Förderung von Uferrückbauten an Oö. Seen

Intakte Uferbereiche haben aufgrund ihrer hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit im Seeökosystem eine besondere Bedeutung für eine Vielzahl von Lebewesen. Sie bieten darüber hinaus auch wichtige Funktionen in der biologischen Selbstreinigungskraft sowie im Landschaftsbild. Der Rückbau aktuell beeinträchtigter Uferabschnitte ist aus diesen Gründen ein wichtiges Ziel der Abteilung Naturschutz. Die Umsetzung solcher Maßnahmen soll mit der vorliegenden Richtlinie beschleunigt und erleichtert werden.

Wer wird gefördert?

  • Privatperson
  • Gebietskörperschaft / Körperschaft öffentlichen Rechts / Öffentliche Einrichtung
  • Landwirtin oder Landwirt
  • Genossenschaft / Verband / Verein
  • konfessionelle Einrichtung
  • Forschungseinrichtung

Was wird gefördert?

  • Ökologischer Rückbau von verbauten Uferabschnitten

Wie wird gefördert?

  • Vorgespräch über Möglichkeiten und Ziele, Realisierungschancen (Grundeigentümer, etc.)
  • Grobkostenschätzung: die Gesamtkosten bestehen aus
    • Vorgespräch (Möglichkeiten, Ideen, etc.)
    • Kosten für die Erstellung eines Einreichprojekts
    • Baukosten
    • Ökologische Bauaufsicht
    • falls erforderlich: Nachbesserungsarbeiten
    • falls erforderlich: Entfernen von Treibholz und Zivilisationsmüll, Sanierung 
    • falls gewünscht: biologisches Monitoring
  • Abklärung von Fördermöglichkeiten
  • Erstellung eines Einreichprojektes
  • Wasser- und naturschutzrechtliche Verhandlung / Bewilligung
  • Ausschreibung der Bauarbeiten
  • Bauausführung
  • Endkontrolle
  • Abrechnung und Einreichung der Rechnungen bei der Förderstelle
  • Prüfung der Rechnungen, Auszahlung

 

Ermittlung der Förderhöhe
Förderstufe Ausmaß der Verbesserung Lage

1: bis 30 %

gering: Ufer naturnah gesichert (geneigte, raue Verlegung von Wasserbausteinen), keine sonstigen Maßnahmen Sehr starke Nutzungen (z.B. Bootsbetrieb) oder regelmäßige Störungen vorhanden, andere Einbauten (wie Stege, Plattformen, etc. vorhanden)
2: bis 50 % Übergang zwischen Stufe 1 und 3 oder qualitativ wie Stufe 1 aber > 50 m Länge rückgebaut

Übergang zwischen

Stufe 1 und 3
3: bis 70 % hoch: Ufer natürlich, ungesichert, sonstige Maßnahmen sollten vorhanden sein (z.B. Einbau von Raubäumen oder Wurzelstöcken, Schilfpflanzung, …) Nähe zu Zubringerbächen, Laichplätzen, keine sonstige Infrastruktur (Stege, Bootshäuser, Marinas, etc.) vorhanden, öffentliches Interesse am Naturschutz im Vordergrund

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Rückbau ist keine Bescheidauflage
  • Bestehende Verbauung ist rechtmäßig
  • Lage im Schutzgebiet (in begründeten Einzelfällen auch außerhalb)
  • Schutzzweck muss gefördert werden

Abwicklung / Antragstellung

Die finanziellen Mittel für Uferrückbauten sind begrenzt, deren Verfügbarkeit ist nicht gesichert. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Der Förderantrag ist formlos bei der Abteilung Naturschutz einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Antragsteller: Name, Adresse, Bankverbindung
  • Kurze verbale Beschreibung der Maßnahmen
  • Wo soll das Projekt umgesetzt werden (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde)
  • Skizze der Maßnahme (Zustand vor Umsetzung, Zustand nach Umsetzung)
  • Einreichprojekt, wenn bereits vorhanden

Eine definitive Förderzusage kann erst nach der erfolgten Bewilligung erteilt werden.

Folgende Kosten können gefördert werden:

  • Planungskosten (z.B. für die Erstellung eines Einreichprojektes)
  • Baukosten
  • Ökologische Bauaufsicht
  • Nicht förderbar sind Verfahrenskosten.

Gebietsbetreuungen können im Rahmen ihres Auftrages potenzielle Antragsteller beraten. Die Erstellung eines Einreichprojektes übersteigt deren Auftrag, kann aber als Kostenpunkt mitgefördert werden.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: