Land- und forstwirtschaftliche Objekte und Objektteile

Zu land- und forstwirtschaftlichen Objekten und Objektteilen zählen die Wohn- und Wirtschaftsgebäude und das Auszugshaus.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Objekte und Objektteile einer einzigen Einlagezahl im Grundbuch zugeordnet sind.
Wird ein Teil eines Hofes für die außeragrarische Raumnutzung herangezogen, so fällt nur dieser Objektteil unter die Anschlusspflicht.

Beispiel: Ein Teil eines Vierkanthofes ist vermietet. In diesem Fall fällt nur die Mietwohnung unter die gesetzliche Anschlusspflicht.


Was versteht das Gesetz unter einem Auszugshaus?
Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahebereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden. Die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig (Defintion laut § 30, Abs. 5, Raumordnungsgesetz).


Ausnahme für "Urlaub am Bauernhof"
"Urlaub am Bauernhof" bis 10 Betten fällt unter die häusliche Nebenbeschäftigung. Die Ausnahme wird in diesem Fall gewährt. Die durch die Gäste anfallende Abwassermenge wird von einem Sachverständigen geschätzt und beim erforderlichen Grubenraum berücksichtigt.
 
Ferienwohnungen
Bis zu drei Ferienwohnungen mit insgesamt 12 Betten fallen unter den § 30, Abs. 6 und 8, Oö. Raumordnungsgesetz (außeragrarische Raumnutzung). Darüber hinaus wird eine Ausnahme vom Kanalanschluss nicht gewährt.
 
Mostschänke / Mostheurige / Buschenschank

Diese Tätigkeit wird nicht dem Gastgewerbe zugeordnet, sofern sie "buschenschankmäßig" betrieben wird (räumlicher Zusammenhang zwischen landwirtschaftlicher Betriebsstätte und Ausschankort, zeitliche Begrenzung im Wesentlichen auf 7 durchgehende Monate pro Kalenderjahr und Erfüllung weiterer Voraussetzungen), wodurch ebenfalls die Möglichkeit der Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht besteht. Die Tätigkeit der Buschenschank muss der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt werden.

Weiterführende Informationen

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