Wer wird gefördert?
Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen mit Firmensitz in Oberösterreich, die Eigentümer oder Bauberechtigte der zu verbauenden Liegenschaft sind und diese Objekte förderbaren Personen überlassen, können im Rahmen der Eigenheimförderung Reihenhäuser bzw. Doppelhäuser in der Rechtsform Mietkauf errichten.
Was wird gefördert?
Die Errichtung von Reihenhäusern/Doppelhäusern in Mietkauf, wobei die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern bestehen muss, die über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen. Das Ansuchen ist vor Baubeginn vom Bauträger einzureichen.
Wie wird gefördert?
Die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welches mit Zuschüssen des Landes gefördert wird.
- Basisförderung je Reihenhaus oder Doppelhaushälfte: Zuschuss 12.500 Euro bis zu Hypothekardarlehen von 95.000 Euro
- Fördererhöhungen weitere Zuschüsse zu Darlehenserhöhung je Reihenhaus oder Doppelhaushälfte:
- Barrierefreiheit: Zuschuss 1.000 Euro bis zu Darlehen von 5.000 Euro
- Die Summe der Zuschüsse wird aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich ausbezahlt.
Rückzahlung und Verzinsung des geförderten Darlehens
Das Darlehen hat eine Laufzeit von 30 Jahren mit variabler Verzinsung. Die variable Verzinsung erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Die Tilgung beträgt im ersten Jahr 2,10 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, danach wird diese um 1,86 % p.a. erhöht. Beispiel zur Förderung:
| Darlehen | Zuschuss | |
|---|---|---|
| Reihen- oder Doppelhaus | 95.000,00 Euro | 12.500,00 Euro |
| Barrierefreiheit | 5.000,00 Euro | 1.000,00 Euro |
| Fördersummen: | 100.000,00 Euro | 13.500 Euro |
Die Summe der Zuschüsse wird aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich ausbezahlt.
Der Erstbezieher eines Mietkaufreihenhauses kann ab Geburt des zweiten Kindes um eine Zusatzförderung in Form eines Direktzuschusses ansuchen. Voraussetzung ist, dass das Kind innerhalb von fünf Jahren ab Zusicherung geboren wird und für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Dieser Zuschlag wird dem Erstbezieher in bar ausbezahlt. Dieser Förderungsantrag kann innerhalb eines Jahres ab Erstbezug bzw. innerhalb eines Jahres ab Geburt des Kindes gestellt werden.
Abhängig vom Zeitpunkt der Förderungszusicherung – Auskünfte hierüber erteilt der Bauträger – für die gesamte Mietkauf-Reihenhausanlage kann der Zuschuss in nachstehender Höhe gewährt werden:
| im 1. Jahr der Zusicherung | im 2. Jahr der Zusicherung | im 3. Jahr der Zusicherung | im 4. Jahr der Zusicherung | im 5. Jahr der Zusicherung |
|---|---|---|---|---|
| für Zusicherungen gemäß OÖ. Eigenheim-Verordnung 2018 i.d.F. LGBl. Nr. 54/2018 (bitte beachten: Geltungsdauer bis Novelle 2021): | ||||
| 1.317,63 Euro | 1.221,47 Euro | 1.129,02 Euro | 1.040,12 Euro | 954,64 Euro |
| für Zusicherungen gemäß Novelle der OÖ. Eigenheim-Verordnung 2018 i.d.F. LGBl. Nr. 79/2021: | ||||
| 1.359,03 Euro | 1.262,88 Euro | 1.170,42 Euro | 1.081,52 Euro | 996,04 Euro |
| Für Kinder mit erheblicher Behinderung | ||||
| 1.698,79 Euro | 1.578,60 Euro | 1.463,03 Euro | 1.351,90 Euro | 1.245,05 Euro |
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Voraussetzungen muss ein Bauherr erfüllen?
- Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft Eigentümer oder Bauberechtigter.
- Das zu verbauende Grundstück muss hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten lastenfrei sein.
- Für das jeweilige Bauvorhaben ist ein eigenes Bankkonto zu führen, in welches das Land Oberösterreich und die künftige Wohnungsbenützerin und der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
- Mit dem Bau der Wohnanlage ist unverzüglich nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns bzw. nach Erteilung der Zusicherung zu beginnen.
- Die Reihenhaus- bzw. Doppelhausanlage muss aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern bestehen.
- Deren zugeordnetes Grundstück darf einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigen.
- Mietkaufreihenhäusern bzw. Doppelhäuser haben eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen.
- Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen.
- Die Häuser sind mit Oberflächenendausführung bzw. bezugsfertig zu erstellen.
- Die zu errichtenden Wohnungen sind an förderbare Personen im Sinne des Oö. WFG 1993 zu vergeben. Der Bauträger hat die Förderungswürdigkeit der Mieterin oder des Mieters zu prüfen und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens bis zur Übertragung ins Eigentum der Bewohner aufzubewahren.
- Die Vergabe durch gemeinnützige Bauvereinigungen hat unter Anwendung der Vergaberichtlinien vom 6. Mai 2014 gemäß § 7 Abs. 2 Oö. WFG 1993 zu erfolgen.
- Reihenhäuser/Doppelhäuser dürfen erst nach Ablauf von 10 Jahren ab Erstbezug an die jeweilige Mieterin oder den Mieter verkauft werden.
- Das Benützungsentgelt ist bei Vermietung für die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 zu kalkulieren und zu verrechnen.
Welche Voraussetzungen müssen Mieter aufweisen:
Die Vergabe dieser geförderten Reihen- oder Doppelhäuser darf an natürliche Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Mieterin oder der Mieter des geförderten Reihen- oder Doppelhauses muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 14 Oö. WFG 1993 sein:
- das Reihen- oder Doppelhaus ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
- die Mieterin oder der Mieter muss volljährig sein und
- das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
- Weiters müssen Mieter zum folgenden Personenkreis zählen:
- österreichische Staatsbürgerin oder österreichische Staatsbürger oder
- Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates oder
- Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU"
- Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
- in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen bezogen haben haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
- Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
- einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
- Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n das geförderte Objekt beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
- Das Reihen- oder Doppelhaus ist umgehend längstens 6 Monate nach Schlüsselübergabe zu beziehen.
-
Mit dem Bezug eines geförderten Reihen- oder Doppelhauses sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung dauernd bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert, handelt.
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Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
- Die Weitervermietung eines geförderten Objektes durch die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig.
- Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen".
- Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen bzw. Verpflichtungen erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zinsenzuschüsse.
Förderungsvorgang
- Antragstellung durch die Förderungswerberin bzw. Förderungswerber und grundbücherlichen Eigentümerin bzw. Eigentümer
- Vorzeitiger Baubeginn: Mit dem Bau darf erst nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns durch die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, begonnen werden. Voraussetzung ist das Vorliegen der erforderlichen Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum Baubeginn keinen Rechtsanspruch auf die Förderung begründet.
- Förderungszusicherung: Die Bewilligung und die Förderungszusicherung erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
- Darlehensauszahlung: Die Auszahlung des Hypothekardarlehens kann durch die Oö. Landesbank Aktiengesellschaft nach grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaues mit Bedachung erfolgen. Zugunsten des Landes Oberösterreich wird ein Veräußerungsverbot eingetragen. Der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, zu verlangen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Aktueller Grundbuchsauszug (Kopie)
- Rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid oder Baufreistellungsvermerk (Kopie)
- Färbige Ausfertigung oder Farbkopie des baubehördlich genehmigten Bauplanes, Lageplan mit Grundstücksbezeichnung
- Kostenzusammenstellung - Anlage
- Projektbeschreibung
- Aufstellung einzelner Häuser
- Drei Vergleichsangebote für ein zusätzlich aufzunehmendes Hypothekardarlehen
Zusätzlich für gewerbliche Bauträger:
- Auszug aus dem Firmenbuch mit Gesellschafterliste (Firmensitz in Oberösterreich)
- Bauträgerkonzession
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung (+43 732) 7720-14320 zu richten.
Für technische Auskünfte wenden Sie sich bitte an (+43 732) 7720-14185.
Für Fragen zur energiesparenden Bauweise, zur barrierefreien Bauweise, zu ökologischen Dämmstoffen und ökologischen Kriterien steht der OÖ Energiesparverband, 4020 Linz, Landstraße 45, Tel.: 0800/205 206 kostenlos zur Verfügung.
Formular
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Errichtung von Reihenhäusern / Doppelhäusern im Mietkauf (SGD-Wo/E-11)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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Reihenhäuser / Doppelhäuser - Mietkauf (SGD-Wo/E-12)
Antrag um den Kinderzuschlag
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