Förderungsnachweis/Endabrechnung (SGD Wo/E-43)

Der Bauträger hat längstens ein Jahr nach Bezug der geförderten Wohnanlage den Förderungsnachweis (Endabrechnung) der Abteilung Wohnbauförderung vorzulegen.

Wozu dient der Förderungsnachweis?

  • Überprüfung der vorgelegten Gesamtbaukosten
  • Überprüfung der Einhaltung der geltenden Baukostenobergrenzen
  • Überprüfung der Einhaltung der geltenden monatlichen Belastungsobergrenze
  • endgültige Festsetzung der Förderungshöhe
  • Restanweisung oder Rückforderung der Förderung auf die festgesetzte Förderungshöhe
  • grundbücherliche Richtigstellung der Förderung (z.B. Ausstellung von Teillöschungen bei verringerten Endabrechnungen oder Löschung des einverleibten Belastungsverbotes)

Was beinhaltet der Förderungsnachweis (Endabrechnung)?

Der Förderungsnachweis (Endabrechnung) hat den Nachweis über die Gesamtbaukosten (Summe jener Beträge, die zur Errichtung der geförderten Baulichkeit aufgewendet wurden) in Form einer Kostenzusammenstellung zu enthalten. In dieser Kostenzusammenstellung sind zusätzlich die ursprünglich eingereichten für die Bewilligung maßgebenden Kosten gegenüberzustellen.

Weiters sind der Endabrechnung eine Baufertigstellungsanzeige des geförderten Bauvorhabens sowie eine Finanzierungsübersicht des Bauträgers anzuschließen.

Nach Prüfung der Endabrechnung erfolgt eine endgültige Festsetzung der Darlehenshöhe.

Wann ist der Förderungsnachweis (Endabrechnung) vorzulegen?

Der Förderungsnachweis ist spätestens ein Jahr nach Bezug der Wohnanlage unaufgefordert der Abteilung Wohnbauförderung vorzulegen.

Abwicklung/Antragstellung

Der Antrag ist vorzugsweise mittels Formular und der vorgesehenen Formblättern an die Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.

 

Formular

  • Beilagen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: