Sauber Heizen für Alle

Im Rahmen der Aktion "Sauber Heizen für Alle" wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Technologie bei einkommensschwachen privaten Haushalten unterstützt.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt für eine soziale Zusatzförderung ist der/die Gebäudeeigentümer/-eigentümerin eines Einfamilien-/Zweifamilien-/Reihenhauses mit Hauptwohnsitz am Projektstandort (Fruchtgenussrecht ist nicht ausreichend). Der Hauptwohnsitz muss vor dem 31.12.2024 begründet worden sein. Darüber hinaus müssen Einkommensgrenzen, sowie die Förderungskriterien von Bund und Bundesland eingehalten werden.

Als einkommensschwacher Haushalt im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1c Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, gelten Haushalte der untersten zwei Einkommensdrittel in Österreich (EUROSTAT-Daten, Stand 18.06.2025).

Bezogen auf einen Einpersonenhaushalt entspricht das einem Monatseinkommen von bis zu 1.867 Euro1 netto (Gesamtes Jahresnettoeinkommen dividiert durch 12).
Bei Mehrpersonenhaushalten kommen je nach Zusammensetzung entsprechende Ge-wichtungsfaktoren der Statistik Austria zur Anwendung.
Für jeden zusätzlichen Erwachsenen ein Faktor 0,5 und für jedes zusätzliche Kind ein Faktor 0,32.

1 Haushalte ohne Einkommensnachweis können nicht gefördert werden.
2 Als Kind gilt eine Person unter 14 Jahren (http://www.statistik.at/)

Jedenfalls als einkommensschwach werden Haushalte gewertet, die eine gültige Bestätigung entweder über den Bezug einer Sozialhilfe oder das Vorliegen einer ORF-Beitrags-(GIS) Befreiung vorweisen können.

Beispiel

Beispiel
Im Haushalt leben Einkommensgrenze
1 Person 1.867,00 Euro
1 Person + 1 Kind (unter 14 Jahre) 2.427,10 Euro
2 Personen 2.800,50 Euro
2 Personen +1 Kind (unter 14 Jahre) 3.360,60 Euro

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems.

Die neue Heizungsanlage muss den Förderungsbedingungen laut untenstehender Tabelle entsprechen. Die alte, fossile Heizungsanlage ist nachweislich außer Betrieb zu nehmen und inkl. eventuell vorhandener Brennstofftanks ordnungsgemäß zu entsorgen. Ist eine Entsorgung der Brennstofftanks nicht möglich, so müssen diese jedenfalls entleert, gereinigt und verplombt werden. Die fachgerechte Entsorgung bzw. die Entleerung, Reinigung und Verplombung ist der Förderungsabwicklungsstelle auf Nachfrage nachzuweisen.

Soweit verlangt, sind der Landesförderstelle zusätzliche Kriterien nachzuweisen.

Förderungsfähige Maßnahme

Ersatz des fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner, Elektrospeicherofen)

Förderungsbedingungen

Ist der Anschluss an ein klimafreundliches oder hocheffizientes Nah-/Fernwärmenetz aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, wird der Umstieg auf eine Holzzentralheizung oder eine Wärmepumpe gefördert. Die fehlende wirtschaftliche Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten für das klimafreundliche Alternativsystem (das heißt Wärmepumpe, Holzheizung) zumindest 25 % unter den Investitionskosten des Fernwärmeanschlusses liegen. Das neue Heizungssystem muss eine maximale Leistung von unter 100 kW aufweisen. Bitte beachten Sie die jeweiligen Förderungsbedingungen. Informationen zu förderungsfähigen Holzheizungen und Wärmepumpen finden Sie in den weiterführenden Links unter sauber-heizen.at.

Klimafreundlicher oder Hocheffizienter Nah-/Fernwärmeanschluss

Gefördert werden Nah-/Fernwärmeanschlüsse, bei denen zumindest 50 % der Energie aus erneuerbaren Quellen beziehungsweise 75 % der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 % aus einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammt.

Holzzentralheizungsgerät (Hackgut, Stückgut, Pellets)

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Heizkessel der Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37/2025) im Volllastbetrieb und eines Kesselwirkungsgrades von mind. 85 %

Wärmepumpe (Luft-Wasser-Wärmepumpe, Sole-Wasser-Wärmepumpe, Wasser-Wasser-Wärmepumpe)

  • Einhaltung der EHPA-Gütesiegelkriterien in der jeweils geltenden Fassung, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut
  • Ausschließlich Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP3>150
  • max. Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55 °C

 3 GWP-Bewertung nach F-Gase VO EU 2024/573

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses in Ergänzung zur Basisförderung des Bundes und des Landes Oberösterreich vergeben. Der maximal mögliche Gesamtförderbetrag ergibt sich aus dem niedrigeren Wert entweder der anzuwendenden technologiespezifischen Obergrenze, oder den projektbezogenen, förderbaren Kosten.

Technologie Kostenobergrenze*
Anschluss Fernwärme 28.469 Euro
Installation Pellet- oder Hackgutkessel 36.180 Euro
Installation Scheitholzkessel 30.055 Euro
Installation Luft/Wasser Wärmepumpe 25.586 Euro
Installation Sole/Wasser bzw. Wasser/Wasser Wärmepumpe 37.550 Euro

* Es handelt sich hierbei um die umweltrelevanten und förderungsfähigen Kosten

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

a) Allgemeine Kriterien

  • Positive Förderungszusage der Bundes- und Landesförderungsstelle.
  • Die Heizungsanlage muss von einer befugten Fachkraft fach- und normgerecht installiert werden. Anlagen, die in Eigenregie errichtet werden, sind somit von der Förderungsaktion ausgeschlossen.
  • Des Weiteren müssen Rechnungen auf den/die Antragsteller bzw. Antragstellerin persönlich lauten, sowie auf die im Antrag angegebene Standortadresse des Heizungssystems ausgestellt sein.
  • Die geförderte Anlage muss sich im Wohnobjekt befinden, welches von den Eigentümern und Eigentümerinnen mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.
  • Es kann pro neuem Heizungssystem nur ein Förderungsantrag gestellt werden. Somit kann auch in einem Zweifamilienhaus bei Umstieg auf ein neues, gemeinsames Heizungssystem nur ein Förderungsantrag gestellt werden.
  • Eine Förderung ist nur für Bestandsgebäude im Inland (Bundesland Oberösterreich) möglich.
  • Es muss eine überwiegend private Nutzung der geförderten Heizung gewährleistet sein, d.h. die zu Wohnzwecken dienende Fläche muss mehr als 50 % des Ge-samtgebäudes betragen.
  • Im Zuge der Antragstellung verpflichten Sie sich für den ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betrieb des errichteten Heizungssystems für mind. 10 Jahre Sorge zu tragen. Eine allfällige Nichteinhaltung kann einen Rückforderungsgrund darstellen.

b) Technische Kriterien

  • Gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG hat der Bund die Kriterien für die Unterstützung einkommensschwacher Haushalte bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem festgelegt. Daher gelten für diese Sonderaktion vorrangig die Förderkriterien/-bedingungen der Bundesaktion www.sauber-heizen.at (siehe Link am Ende der Seite).
  • Sowie zusätzlich die einzuhaltenden Schallimmissionsgrenzwerte bei Luftwärmepumpen des Landesförderprogramms für die erstmalige Installation von privaten Wärmepumpen in Bestandswohngebäuden (35 dB für die spezifische Schallimmission (Lr,spez) an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes).

c) Einkommen

Das Haushaltseinkommen ist das gesamte Nettoeinkommen4  der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Hauptwohnsitz. Einkünfte von Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird, bleiben unberücksichtigt.

Die Ermittlung des anrechenbaren Jahreshaushaltsnettoeinkommens erfolgt grund-sätzlich lt. Transparenzdatenbank gem. Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TBDG 2012) auf Basis der dort verfügbaren Daten für das Kalenderjahr 2024.

4 Dazu zählen beispielsweise:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit;

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (z.B. Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter, Pensionistinnen/Pensionisten);

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere Immobilienvermietung);

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, …);

  • Erhaltene Unterhaltszahlungen (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, geleistete Unterhaltszahlungen können vom Einkommen abgezogen werden);

  • Ausländische Einkünfte, abzüglich darauf entfallender Steuern und Sozialversicherungsbeiträge;

  • Sonstige Einkünfte (z.B. bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren).

Zustimmungserklärung

Eine Zustimmung zur Abfrage der für die Förderabwicklung erforderlichen Daten in nachfolgenden elektronischen Registern hat von dem/der Förderungswerber/in zu erfolgen.

  • Zentrales Melderegister
  • Transparenzdatenbank
  • Grundstücksdatenbank
  • AMS Behördenportal 
  • AJWEB des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden.

Wird die Zustimmung zur amtlichen Registerabfrage nicht erteilt, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

d) Beratung

Im Rahmen der Förderaktion ist eine verpflichtende Energieberatung (inkl. Unterstützung bei der Angebotseinholung und der Antragstellung) durch den Energiesparverband des Landes Oberösterreich in Anspruch zu nehmen.

Abwicklung / Antragstellung

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Einreichung für die Förderungsaktion „Sauber Heizen für Alle“ verläuft wie nach-stehend angeführt.

Schritt 1 – Registrierung

Prüfen Sie auf Basis der Vorgabe Ihr Haushaltseinkommen. Eine erste Einschätzung bietet z.B. der OBS-Befreiungsrechner (siehe Link am Ende der Seite). Sind Sie der Meinung, dass Sie die Einkommenskriterien erfüllen, registrieren Sie sich ausschließlich online unter www.sauber-heizen.at (siehe Link am Ende der Seite).

Checkliste Registrierung
Checkliste Registrierung

Als Nachweis für das Vorliegen der für die Inanspruchnahme „Sauber Heizen für Alle“ vorausgesetzten Einkommensverhältnisse ist der Bezug von Sozialhilfe oder eine GIS Befreiung vorzulegen.

Alternativ dazu ist der Landesförderstelle, über einen eigenen Antrag, das gemeinsame Haushaltseinkommen sämtlicher im Haushalt lebender Personen vorzulegen.

Meldebestätigung des/der AntragstellerIn. Sollte kein Bezug von Sozialhilfe oder eine GIS Befreiung vorgelegt werden, ist eine Privathaushaltsbestätigung oder sämtliche Meldebestätigungen aller im Haushalt lebender Personen vorzulegen.

Schritt 2 – Einkommensprüfung

Liegt kein Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe oder GIS-Befreiung vor, prüft die Landesförderstelle über Antrag Ihr Haushaltseinkommen. Ergibt die Prüfung, dass Ihre Einkommenssituation den Vorgaben der Sonderaktion entspricht, bestätigt Ihnen die Landesförderstelle Ihre Angaben zum Einkommen und übermittelt Ihnen ein Informationsblatt über die weiteren Abwicklungsschritte.

Schritt 3 – Energieberatung

Auf Basis Ihrer Zustimmung leitet die Förderstelle die Daten an die Beratungsstelle ( Energiesparverband) weiter.

Dieser setzt sich mit Ihnen in Verbindung und koordiniert einen Beratungstermin. Sie werden in dieser verpflichtenden und kostenlosen Serviceleistung hinsichtlich des geplanten Heizungstauschs sowie weiterer möglicher Energiesparmaßnahmen beraten. Diese Beratung erfolgt in der Regel vor Ort.

Planen Sie daraufhin Ihr gewähltes Heizungssystem mit einem professionellen Fachbetrieb und holen dafür unterschriebene Angebote ein. Die Angebote haben alle zu erbringenden Leistungen und Anlagenteile im Detail zu enthalten. Pauschalangebote werden nicht anerkannt.

Als Service bieten wir Ihnen an, die Angebote durch die Beratungsstelle sichten zu lassen.

Schritt 4 – Antragstellung

Nachdem Sie sich für ein auf Ihre Wohnsituation optimiertes Heizungssystem entschieden haben, reichen Sie den Förderungsantrag ausschließlich online bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) online unter www.sauber-heizen.at ein.

Checkliste Antragstellung
Energieberatungsprotokoll des jeweiligen Bundeslandes

Projektkostenaufstellung inkl. der Angebote zu den jeweiligen Gewerken (Heizungssystem, Elektroinstallationen etc.)

Bei Luftwärmepumpen: Bestätigung des Installationsbetriebes über die Einhaltung des Wertes von 35 dB für die spezifische Schallimmission (Lr,spez) an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes.

Schritt 5 – Förderzusagen

Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen erhalten Sie Ihre Förderungsverträge zur Basisförderung des Bundes und des Landes Oberösterreich inkl. der Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“. Danach haben Sie 9 Monate Zeit, um das Projekt umzusetzen. Sollte es zu Verzögerungen bei der Projektumsetzung kommen, wenden Sie sich bitte umgehend an die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).

Schritt 6 – Auszahlung

Nachdem Sie Ihr Projekt fertiggestellt haben, übermitteln Sie die vollständigen Endabrechnungsunterlagen (unabhängig von erfolgter Bezahlung) elektronisch mittels hochladen an die KPC: www.sauber-heizen.at (siehe Link am Ende der Seite).

Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung der Basisförderung des Bundes „Sauber Heizen für Alle“ durch die KPC. Die Basisförderung des Landes Oberösterreich „Sauber Heizen für Alle“ inkl. der Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“ wird durch die Landesstelle ausbezahlt. 

Checkliste Endabrechnung
Inbetriebnahmebestätigung des Heizungssystems (durch ausführendes Unternehmen)
Das ausgefüllte und unterfertigte Endabrechnungsformular
Alle Rechnungen für den Tausch des Heizungssystems

Rechtsgrundlage

Richtlinie „Sauber heizen für alle“

Soweit in dieser Richtlinie nicht gesonderte Regelungen getroffen sind, gelten die „Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich“ in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberösterreich). Diese beinhalten auch die Regelungen der Daten¬schutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf die Gewährung dieser Sonderförderung besteht kein Rechtsanspruch.

Laufzeit

2. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: