden auf einem Betriebsstandort mehrere Betriebe geführt (räumlich, wirtschaftlich, funktionell zusammenhängend), so können die o. a. Obergrenzen nur einmal für diesen Betriebsstandort ausgeschöpft werden.

Im Förderungsgegenstand Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel sind einerseits Maßnahmen zur effizienten Nutzung von Energie bei Produktionsprozessen sowie in bestehenden Produktionsgebäuden und andererseits Maßnahmen zur Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von Wärme- und Stromerzeugung für die Produktion bzw. Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturprodukten umfasst:

  • Energieeffizienz und Energiemanagement, konkret: Effizienzsteigerungsmaßnahmen durch Umstellung von fossilen Antrieben auf elektrische Antriebe bei Anlagen und Geräten; E-Ladeinfrastruktureinrichtungen für ausschließlich für die Produktion bzw. Direktvermarktung genutzte Fahrzeuge; Wärmerückgewinnungen bzw. Nutzung von bisher ungenutzten Wärmeströmen; energieeffiziente und umweltfreundliche Kühl- und Gefriergeräte (die den „Topprodukte“-Kriterien10 entsprechen); Modernisierung von Beleuchtungsanlagen; Steuerungs-, Mess- und Regeltechnik sowie Digitalisierung und digitale Steuerungselemente zur Optimierung der Produktion bzw. Verarbeitung;
  • Erneuerbare Energien: Die Förderung ist eingeschränkt auf Anlagen bis 50 kW, die überwiegend den eigenen betrieblichen Energiebedarf decken (und somit nicht vorrangig zum Zweck des Verkaufs von Energie an Dritte betrieben werden) sowie im Zusammenhang mit einer produktiven Investition in die Aquakultur bzw. Verarbeitung stehen (z. B. Wärmepumpen, thermische Solaranlagen, Anschluss an überwiegend aus erneuerbaren Quellen stammende Nah-/Fernwärme). Nicht förderfähig sind: Photovoltaikanlagen, thermische Gebäudesanierung, Stromspeicher, Notstromversorgungen und Wärmenetze.
  • Jene Kosten, die sich nicht auf die Produktion bzw. Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturprodukten beziehen, sind anteilsmäßig herauszurechnen.
  • Unter diesem Fördergegenstand sind nur jene Ausgaben förderfähig, welche nicht in anderen bundesweiten Programmen bereits gefördert oder eingereicht wurden.

Hinsichtlich Fahrzeuge ist die Förderung eingeschränkt auf Spezial-Umbauten bzw. -Aufbauten für Fahrzeuge, nicht angetriebene und innerbetriebliche Fahrzeuge, sofern diese nicht mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden und ausschließlich für die Produktion bzw. Verarbeitung/Vermarktung genutzt werden (z. B. Stapler, Verkaufsanhänger).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit müssen beim Projekt gegeben sein
  • Befähigung: Die förderungswerbende Person muss über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Vorhabens verfügen
  • Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel: Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn die förderwerbende Person für denselben Förderungsgegenstand nicht auch eine Förderung aus einer anderen Förderungsmaßnahme erhält.
  • Die Instandhaltungs-, Nutzungs- und Versicherungspflicht und Buchführung sowie Publizität gemäß der SRL sind einzuhalten;
  • Die Vorhaben beziehen sich ausschließlich auf Fische und Krebstiere sowie daraus gewonnen Erzeugnissen.
  • Die förderungswerbende Person muss eine für die Durchführung des Vorhabens ausreichende berufliche Qualifikation aufweisen:
  • mindestens 5-jährige Berufserfahrung in der Fischerei,
  • spezifische Fischereiausbildung, die den Vorgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft für die jeweiligen Lehrpläne entspricht und vom EMFF bzw. vom EMFAF-Begleitausschuss genehmigt wurde,
  • Facharbeiterausbildung in der Fischerei,
  • Meisterausbildung in der Fischerei.
  • Bei gewerblichen Verarbeitungsbetrieben ist die nach der GewO erforderliche Qualifikation erforderlich.
  • Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen (Wasserrecht, Naturschutz, Baurecht, etc.).

Abwicklung / Antragstellung

Der Förderantrag ist mittels Antragsformulars vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.

Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme/Projekt zu stellen, um im Vorhinein einen Stichtag zu fixieren.

Die bei der zwischengeschalteten Stelle eingereichten Förderantrage werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren (mittels Auswahlkriterien) unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahlverfahren werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag vollständig eingelangt sind.

Bekanntmachung Stichtag

Jene Anträge, die bis zum genannten Stichtag vollständig bei der zwischengeschalteten Stelle eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.

Das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, gibt als nächsten Stichtag für die Maßnahme 6 bekannt:

31. März 2023 

29. September 2023

29. März 2024

Hinweise:

Zeitpunkt der Kostenanerkennung: Anrechenbare Kosten sind Kosten, die der förderwerbenden Person ab Antragsstellung erwachsen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der zwischengeschalteten Stelle (Amt der oö. Landesregierung). Planungs- und Beratungskosten zu investiven Vorhaben werden bis zu sechs Monate vor diesem Datum anerkannt.

Zur Vollständigkeit eines Antrags zählt die vollständig ausgefüllte Vorlage des Antragsformulars, der Projektbeschreibung, der detaillierten Kostenaufstellung, sowie (wenn notwendig) des Fachgutachtens.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: