Der Landeshauptmann hat auf Grundlage des § 33f Wasserrechtsgesetz jene Grundwasserkörper, in denen ein nach der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse gibt es in Oberösterreich 4 Beobachtungsgebiete, aber keine Maßnahmengebiete, in denen mit einer Verordnung konkrete Maßnahmen angeordnet werden.
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