Reihenhäuser / Doppelhäuser in Mietkauf

Gefördert wird der Errichtung von Reihenhäusern oder Doppelhäusern in Mietkauf durch Zuschüsse des Landes Oberösterreich.

Wer wird gefördert?

Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen mit Firmensitz in Oberösterreich, die Eigentümer oder Bauberechtigte der zu verbauenden Liegenschaft sind und diese Objekte förderbaren Personen überlassen, können im Rahmen der Eigenheimförderung Reihenhäuser bzw. Doppelhäuser in der Rechtsform Mietkauf errichten.

Was wird gefördert?

Die Errichtung von Reihenhäusern/Doppelhäusern in Mietkauf, wobei die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern bestehen muss, die über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen. Das Ansuchen ist vor Baubeginn vom Bauträger einzureichen.

Wie wird gefördert?

Die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welches mit Zuschüssen des Landes gefördert wird.

  • Basisförderung je Reihenhaus oder Doppelhaushälfte: Zuschuss 12.500 Euro bis zu Hypothekardarlehen von 95.000 Euro
  • Fördererhöhungen weitere Zuschüsse zu Darlehenserhöhung je Reihenhaus oder Doppelhaushälfte:
    • Barrierefreiheit: Zuschuss 1.000 Euro bis zu Darlehen von 5.000 Euro
    • Siedlungsschwerpunkt: Zuschuss 500 Euro bis zu Darlehen von 3.000 Euro
    • Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe: Zuschuss 2.000 Euro bis zu Darlehen von 15.000 Euro

Sollte es sich um ein Bauvorhaben handeln, für welches die energietechnischen Voraussetzungen noch nicht als Mindestanforderung auf Grund des Oö. Baurechts gelten, so können weitere Zuschläge gewährt werden:

  • Niedrigenergiehaus: Zuschuss 800 Euro bis zu Darlehen von 5.000 Euro
  • Optimalenergiehaus: Zuschuss 1.600 Euro bis zu Darlehen von 10.000 Euro

Die Summe der Zuschüsse wird aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich ausbezahlt.

Rückzahlung und Verzinsung des geförderten Darlehens:

Das Darlehen hat eine Laufzeit von 30 Jahren mit variabler Verzinsung. Die variable Verzinsung erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Die Tilgung beträgt im ersten Jahr 2,10 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, danach wird diese um 1,86 % p.a. erhöht.

Beispiel zur Förderung: 

  Darlehen Zuschuss
Reihen- oder Doppelhaus 95.000,00 Euro 12.500,00 Euro
Barrierefreiheit 5.000,00 Euro 1.000,00 Euro
Siedlungsschwerpunkt 3.000,00 Euro 500,00 Euro
Fördersummen: 103.000,00 Euro 14.000,00 Euro

Die Summe der Zuschüsse wird aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich ausbezahlt.

Der Erstbezieher eines Mietkaufreihenhauses kann ab Geburt des zweiten Kindes um eine Zusatzförderung in Form eines Direktzuschusses ansuchen. Voraussetzung ist, dass das Kind innerhalb von fünf Jahren ab Zusicherung geboren wird und für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Dieser Zuschlag wird dem Erstbezieher in bar ausbezahlt. Dieser Förderungsantrag kann innerhalb eines Jahres ab Erstbezug bzw. innerhalb eines Jahres ab Geburt des Kindes gestellt werden.

Abhängig vom Zeitpunkt der Förderungszusicherung – Auskünfte hierüber erteilt der Bauträger – für die gesamte Mietkauf-Reihenhausanlage kann der Zuschuss in nachstehender Höhe gewährt werden:

im 1. Jahr der Zusicherung im 2. Jahr der Zusicherung im 3. Jahr der Zusicherung im 4. Jahr der Zusicherung im 5. Jahr der Zusicherung
für Zusicherungen gemäß OÖ. Eigenheim-Verordnung 2012:
1.822,98 Euro 1.535,90 Euro 1.237,34 Euro   926,83 Euro 603,91 Euro
für Zusicherungen gemäß OÖ. Eigenheim-Verordnung 2018 i.d.F. LGBl.  Nr. 54/2018 (bitte beachten: Geltungsdauer bis Novelle 2021):
1.317,63 Euro 1.221,47 Euro 1.129,02 Euro 1.040,12 Euro 954,64 Euro
für Zusicherungen gemäß Novelle der OÖ. Eigenheim-Verordnung 2018 i.d.F. LGBl.  Nr. 79/2021:
1.359,03 Euro 1.262,88 Euro 1.170,42 Euro 1.081,52 Euro 996,04 Euro
Für Kinder mit erheblicher Behinderung
1.698,79 Euro 1.578,60 Euro 1.463,03 Euro 1.351,90 Euro 1.245,05 Euro

Energetische Mindestanforderungen:

  • Die energetische Mindestanforderung hinsichtlich HWBRef, RK bzw. fGEE des zu fördernden Eigenheims richtet sich nach den energiebezogenen Anforderungen der, laut Oö. Bautechnikverordnung geltenden, OIB-Richtlinie 6.
  • Der Nachweis dieser energetischen Mindestanforderung an die Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden.

Mindestanforderung an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen:
Als Heizungs- und Warmwasserbereitungssystem ist eins der folgenden hocheffizienten alternativen Energiesysteme verpflichtend vorzusehen:

  • dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder netzgekoppelte Photovoltaik) zu kombinieren;

  • Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;

  • Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;

  • Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; vom Grundsatz der maximalen Vorlauftemperatur von 40°C kann im Falle des Einsatzes eines Zwei-Leiter-Wärmeverteilsystems mit hygienischer Trinkwasserbereitung abgewichen werden; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder netzgekoppelte Photovoltaik) zu kombinieren; die Photovoltaikanlage muss geeignet sein, den Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe abzudecken, was bedeutet, dass der Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe ungefähr der Jahresstromproduktion der PV-Anlage entspricht;

  • Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Ziffer 2, 3 bzw. 4 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

  • Abweichend von obigen Varianten kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder netzgekoppelte Photovoltaik) oder in Kombination mit anderen gleichwertigen Maßnahmen vorgesehen werden.

  • Als weitere Anforderungen an das Heizungs- und Warmwassersystem sind bei einem wassergetragenen Heizsystem ein Niedertemperaturverteilsystem und eine fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme vorzusehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Welche Voraussetzungen muss ein Bauherr erfüllen?

  • Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft Eigentümer oder Bauberechtigter.
  • Das zu verbauende Grundstück muss hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten lastenfrei sein.
  • Für das jeweilige Bauvorhaben ist ein eigenes Bankkonto zu führen, in welches das Land Oberösterreich und die künftige Wohnungsbenützerin und der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
  • Mit dem Bau der Wohnanlage ist unverzüglich nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns bzw. nach Erteilung der Zusicherung zu beginnen.
  • Die Reihenhaus- bzw. Doppelhausanlage muss aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern bestehen.
  • Deren zugeordnetes Grundstück darf einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 nicht übersteigen.
  • Mietkaufreihenhäusern bzw. Doppelhäuser haben eine Mindestgröße von 80 aufzuweisen.
  • Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen.
  • Wird als energietechnisches System Erdgas-Brennwert mit Biogasanteil verwendet, ist über die gesamte Dauer der Förderung Biogas zu verwenden. Die zukünftigen Bezieher sind darüber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  • Die Häuser sind mit Oberflächenendausführung bzw. bezugsfertig zu erstellen.
  • Die zu errichtenden Wohnungen sind an förderbare Personen im Sinne des Oö. WFG 1993 zu vergeben. Der Bauträger hat die Förderungswürdigkeit der Mieterin oder des Mieters zu prüfen und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens bis zur Übertragung ins Eigentum der Bewohner aufzubewahren.
  • Die Vergabe durch gemeinnützige Bauvereinigungen hat unter Anwendung der Vergaberichtlinien vom 6. Mai 2014 gemäß § 7 Abs. 2 Oö. WFG 1993 zu erfolgen.
  • Reihenhäuser/Doppelhäuser dürfen erst nach Ablauf von 10 Jahren ab Erstbezug an die jeweilige Mieterin oder den Mieter verkauft werden.
  • Das Benützungsentgelt ist bei Vermietung für die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 zu kalkulieren und zu verrechnen.

Welche Voraussetzungen müssen Mieter aufweisen:

Die Vergabe dieser geförderten Reihen- oder Doppelhäuser darf an natürliche Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Mieterin oder der Mieter des geförderten Reihen- oder Doppelhauses muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 14 Oö. WFG 1993 sein:
    • das Reihen- oder Doppelhaus ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
    • die Mieterin oder der Mieter muss volljährig sein und
    • das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
  • Weiters müssen Mieter zum folgenden Personenkreis zählen:
    • österreichische Staatsbürgerin oder österreichische Staatsbürger oder
    • Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EWR-Staates oder
    • Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU"
    • Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993 
      • in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen bezogen haben haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
      •  Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
      •  einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
    • Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n das geförderte Objekt beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
  • Das Reihen- oder Doppelhaus ist umgehend längstens 6 Monate nach Schlüsselübergabe zu beziehen.
  • Mit dem Bezug eines geförderten Reihen- oder Doppelhauses sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung dauernd bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert, handelt.

  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

  • Die Weitervermietung eines geförderten Objektes durch die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig.
  • Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen".
  • Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen bzw. Verpflichtungen erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zinsenzuschüsse.

Förderungsvorgang:

A. Antragstellung durch die Förderungswerberin bzw. Förderungswerber und grundbücherlichen Eigentümerin bzw. Eigentümer

B. Energiesparende Bauweise
Ein vollständiger Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz/Bautechnik-Verordnung mit Anhang und zusätzlicher Angabe der nach dem Berechnungsverfahren des O.O. Energiesparverbandes ermittelten Nutzheiz-Energiekennzahl ist  vom Errichter der Anlage für jede Einheit  beim O.Ö. Energiesparverband einzureichen. Der Befund des O.Ö. Energiesparverbandes über die Überprüfung der Energieausweise für jedes einzelne Haus der Anlage ist in Folge dem Förderungsantrag anzuschließen.

C. Vorzeitiger Baubeginn
Mit dem Bau darf erst nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns durch die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, begonnen werden. Voraussetzung ist das Vorliegen der erforderlichen Unterlagen, sowie der von der Förderstelle geprüfte Energieausweis. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum Baubeginn keinen Rechtsanspruch auf die Förderung begründet.

D. Förderungszusicherung
Die Bewilligung und die Förderungszusicherung erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

E. Darlehensauszahlung:

Die Auszahlung des Hypothekardarlehens kann durch die  Oö. Landesbank Aktiengesellschaft nach  grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaues mit Bedachung erfolgen. Zugunsten des Landes Oberösterreich wird ein Veräußerungsverbot eingetragen. Der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, zu verlangen.
 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Aktueller Grundbuchsauszug (Kopie)
  • Rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid oder Baufreistellungsvermerk (Kopie)
  • Befunde des O.Ö. Energiesparverbandes über die Überprüfung der Energieausweise durch den O.ö. Energiesparverband für jedes einzelne Haus der Anlage
  • Färbige Ausfertigung oder Farbkopie des baubehördlich genehmigten Bauplanes gemäß Energieausweis, Lageplan mit Grundstücksbezeichnung
  • Kostenzusammenstellung - Anlage
  • Projektsbeschreibung 
  • Aufstellung einzelner Häuser
  • Drei Vergleichsangebote für ein zusätzlich aufzunehmendes Hypothekardarlehen
     

Zusätzlich für gewerbliche Bauträger:

  • Auszug aus dem Firmenbuch mit Gesellschafterliste (Firmensitz in Oberösterreich)
  • Bauträgerkonzession

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.

Für die Erstellung der erforderlichen Befunde sowie Fragen zur energiesparenden Bauweise, zur barrierefreien Bauweise, zu ökologischen Dämmstoffen und ökologischen Mindestkriterien steht der O.Ö. Energiesparverband, 4020 Linz, Landstraße 45, Tel.: 0800/205 206 kostenlos zur Verfügung.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: