Anlaufstelle (im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL (EU) 2018/2001)

Die Anlaufstelle wird auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung leisten im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen. Kontakt: Abteilung Umweltschutz/Energiewirtschaftliche Planung, Tel.: 0732-7720-13623

  • Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wird die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL (EU) 2018/2001 ausüben. Die Anlaufstelle wird auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung leisten im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.
  • Die Anlaufstelle ist derzeit noch im Aufbau begriffen.
  • Die Anlaufstelle ist berechtigt, zu den oben angeführten Verfahren bei den zuständigen Behörden Zeitpläne anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
  • Zur Bereinigung von im Verfahren auftretenden Interessenskonflikten zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Antragstellers zum Zwecke eines auf dessen Kosten durchzuführenden Mediationsverfahrens unterbrechen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Art. 16 Abs. 5 der RL (EU) 2018/2001 verlängern sich um die Dauer der Mediation.
  • Zu den Aufgaben der Anlaufstelle gehört es auch, ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und zu veröffentlichen:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: