Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitiger Neubau eines Eigenheims mit höchstens 3 Wohnungen

Gefördert wird der Abbruch eines Wohnhauses und der gleichzeitige Neubau eines Eigenheims mit höchstens drei Wohnungen.

Wer wird gefördert?

Eigentümerinnen und Eigentümer, die einen Abbruch eines Wohnhauses und einen gleichzeitigen Neubau eines Eigenheims beabsichtigen. Wird das neu errichtete Eigenheim von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnt, gelten Einkommensgrenzen. Die  Voraussetzungen der "förderbaren Person" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen") müssen erfüllt sein.

Was wird gefördert?

Der Abbruch eines Wohnhauses und der gleichzeitige Neubau eines Eigenheims mit höchstens drei Wohnungen.

1. Voraussetzungen und Hinweise:

  • Das Ansuchen muss innerhalb von 3 Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gestellt werden.
  • Der Abbruch des bestehenden Wohnhauses und der Neubau des Eigenheims müssen gleichzeitig erfolgen.
  • Die von der Baubehörde ausgestellte Genehmigung für den Abbruch und den Neubau müssen auf die grundbücherlichen Eigentümerinnen und Eigentümer lauten.
  • Die Erteilung der Baubewilligung des abzubrechenden Wohnhauses muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen.
     

A. Energetische Mindestanforderungen:

  • Förderungsvoraussetzung ist die Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 i.d.g.F.
  • Der Nachweis über die energetischen Mindestanforderungen erfolgt durch einen kostenlosen energetischen Befund des Energiesparverbands.
    Details entnehmen Sie Anhang 4 "Bauteilbeschreibung Abbruch und Neubau" des Antragsformulars.
  • Grundlage für die bau- und haustechnische Ausführung bilden der energetische Befund, der diesem Befund zugrunde liegende Bauplan und die diesem Befund zugrunde liegende „Bauteilbeschreibung Abbruch und Neubau“.

Die Rechnungen, welche die Errichtung des Eigenheims betreffen, müssen zwecks Überprüfungen für die Dauer von 7 Jahren aufbewahrt werden.

Die Anweisung der Zuschüsse/des Bauzuschusses erfolgt nach Bezug, Kontrolle durch den Energiesparverband und Vorlage der Baufertigstellungsanzeige.
 

B. Bewohnung:

  • Die Wohnung muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz) verwendet werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
  • Zweit-/Ferien- und Nebenwohnsitze werden nicht gefördert.
  • Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug des geförderten Eigenheims die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.

2. Förderhöhe:

Die höchstmöglichen förderbaren Kosten betragen 75.000 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um die angeführten Förderzuschläge.
Details entnehmen Sie Anhang 2 "Information" des Antragsformulars.

3. Förderzuschläge:

  • Wohneinheitenbonus: Bei der Schaffung einer 2. und/oder 3. Wohneinheit erhöhen sich die förderbaren Kosten um je 8.000 Euro.
  • Ökologiebonus: Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe im Bereich der gesamten Fassadenfläche und der obersten Geschoßdecke erhöhen sich die förderbaren Kosten um 5.000 Euro. Beim Verzicht in der gesamten Gebäudehülle (davon ausgenommen erdberührte Dämmschichten) erhöhen sich die förderbaren Kosten um 10.000 Euro.
  • Ortskernbonus: Wenn die Sanierung in einem Siedlungsschwerpunkt durchgeführt wird, erhöhen sich die förderbaren Kosten um 5.000 Euro.

Wie wird gefördert?

1. Nicht rückzahlbare Zuschüsse zu einem Darlehen

Ein Darlehen kann mit einer variablen Verzinsung oder einer Fixverzinsung abgeschlossen werden. Beide Varianten werden mit Zuschüssen gefördert. Die Höhe des Zuschusses beträgt ein Viertel (25 %) der förderbaren Kosten. Das Darlehen darf mit einer Laufzeit zwischen 15 und 30 Jahren selbst frei gewählt werden. Die Zuschüsse werden für die ersten 15 Jahre der Darlehenslaufzeit, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.

  • Darlehen mit variabler Verzinsung: Die Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
  • Darlehen mit Fixverzinsung: Die Verzinsung darf bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahre höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 21 bis 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

2. Einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss

Anstelle der Zuschüsse zu einem Darlehen kann ein Bauzuschuss gewählt werden. Die Höhe des Bauzuschusses beträgt 15 % der förderbaren Kosten als Berechnungsbasis.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Erforderliche Unterlagen:

  1. Aktueller Grundbuchsauszug
  2. Rechtskräftiger Abbruch- und Baubewilligungsbescheid lautend auf denselben Namen
  3. Farbige Ausfertigung des baubehördlich genehmigten Bauplans
  4. Eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Baufertigstellungsanzeige (kann nachgereicht werden)
  5. Energetischer Befund des Energiesparverbands
  6. Einkommensnachweise
  7. Meldezettel für alle Bewohner des gesamten Objekts
  8. Antragsteller, die nicht aus EWR-Staaten stammen, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen

Hinweis: Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nach elektronischer Erfassung nicht retourniert werden können. Die Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung (Tel. 0732/7720-0), zu richten.

Aufteilung der Bearbeitung nach Bezirken, in welchem das neu errichtete Eigenheim stehen wird:

  • Braunau und Perg: DW 14297
  • Eferding und Vöcklabruck: DW 14188
  • Freistadt und Gmunden: DW 14182
  • Grieskirchen und Urfahr-Umgebung: DW 14963
  • Kirchdorf, Linz-Land und Linz-Stadt: DW 14309
  • Ried im Innkreis: DW 14904
  • Rohrbach, Wels-Land und Wels-Stadt: DW 14307
  • Schärding, Steyr-Land und Steyr-Stadt: DW 14311

Tipp: Senden Sie die Unterlagen an den Energiesparverband (wenn möglich) bereits vor Ihrer Antragstellung bei der Abteilung Wohnbauförderung. Wenn der energetische Befund bereits bei Antragstellung vorliegt, verkürzt sich die Bearbeitungszeit in der Abteilung Wohnbauförderung wesentlich!

Formular

  • Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitiger Neubau eines Eigenheims mit höchstens 3 Wohnungen (SGD-Wo/E-48)

    Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln

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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: