Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL (EU) 2018/2001

Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens beratende Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

  • Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL (EU) 2018/2001 aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens beratende Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
  • Die Anlaufstelle ist berechtigt, zu den oben angeführten Verfahren bei den zuständigen Behörden Zeitpläne anzufordern und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
  • Zur Bereinigung von im Verfahren auftretenden Interessenskonflikten zwischen der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zum Zwecke eines auf dessen Kosten durchzuführenden Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Art. 16 Abs. 5 der RL (EU) 2018/2001 verlängern sich um die Dauer der Mediation.
  • Zu den Aufgaben der Anlaufstelle gehört es auch, Verfahrenshandbücher für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erstellen und zu veröffentlichen:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: