Corona-Stabilisierungsprogramm des Landes Oberösterreich (Zuschuss zu einer „KGG-Corona-Bürgschaft“) für den Zeitraum 01.04.2020 – 31.12.2020

Gegenstand der Förderung ist die Leistung von Zuschüssen für die Zinsen für Überbrückungsfinanzierungen, für die eine „Corona-Bürgschaft“ gemäß Punkt 4 der „Bürgschaftsrichtlinien Bankkredite der Oö. Kreditgarantiegesellschaft m.b.H.“ beantragt und positiv entschieden wurde.

Wer wird gefördert?

Unternehmen, die ein Unternehmen mit einem Firmensitz in Oberösterreich rechtmäßig selbstständig betreiben, und als KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission gelten, und im Rahmen der „Bürgschaftsrichtlinien Bankkredite der OÖ. Kreditgarantiegesellschaft m.b.H.“ in der jeweils geltenden Fassung antragsberechtigt sind.

Was wird gefördert?

Zinsen für Überbrückungsfinanzierungen, für die eine „Corona-Bürgschaft“ gemäß Punkt 4 der „Bürgschaftsrichtlinien Bankkredite der OÖ. Kreditgarantiegesellschaft m.b.H.“ beantragt und positiv entschieden wurde.

Wie wird gefördert?

Die Landesförderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen/Zinsenzuschüssen (De-minimis-Beihilfen) gewährt. Es kann jedoch zu einer Rückforderung kommen, wenn auf Basis der geltenden Vorschriften (z.B. EU-Beihilfenrecht, Nationale Vorschriften, Richtlinien) für den Zuschuss ein Rückforderungstatbestand vorliegt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die näheren Details zur Landesförderung sind aus der unten angeführten Kurzinformation zu entnehmen.