Übersicht über relevante Behördenverfahren

Raumordnungsverfahren, Bauverfahren, wasserrechtliche Bewilligung

 

 

Raumordnungsverfahren

Änderung der Flächenwidmung, des Bebauungsplanes

Die Änderung der Flächenwidmung hinsichtlich einer Umwidmung von Grünland in Bauland wird amtswegig oder auf Basis einer Anregung von der zuständigen Planungsbehörde (Gemeinderat) geprüft.
 

Raumordnungsverfahren - hohe Hangwassergefährdung

Ergibt die Prüfung durch die Raumordnungsbehörde, den Ortsplaner bzw. die befasste gewässer­betreuende Dienststelle im Vorverfahren eine hohe/massive Gefährdung durch Hangwasser für ein Grundstück, soll eine Beschlussfassung erst dann erfolgen, wenn entsprechende Hangwasserschutzmaßnahmen umgesetzt sind oder ein Oberflächenentwässerungsprojekt bzw. ein Oberflächenentwässerungskonzept positiv beurteilt wurde. Wenn die Umsetzung der Hangwasserschutzmaßnahmen nicht vor der Umwidmung erfolgt, liegt es in der Verantwortung der Raumordnungsbehörde, die Umsetzung der Hangwasserschutzmaßnahmen abzusichern. Die bestmögliche Absicherung im Raumordnungsverfahren kann mittels Bebauungsplan bzw. Baulandsicherungsvertrag erfolgen.

Erforderliche Abflusskorridore sollen im Raumordnungsverfahren etwa durch Darstellung in Flächen­widmungs- oder Bebauungsplänen gesichert und erhalten werden.


Raumordnungsverfahren - geringe Hangwassergefährdung

Bei geringer Hangwassergefährdung kann einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde aus wasserwirtschaftlicher Sicht im Regelfall dann zugestimmt werden, wenn im Widmungsverfahren ein Hinweis auf die Berücksichtigung im Bauverfahren erfolgt.

Bauverfahren

Bauverfahren - Bauplatzbewilligung

Soweit kein Bebauungsplan mit entsprechend festgelegten Bauplatzgrenzen vorliegt, wird die Bauplatzeignung von der Baubehörde geprüft.

Antragsteller können natürliche oder juristische Personen sein. Anträge bedürfen der Schriftform. Der Antragsteller hat alle relevanten Unterlagen bei der Behörde einzubringen bzw. auf Verlangen der Behörde nachzureichen.

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister prüft als Baubehörde aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und des Lokalwissens bzw. eingeholter Fachstellungnahmen unter welchen Voraussetz­ungen ein bereits gewidmetes Grundstück für eine Bebauung geeignet ist. Bei dieser Prüfung ist jedenfalls auch der Aspekt der Hangwassergefährdung zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind im Zuge des Bauverfahrens (Bauplatz- bzw. Baubewilligungsverfahren) Planungen vom Antragsteller einzufordern und entsprechende Vorschreibungen zu tätigen.
 


Bauverfahren - Baubewilligung
 

Baubehörde ist der Bürgermeister. Bei vorliegender Hangwassergefährdung ist die Hang- und Oberflächenwassersituation schon in den Einreichunterlagen zu berücksichtigen. Beurteilungsgrundlage ist das vom Bauwerber eingereichte Projekt, der Bauplan. Soweit eine Hangwassergefährdung gegeben ist, muss der Bauplan Angaben im Sinne eines wasserbautechnischen Projektes zum Eigenschutz und - soweit eine Veränderung des Hangwasserabflusses durch die geplanten Maßnahmen/Anlagen (z.B. Baukörper, Zufahrten, Einfriedungen, Gelände­gestaltung) erfolgt - zum Schutz Dritter enthalten.

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren

Wasserrechtsgesetz 1959 - Bewilligungspflichtige Anlagen zum Schutz vor Hangwasser

Eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht ist nach Auskunft der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht insbesondere dann gegeben, wenn Anlagen im HQ30-Abflussbereich eines Gewässers errichtet werden, ebenso wenn Hangwasser mittels einer Anlage direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: