Ladeinfrastruktur für den mehrgeschossigen Wohnbau

Ziel dieser Förderaktion ist es, intelligente, netzdienliche und somit zukunftssichere Ladelösungen im mehrgeschossigen Wohnbau für mehrspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen, um damit Elektromobilität auch für die im Wohnbau lebenden Menschen zu ermöglichen.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer von Mehrwohnungshäusern sind sowie Eigentümergemeinschaften.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Anschaffung und die Installation der erforderlichen Basisinfrastruktur für Lademöglichkeiten mittels Type 2-Stecker (stationäre Wallbox) für Fahrzeuge mit Elektroantrieb (E-Autos) in einer Bestandswohnanlage mit mehr als drei Wohneinheiten.

Hinweis: Anlagen in Neubauten werden nicht mehr gefördert.

Förderungsfähige Kosten

  • Installationskosten
  • Verstärkung des Hausanschlusses
  • Bauliche Maßnahmen (Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche, etc.)
  • Elektrische Zuleitungen inkl. Datenleitungen zur Zentraleinheit mit notwendigen Kabeltassen, Steigleitungen, Verrohrungen, etc.)
  • Kosten für Datenanbindung (Netzwerkverkabelung, Switch/Router, GSM Repeater, etc.)
  • Komponenten für Lastmanagement
  • Unterverteiler/Messverteiler mit Bestückung der elektrischen Einrichtungen wie z.B.: FI, LS, IT-Einheiten
  • Planungs- und Projektierungskosten bis 10 % der Gesamtkosten

Wie wird gefördert?

Das Ausmaß der Förderung beträgt 50 % der Netto-Anschaffungskosten und maximal 5.000 Euro.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Neben den in der Förderungserklärung angeführten Bedingungen gelten folgende Kriterien:

Allgemeine Kriterien

  • Der Antrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderstelle einlangen.
  • Vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF bzw. der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
  • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
  • Anlagenstandort in Oberösterreich
  • Die Ladeinfrastruktur muss mindestens 5 Jahre zweckentsprechend genutzt und betrieben werden.
  • Für diese Maßnahme darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

  • Je Wohnanlage kann nur eine Förderung für eine Basisinfrastruktur gewährt werden. Bei größeren Bestandswohnanlagen kann eine Basisinfrastruktur je Etage einer Tiefgarage oder je Brandabschnitt gefördert werden.
  • Die Verrechnung des Strombezuges muss arbeitspreisbasiert erfolgen und sich an den Tarifen für den Haushaltsstrom orientieren. Zusätzlich können Pauschalen für den Betrieb und die Finanzierung der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden.
  • Allen Nutzerinnen und Nutzern der Ladestationen die an das System angeschlossen werden, müssen die gleichen Konditionen verrechnet werden.
  • Es ist anzustreben, dass alle nach dieser Basis-Infrastruktur errichteten Ladestationen an diese angeschlossen und in das Lastmanagement eingebunden werden.
  • Anrechenbarkeit nach dem Energieeffizienzgesetz:
    • Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer erklärt sich einverstanden, dass die gemäß Energieeffizienzgesetz anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme, die sich durch die Ausführung der geförderten Errichtung der Anlage ergibt, grundsätzlich dem Land Ober­österreich zufällt. Soweit auch zulässige Förderungen durch Dritte (z.B. Bund, Gemeinden, Energieversorger oder dgl.) bestehen, kann die anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme aliquot auf die Förderstellen aufgeteilt werden.
    • Der Anteil des Landes Oberösterreich darf aber 50 % nicht unterschreiten. Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer hat dem Land Oberösterreich eventuelle Ansprüche Dritter auf die Anrechenbarkeit der Energieeffizienzmaßnahme anlässlich der Fördererklärung schriftlich mitzuteilen.

Technische Kriterien

  • Die Basis-Infrastruktur umfasst ein zentrales Lastmanagement für alle alle Ladepunkte mit Type 2-Stecker/Steckdose, welche daran angeschlossen sind/werden und das System muss erweiterbar sein.
  • Ein Abrechnungssystem muss technisch vorhanden sein.
  • Der Betrieb des Ladesystems muss über einen eigenen Zählpunkt erfolgen.
  • Die Installation und Inbetriebnahme muss durch ein befugtes Elektrounternehmen normgerecht durchgeführt werden.
  • Smart-Grid/Smart-Home-Fähigkeit der Gesamtanlage (entsprechende Schnittstellen ermöglichen die Ein­bindung eines externen Systems; gesteuertes Laden ist möglich: z.B. zeitgesteuert, tarifoptimiert oder gegebenenfalls netzoptimiert).

Erforderliche Unterlagen vor Umsetzung der Maßnahme

  • Online-Förderantrag
    • Beilage: Kostenaufstellung mit Angeboten für die Ladeinfrastruktur inkl. Installationskosten
    • Beilage: Datenblatt Ladeinfrastruktur für den mehrgeschoßigen Wohnbau (UWD-US/E-84a)

Erforderliche Unterlagen nach Umsetzung der Maßnahme

  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen für die Basisinfrastruktur sowie  E-Installation und Montage dieser durch ein konzessioniertes Unternehmen
  • Unterschriebener Netzanschlussvertrag des Betreibers für den Zählpunkt der Basisinfrastruktur
  • Nach Installation der ersten Wallbox ist ein Betreibervertrag unaufgefordert vorzulegen.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung der Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffende Maßnahme die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Der Online-Förderungsantrag ist samt Beilagen vor Durchführung der Maßnahme zu stellen. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderfähig­keit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages. Je Förderfall muss ein eigener Antrag gestellt werden!

Beurteilung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.

Auszahlung

Nach Umsetzung der Maßnahme und Vorlage aller notwendigen Unterlagen elektronisch an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer als die Kostenschätzung sein, so reduziert sich die Förderung. Die Umsetzung der Maßnahme bzw. die Abrechnung der Anlage hat bis maximal 12 Monate nach der Genehmigung der Förderung zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • „De-minimis“-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024
  • KMU-Definition: Empfehlung der Europäischen Kommission

Laufzeit

1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2024 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).

Formular

  • Datenblatt (UWD-US/E-84a)

    Ladeinfrastruktur für den mehrgeschoßigen Wohnbau

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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: