Sauber Heizen für Alle

Im Rahmen der Aktion "Sauber Heizen für Alle" wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Technologie bei einkommensschwachen privaten Haushalten unterstützt.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt für die soziale Zusatzförderung ist der Gebäudeeigentümer bzw. die Gebäudeeigentümerin eines Ein-/Zweifamilien-/Reihenhaus (Anteil mindestens 50 Prozent) mit Hauptwohnsitz am Projektstandort. Der Hauptwohnsitz muss vor dem 31.12.2022 begründet worden sein.

Nachstehende Jahres-Einkommensvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

Als einkommensschwacher Haushalt im Sinne des § 6 Abs. 2f lit c Umweltförderungsgesetz BGBl. Nr. 185/1993, idgF gelten Haushalte

  • der untersten Einkommensdrittel in Österreich (EUROSTAT-Daten, Stand 16.11.2023 – bezogen auf einen Einpersonenhaushalt entspricht das einem Monatseinkommen von netto bis zu 1.904 Euro (zwölf Mal jährlich). Bei Mehrpersonenhaushalten kommen je nach Zusammensetzung entsprechende Gewichtungsfaktoren der Statistik Austria zur Anwendung. Das ist ein Faktor 0,5 für jeden zusätzlichen Erwachsenen und 0,3 für jedes zusätzliche Kind[1].

    Zu den untersten beiden Einkommensdezile werden auch Haushalte gerechnet, die über eine aufrechte Zusage für eine GIS-Befreiung verfügen, selbst wenn diese über die genannten Einkommensgrenzen hinausgehen.

     

[1] Als Kind gilt eine Person unter 14 Jahren (siehe http://www.statistik.at/ unter weiterführende Informationen)

Beispiel:

Beispiel zu Punkt a
im Haushalt leben Einkommensgrenze
1 Person 1.904,00 Euro
1 Person + 1 Kind (unter 14 Jahre) 2.475,20 Euro
2 Personen 2.856,00 Euro
2 Personen + 1 Kind (unter 14 Jahre) 3.427,20 Euro

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Ersatz des fossilen Heizungssystems. Die Neuanlage muss den Förderungsbedingungen laut untenstehender Tabelle entsprechen. Die Altanlage ist außer Betrieb zu nehmen und inkl. eventuell vorhandener Brennstofftanks ordnungsgemäß zu entsorgen. Ist eine Entsorgung der Brennstofftanks nicht möglich, so müssen diese jedenfalls entleert, gereinigt und verplombt werden. Die fachgerechte Entsorgung bzw. die Entleerung, Reinigung und Verplombung ist der Förderungsabwicklungsstelle auf Nachfrage nachzuweisen. Soweit verlangt, sind zusätzliche Kriterien der jeweiligen Landesförderungsstelle nachzuweisen (siehe Punkt 7b).

Förderungsfähige Maßnahme/Förderungsbedingungen
Förderungsfähige Maßnahme Förderungsbedingungen

Ersatz des fossilen Heizungssystems

(Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen)

Wesentlich für die Wahl des neuen Heizungssystems ist die Anschlussmöglichkeit an ein hocheffizientes oder klimafreundliches Nah-/Fernwärmenetz. Ist dies gegeben, kann nur der Umstieg auf Nah‑/Fernwärme gefördert werden. Ist dies nicht möglich, kann wahlweise ein Holzzentralheizungsgerät oder eine Wärmepumpe gefördert werden. Bitte beachten Sie die spezifischen Förderungsbedingungen der jeweiligen Technologie. In jedem Fall ist die Altanlage (Kessel) außer Betrieb zu nehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

  • Klimafreundlicher Nah-/Fernwärmeanschluss

    Gefördert werden klimafreundliche Nah-/Fernwärmeanschlüsse, bei denen zumindest

    50 % der Energie aus erneuerbaren Quellen bzw. 75 % der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 % einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammt.

  • Hocheffizienter Nah-/Fernwärmeanschluss

    Gefördert werden hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanschlüsse, bei denen zumindest 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammen. Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve kann Energie aus anderen Systemen im Ausmaß von bis zu 20 % eingesetzt werden

  • Holzzentralheizungsgerät
    • Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) im Volllastbetrieb und eines Kesselwirkungsgrades von mind. 85 % (Informationen zu den förderungsfähigen Kesseltypen finden Sie in den weiterführenden Links unter www. sauber-heizen.at - siehe weiterführende Informationen)
    • Bei Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur Kessel < 100 kW förderungsfähig.
    • keine Anschlussmöglichkeit an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmeversorgung
  • Wärmepumpe

    • Einhaltung der EHPA-Gütesiegelkriterien in der jeweiligen Fassung, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut

    • ausschließlich Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP[1] < 1.500

    • max. Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55°C

    • Liste der förderungsfähigen Wärmepumpen unter www. sauber-heizen.at (siehe weiterführende Informationen)

    • Bei Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur Wärmepumpen < 100 kW förderungsfähig.

      Schallimmissionsgrenzwerte bei Luftwärmepumpen max. 35dB an der Grundstücksgrenze zu den Nachbarn

    • keine Anschlussmöglichkeit an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmeversorgung

[1] Global warming potential, Bestimmung nach 5. IPCC Sachstandbericht

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses in Ergänzung zur Basisförderung des Bundes und des Landes bis zur jeweiligen technologiespezifischen Obergrenze vergeben.

Kostenobergrenze
Technologie Kostenobergrenze*
Anschluss Fernwärme 28.243 Euro
Installation Holzzentralheizungsgerät 35.893 Euro
Installation Scheitholzkessel 29.816 Euro
Installation Luft/Wasser Wärmepumpe 25.383 Euro
Installation Erdwärme/Wasser bzw. Wasser/Wasser Wärmepumpe 37.252 Euro

*Bei der Kostenobergrenze handelt sich um die umweltrelevanten und förderungsfähigen Kosten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemein

  • Positive Förderungszusage der Bundes- und Landesförderungsstelle.
  • Die Heizungsanlage muss von einer befugten Fachkraft fach- und normgerecht installiert werden. Anlagen, die in Eigenregie errichtet werden, sind somit von der Förderungsaktion ausgeschlossen.

  • Des Weiteren müssen Rechnungen auf den/die AntragstellerIn persönlich lauten sowie auf die im Antrag angegebene Standortadresse des Heizungssystems ausgestellt sein.

  • Die geförderte Anlage muss sich im Wohnobjekt befinden, welches mit Hauptwohnsitz der Eigentümerinnen und Eigentümer bewohnt wird.

  • Es kann pro neuem Heizungssystem nur ein Förderungsantrag gestellt werden. Somit kann auch in einem Zweifamilienhaus bei Umstieg auf ein neues gemeinsames Heizungssystem nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden.

  • Eine Förderung ist nur für Bestandsgebäude im Inland (Bundesland Oberösterreich) möglich.

  • Es muss eine überwiegend private Nutzung der geförderten Heizung gewährleistet sein, d. h. die zu Wohnzwecken dienende Fläche muss mehr als 50 % des Gesamtgebäudes betragen.

  • Im Zuge der Antragstellung verpflichten Sie sich, für den ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betrieb des errichteten Heizungssystems für 10 Jahre Sorge zu tragen. Eine allfällige Nichteinhaltung kann einen Rückforderungsgrund darstellen.

Technische Kriterien

  • Gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kriterien für die Unterstützung einkommensschwacher Haushalte bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem festgelegt. Daher gelten für diese Sonderaktion vorrangig die Förderkriterien/-bedingungen der Bundesaktion www. sauber-heizen.at (siehe weiterführende Informationen).

  • Sowie zusätzlich die einzuhaltenden Schallimmissionsgrenzwerte bei Luftwärmepumpen des Landesförderprogramms für die erstmalige Installation von privaten Wärmepumpen in Bestandswohngebäuden (35 dB für die spezifische Schallimmission (Lr,spez) an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes). Diese Förderkriterien sind auf der Förderinfoseite unter weiterführende Informationen abrufbar.

Einkommen

  • Die Berechnung des förderfähigen Haushaltseinkommens erfolgt nach den Grundlagen der oö. Wohnbeihilfe.
  • Das Haushaltseinkommen ist daher die Summe der Einkommen der/des Förderungswerber/Förderungswerberin (Eigentümer/Eigentümerin) und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei Einkünfte von Personen für die Familienbeihilfe bezogen wird sowie Einkünfte aus Präsenz- oder Zivildienst unberücksichtigt bleiben.
  • Grundlage für die Feststellung der haushaltsangehörigen Personen ist die aktuelle Haushaltsbestätigung zum Zeitpunkt der Registrierung. Spätere An-, Ab- oder Ummeldungen der Haupt- und Nebenwohnsitze werden nicht mehr berücksichtigt.
  • Für die Einkommensberechnung nachzuweisen, ist das Jahreshaushaltseinkommen für das vorangegangene Kalender­jahr. Bei Vorlage der gültigen Bestätigung über den Bezug einer Sozialhilfe oder GIS-Befreiung entfällt die gesonderte Berechnung des Haushaltseinkommens.
  • Notwendige Unterlagen zur Einkommensprüfung bei Fehlen der vorher angeführten Bestätigungen:
    • Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis: Der Nachweis ist durch Jahreslohnzettel, Einkommensteuerbescheid laut Arbeitnehmerveranlagung, Bestätigungen über Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Unterhalt für Ehegatten zu erbringen.

    • Betriebliche Einkünfte: Der Nachweis ist durch den Einkommensteuerbescheid zu erbringen. Zusätzlich bedarf es eines Nachweises über die Höhe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen und ist dieser in Form einer Bestätigung einer dazu legitimierten steuerlichen Vertretung, die im Rahmen ihrer Berufsausübung auch für die Richtigkeit haftet, zu erbringen.

    • Ausländische Einkünfte: Der Nachweis ist durch eine legitimierte steuerliche Vertretung zu erbringen, die die Höhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage nachweist, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen sowie der Werbungskosten nach österreichischem Recht dargestellt ist.

    • Pensionsverständigung des Vorjahres

  • Detaillierte Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Einkommensprüfung:
    • Privathaushaltsbestätung (erfolgt durch die Gemeinde)
    • Lückenlose Nachweise über das Haushaltseinkommen des letzten Kalenderjahres mittels Jahreslohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Einheitswertbescheid, Bezugsbestätigung über Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungs- und Wochengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Auslandseinkünfte u.dgl., Einkünfte aus Ferialarbeit, Unterhalt und Alimente, Witwen- oder Waisenpension, Versicherungsdatenauszug mit Beitragsgrundlagen, Nachweis über Abfertigung, Nachweis über Unfallrente und alle weiteren Einkünfte bzw. aktueller Monatslohnzettel (bei Arbeitsbeginn) aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
    • Aktueller Familienbeihilfenbescheid aller im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ab dem 15. Lebensjahr
    • Bei Lehrlingen bzw. Schülern als antragstellende Person:  Lehrvertrag bzw. Schulbesuchsbestätigung
    • Bei Studierenden als antragstellende Person (bei Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze): Gegebenenfalls Studienbeihilfenbescheid
    • Bei Präsenz- und Zivildienern: Bestätigung über Präsenz-/Zivildienst (gegebenenfalls Bescheid über Wohnkostenbeihilfe)
    • Bei Selbständigen: Einkommensteuerbescheid und Bestätigung der legitimierten steuerlichen Vertretung über die Summe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres. Besteht keine steuerliche Vertretung: Einkommensteuerbescheid und an das Finanzamt vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
    • Bei geschiedenen Personen: Scheidungsurkunde und Vergleichsausfertigung, Nachweis über aktuelle Unterhaltsleistungen
    • Bei Alleinerziehenden bzw. bei Unterhaltsleistungen für nicht im Haushalt lebende Kinder: Nachweis der aktuellen Alimentationszahlung in Form von Beschluss des Bezirksgerichtes bzw. Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe und Geburtsurkunde
    • Bei Pensionisten: Pensionsverständigung des Vorjahres
  • Die gewährende Stelle des Amtes der Landesregierung ist zum Zweck der Überprüfung der Förderbarkeit des/der Förderungswerbers/in zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 der Daten von dem/der Förderungswerber/in und den mit dem/der Förderungswerber/in im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ermächtigt/verpflichtet.
  • Bei der individuellen Einkommensprüfung kann auf die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen weitgehend verzichtet werden, wenn eine Zustimmungserklärung zur Abfrage der für die Förderabwicklung erforderlichen Daten in folgenden elektronischen Registern von der Förderungswerberin, dem Förderungswerber erteilt wird. Diese sind Zentrales Melderegister, Transparenzdatenbank, Grundstücksdatenbank, AMS Behördenportal, AJWEB des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden. Wird die Zustimmung zur amtlichen Registerabfrage nicht erteilt, obliegt die Pflicht zur Urkundenvorlage der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller.

Beratung

Im Rahmen der Förderaktion ist eine verpflichtende Energieberatung (inkl. Unterstützung bei der Angebotseinholung und der Antragstellung) durch den Energiesparverband des Landes Oberösterreich in Anspruch zu nehmen.

Abwicklung / Antragstellung

Die Einreichung für die Förderungsaktion "Sauber Heizen für Alle" verläuft wie nachstehend angeführt. Persönliche Vorsprache nur mit Termin möglich.

Schritt 1 – Registrierung:

Prüfen Sie auf Basis der Vorgabe Ihr Haushaltseinkommen. Eine erste Einschätzung für das Berechnen des Einkommens bietet z.B. der GIS-Befreiungsrechner. Sind Sie der Meinung, dass Sie die Einkommenskriterien erfüllen, registrieren Sie sich ausschließlich online unter www.sauber-heizen.at (siehe weiterführende Informationen).

Schritt 2 – Einkommensprüfung:

Liegt kein Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe oder GIS Befreiung vor, prüft die Landesförderstelle, über Antrag, ihr Haushaltseinkommen. Ergibt die Prüfung, dass Ihre Einkommenssituation den Vorgaben der Sonderaktion entspricht, bestätigt Ihnen die Landesförderstelle Ihre Angaben zum Einkommen und übermittelt Ihnen ein Informationsblatt über die weiteren Abwicklungsschritte. 

Schritt 3 – Energieberatung:

Auf Basis ihrer Zustimmung leitet die Förderstelle die Daten an die Beratungsstelle (OÖ Energiesparverband) weiter. Dieser setzt sich mit Ihnen in Verbindung und koordiniert einen Beratungstermin. Sie werden in dieser verpflichtenden und kostenlosen Serviceleistung hinsichtlich des geplanten Heizungstauschs sowie weiterer möglicher Energiesparmaßnahmen beraten. Diese Beratung wird im Regelfall vor Ort erfolgen.

Planen Sie daraufhin Ihr gewähltes Heizungssystem mit einem professionellen Fachbetrieb und holen dafür unterschriebene Angebote ein. Die Angebote haben alle zu erbringenden Leistungen und Anlagenteile im Detail zu enthalten. Pauschalangebote werden nicht anerkannt. Als Service bieten wir Ihnen an, die Angebote durch die Beratungsstelle sichten zu lassen.

Schritt 4 – Antragstellung:

Nachdem Sie sich für ein auf Ihre Wohnsituation optimiertes Heizungssystem entschieden haben, reichen Sie den Förderungsantrag ausschließlich online bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) online unter www.sauber-heizen.at (siehe weiterführende Informationen).

Schritt 5 – Förderzusagen:

Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen erhalten Sie Ihre Förderungsverträge zur Basisförderung des Bundes und des Landes inkl. der Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“. Danach haben Sie 12 Monate Zeit, um das Projekt umzusetzen. Sollte es zu Verzögerungen bei der Projektumsetzung kommen, wenden Sie sich bitte umgehend an die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).

Schritt 6 – Auszahlung:

Nachdem Sie Ihr Projekt fertiggestellt haben, übermitteln Sie die vollständigen Endabrechnungsunterlagen (unabhängig von erfolgter Bezahlung), elektronisch mittels hochladen, an die KPC. www.sauber-heizen.at (siehe weiterführende Informationen). Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung der Basisförderung des Bundes "Sauber Heizen für Alle" durch die KPC. Die Basisförderung des Landes "Sauber Heizen für Alle" inkl. der Zusatzförderung "Sauber Heizen für Alle" wird durch die Landesstelle ausbezahlt.

Rechtsgrundlage

Richtlinien "Sauber heizen für alle" - siehe weiterführende Informationen

Laufzeit

1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

  

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: