Ländliche Entwicklung – Naturschutz Forst: Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes

(Vorhabensart 7.6.1c)
Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen mit schützenswerten Lebensraumtypen oder Arten, Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen, Entwicklung von Kompetenzen für Naturraummanagement, Motivation und Bewusstseinsbildung zur Unterstützung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes der ländlichen Gebiete oder des Umweltbewusstseins und Management und Entwicklung von Schutzgebieten.

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe:
  • Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
  • Landnutzer, Nicht-Regierungsorganisationen, Vereine, Schutzgebietsverwaltungen, Agrargemeinschaften, Nationalparkverwaltungen, Natur- und Biosphärenparkverwaltungen; Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts

Was wird gefördert?

  • Monitoring, Fallstudien, sonstige Konzepte, Studien oder Grundlagenarbeiten zu biodiversitätsrelevanten Themen, projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung komplexer Naturschutzvorhaben
  • Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung: Veranstaltungen und Materialien, Workshops, Tagungen, Informationsveranstaltungen, Pressearbeit, Sendungen in Rundfunk und Fernsehen, Seminare, Folder, Plakate, Videos, Apps, Websites, sonstiges Begleitmaterial und Bewusstseinsbildung der Stakeholder und BewirtschafterInnen, sowie der breiten Öffentlichkeit und Betriebsbesuche und Beratungen, Geländebegehungen, geführte Wanderungen, Workshops, Tagungen und sonstige Informationsveranstaltungen.
  • Investitionen zum Schutz der biologischen Vielfalt im ländlichen Raum: Verbesserung oder Wiederherstellung wertvoller Lebensräume, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller kulturlandschaftsprägender Objekte; Neuanlage oder Wiederherstellung von Lebensräumen für zu schützende Tier- und Pflanzenarten sowie die Herstellung von Objekten, welche die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte oder zur Biotopvernetzung für zu schützende Arten bereitstellen. Weiters Aufwendungen und grundbücherliche Sicherstellung für Grunderwerb, Anpachtung von Flächen oder Erwerb von Nutzungsrechten, die für die Sicherung oder Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Flächen oder Strukturen erforderlich sind. Außerdem Konzeptionen von und Investitionen in Anlagen und Objekte, die der landschaftsgebundenen Erholung, der Besucherlenkung und der Wissensvermittlung, der Inwertsetzung von Gebieten mit hohem Naturwert sowie der Information und Bewusstseinsbildung dienen.

Wie wird gefördert?

Förderungsart und –ausmaß

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 100 %

Auswahlverfahren

Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.

Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.

Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes.

Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Alle mit diesem Tag entscheidungsreifen, vollständigen Anträge werden dem Auswahlverfahren unterzogen. Stichtag für das 13. Auswahlverfahren ist der 17 Mai 2024.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das geförderte Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet.
  • Das Vorhaben steht in Einklang mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen oder vergleichbaren relevanten Strategien (wie z.B. FFH-Richtlinie (92/43/EWG), Vogelschutz-Richtlinie ((2009/147/EG)), Nationalparkstrategie, Strategien der Natur- und Biosphärenparks, dem/der Österreichisches Waldprogramm/Waldstrategie, der Nationalen Biodiversitätsstrategie u.ä).
  • Bei Investitionsvorhaben dürfen die Gesamtkosten des Vorhabens 2.500.000,00 € netto nicht übersteigen.
  • Für Angebote bis zu einem Auftragswert von 10.000,00 Euro müssen zwei, mit einem Auftragswert über 10.000,00 Euro drei Plausibilisierungsunterlagen (z.B. Angebote, schriftliche Preisauskünfte,…) vorliegen.

Anrechenbare Gesamtkosten

  • Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Nettokosten (bei Bringungsgenossenschaften Bruttokosten) laut der vorgelegten Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinstrechnungen unter einem Betrag von 50,00 Euro sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000,00 Euro anerkannt.
  • Eigenleistungen (Arbeitsleistungen, Maschinen, Material) werden nur auf Grundlage detaillierter Aufzeichnungen anerkannt. Das Ausmaß der Förderung darf aber jenen Betrag nicht übersteigen, der sich im Rahmen der Endabrechnung nach Abzug der Eigenleistungen von den anrechenbaren Kosten ergibt.
  • Beispiel: anrechenbare Kosten 10.000,00 Euro, Investitionszuschuss 40 %, Eigenleistung maximal 6.000,00 Euro)
  • Alle anfallenden Kosten bzw. Rechnungen müssen die nach dem im Verständigungsschreiben über die Entgegennahme des Antrages angeführten Kostenanerkennungsstichtag anfallen (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum)
  • Gebietskörperschaften und andere Förderwerber, die als „öffentlicher Auftraggeber“ dem Bundesvergaberecht unterliegen müssen grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten abrechnen. Dabei sind sowohl die vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die förderrechtlichen Bestimmungen (mindestens zwei Angebote bis 10.000 Euro, ab 10.000 Euro mindestens drei Angebote) in jedem Fall einzuhalten.
  • Die Antragstellung muss daher rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme erfolgen.
  • Die anrechenbaren Kosten betragen maximal EUR 300.000,00 je Vorhaben.

Abwicklung / Antragstellung

  

Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie auch bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.

 

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: