Förderprogramm für Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und thermische Solaranlagen

Förderung für Austausch eines fossilen Wärmeerzeugers gegen eine elektrisch betriebene Heizungs-Wärmepumpe, Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers durch Anschluss an ein bestehendes Fernwärmenetz und erstmalige Errichtung einer thermischen Solaranlage.

Wer wird gefördert?

Privatpersonen, die eine förderungsfähige Anlage in ihrem bestehenden Wohnhaus (Hauptwohnsitz) mit bis zu zwei Wohnungen errichten.

Hinweis: Die förderbaren Maßnahmen müssen der privaten Nutzung dienen und die betroffenen Wohnhäuser und Wohnungen müssen ganzjährig bewohnt sein (Hauptwohnsitz). Ferienwohnungen sowie Zweitwohnsitze sind nicht förderbar.

Was wird gefördert?

  • Austausch eines fossilen Wärmeerzeugers gegen eine elektrisch betriebene Heizungs-Wärmepumpe,
    • die entsprechend der VERORDNUNG (EU) Nr. 813/2013 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombi­heizgeräten eine jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz (ηs) bei mittlerem Klima von mindestens 125 % (55° C) und 150 % (35° C) aufweisen. Die Wärme­pumpen müssen weiters über das nationale Wärmepumpen-Gütesiegel entsprechend dem European Quality Label für Heat Pumps, EHPA, verfügen.
  • Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers durch Anschluss an ein bestehendes Fernwärmenetz,
    • sofern diese ganz oder teilweise (zumindest 80 %) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt, stammt.
  • Errichtung einer thermischen Solaranlage,
    • sofern diese nachträglich eingebaut wurde und eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der „Solar Keymark“-Richtlinie vorliegt, oder die Kollektoren das "Austria Solar-Gütesiegel" aufweisen. Die Förderung kann unabhängig des bestehenden Heizsystems beantragt werden.

Nicht gefördert werden: Anlagen in Neubauten, Eigenbauanlagen und Prototypen, Erweiterung von bestehenden thermischen Solaranlagen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.

Hinweis: Für die Errichtung von Biomasse-Heizanlagen (Pellets, Hackschnitzel, Stückgut) kann bei der Abteilung Land- und Forstwirtschaft um Förderung angesucht werden (Tel.: +43 732 77 20-115 01; E-Mail: lfw.post@ooe.gv.at).

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird in Form von fixen Beträgen in Abhängigkeit von der Art, der Nennwärmeleistung und der Energieeffizienz der Anlage berechnet. Der finanzielle Zuschuss wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss ausbezahlt.

  Fördersatz
Luft-Wasser-Wärmepumpe

100 Euro/kW Nennwärmeleistung

(maximal 1.700 Euro)

Gültig bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz (ηs) ≥ 150 % (35° C) bzw. ≥ 125 % (55° C)
 

Förderungsfähige Nettokosten*:

  • Wärmepumpe
  • Pufferspeicher
  • Montagekosten
Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe bzw. bei einer Tiefenbohrung (Erdwärmesonde)

170 Euro/kW Nennwärmeleistung

(maximal 2.800 Euro)

Gültig bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz (ηs) ≥ 170 % (35° C) bzw. ≥ 150 % (55° C)

 

100 Euro/kW Nennwärmeleistung

(maximal 1.700 Euro)

Gültig bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz (ηs) ≥ 150 % und < 170 % (35° C) bzw.

≥ 125 % und < 150 % (55° C)

 

Förderungsfähige Nettokosten*:

  • Wärmepumpe
  • Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung)
  • Pufferspeicher
  • Montagekosten
Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme

140 Euro/kW Anschlussleistung laut Wärmeliefervertrag

(maximal 2.800 Euro)

 

Förderungsfähige Nettokosten*:

  • Übergabestation,
  • Einbindung ins Heizungssystem
  • Rohrleitungen, Pumpen, Ventile, Wärmespeicher
  • Grabungsarbeiten
  • Anschlussgebühren
  • Montagekosten
Thermische Solaranlage auf Bestandsgebäude Bruttokollektorfläche in Förderung
4 bis 10 Pauschal 1.750 Euro
11 bis 19 175 Euro pro
ab 20 Pauschal 3.500 Euro
Kollektortausch Pauschal 700 Euro

Förderungsfähige Nettokosten*:

  • Solarkollektor
  • Verrohrung, Pumpengruppe
  • Wärmespeicher
  • Solarregelung
  • Montagekosten

* Die Landesförderung ist in jedem Einzelfall mit 50 Prozent der förderungsfähigen Nettokosten begrenzt!

Hinweise:

  • Für die Errichtung förderungsfähiger Anlagen können Fördermittel des Bundes in Anspruch genommen werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Landesförderung ist jedoch nicht möglich.

  • Anlagen, bei denen die Kosten durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, können nicht gefördert werden.

  • Rechnungen für die Tankentsorgung werden ab 01.07.2023 bis 31.12.2023 anerkannt. Ab 01.01.2024 sind die Kosten der Tankentsorgung in der Bundesförderung integriert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Für die private Investition dürfen keine zusätzlichen Fördermittel einer anderen Landesförderstelle in Anspruch genommen werden.
  • Die Anlage muss von einem befugten Unternehmen fach- und normgerecht installiert werden.
  • Montagekosten müssen auf der Rechnung ausgewiesen sein. Die Kosten der Inbetriebnahme werden nicht als Montagekosten gewertet.
  • Der Förderungsantrag ist nach Durchführung der Maßnahme an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Es werden Rechnungen ab 1. Juli 2023 anerkannt.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
  • Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
  • Im Falle einer Förderung für Wärmepumpe und Fernwärmeanschluss sind alle vorhandenen fossilen alten Heizkessel nachweislich zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen. Der Nachweis über die Altanlage mit genauer Typenbezeichnung (Foto, Typenschild, alte Rechnung oder Entsorgungsbestätigung) ist für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und auf Nachfrage vorzulegen.
  • Es muss eine überwiegend private Nutzung der geförderten Anlage gewährleistet sein, d. h., die zu Wohnzwecken dienende Fläche muss mehr als 50 Prozent des Gesamtgebäudes betragen.

Technische Kriterien

Fernwärmeanschluss:

  • Ein wassergetragenes Heizsystem muss nach dem Heizkesseltausch gegeben sein.
  • Die Durchführung eines verpflichtenden hydraulischen Abgleichs der Heizanlage muss erfolgen.

 

Wärmepumpe:

  • Ein wassergetragenes Heizsystem muss nach dem Heizkesseltausch gegeben sein.
  • Die Durchführung eines verpflichtenden hydraulischen Abgleichs der Heizanlage muss erfolgen.
  • Die Wärmepumpe ist entweder
    • mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 3 kWpeak oder
    • mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m2 Bruttokollektorfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren (bei dieser Variante kann der Heizungstausch und die nachträgliche Installation der Solaranlage zur Warmwasserbereitung gefördert werden) oder
    • muss ab Inbetriebnahme der Anlage 10 Jahre mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.
  • Die geförderte Wärmepumpe muss über einen Herstellernachweis über die Smart Grid-Fähigkeit (z.B.Smart Grid Ready“-Zertifikat) verfügen; das SG-Ready-Label wird an Wärmepumpen-Baureihen verliehen, deren Regelungstechnik die Einbindung der einzelnen Wärmepumpe in ein intelligentes Stromnetz ermöglicht.
  • Zur Eigenkontrolle der Jahresarbeitszahl sind ein Wärmemengenzähler sowie ein separater Stromzähler für den Verdichter und die Hilfsantriebe zu installieren. Dies kann auch durch entsprechend technische Einrichtungen in der Wärmepumpenanlage selbst erfolgen. Es muss jedoch die nachträgliche Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) gewährleistet sein.
    • Einzuhaltende Schallimmissionsgrenzwerte bei Luftwärmepumpen:

      Grundsätzlich handelt es sich bei Geräuschen von Luftwärmepumpen um Dauergeräusche. Diese Geräusche haben auch teilweise tieffrequente Geräuschanteile. Für die Förderung wird die Anforderung definiert, dass die spezifische Schallimmission Lr,spez den Wert von 35 dB an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes nicht überschreiten darf. Dieser Wert orientiert sich grundsätzlich am Planungsrichtwert für Dauergeräusche für die Baulandwidmung Wohngebiet zur Nachtzeit (gemäß ÖNORM S 5021:2010).

      Die spezifische Schallimmission Lr,spez ist dabei, mit einem vereinfachten Verfahren, wie folgt zu berechnen:
      Lr,spez = Lw,A + LZ + K0 - 20*log(d) - 11           [dB]

      Abkürzungen:
      Lr,spez = Beurteilungspegel an der Grundgrenze   [dB]
      Lw,A = Schallleistungspegel der Luftwärmepunpe   [dB]
      LZ = Pegelzuschlag für tieffrequente Geräuschcharakteristik
              LZ = 0 dB, wenn nachweislich kein tieffrequentes Geräusch 
                     (Nachweis z.B. durch Prüfzeugnis, Herstellerangaben)
              LZ = 5 dB, wenn kein Nachweis vorhanden
      K0 = Raumwinkelmaß, berücksichtigt die Lage der Quelle (Veranschaulichung siehe Grafik am Ende der Seite)
              K0 = 0 dB, wenn freie Aufstellung (mindestens 3 m vor Hausmauer)
              K0 = 3 dB, wenn Aufstellung vor Hausmauer
              K0 = 6 dB, wenn Aufstellung in einer Hausecke
      d = tatsächlich gemessener Abstand zur Grundgrenze  [m]

Hinweis:

  • Der Beurteilungspegel ist dabei auf ganze Zahlen zu runden.

  • Für den Lw,A  ist der maximale Schallleistungspegel laut Angaben des Herstellers einzusetzen. Eine Nachtabsenkung ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

  • Der Abstand d ist vom Mittelpunkt der Luftwärmepumpe zu  messen.

  • Innenaufstellung wird analog zur freien Außenaufstellung bewertet

  

  • Wenn ein Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern in einem Umkreis von max. 35 m an der Grundstücksgrenze technisch/wirtschaftlich möglich ist, wird keine Förderung für Wärmepumpen gewährt.
        

Thermische Solaranlage:

  • Mindestgröße der thermischen Solaranlage von 4 m2 Bruttokollektorfläche.
  • Die Kollektoren müssen über ein gültiges Solar Keymark Zertifikat nach CEN verfügen, oder die Kollektoren das "Austria Solar-Gütesiegel" aufweisen.
  • Bei der installierten thermischen Solaranlage muss der solare Ertrag erfasst und angezeigt werden. Dies kann durch den Einbau eines Wärmemengenzählers im Kollektorkreislauf oder durch entsprechend ausgestattete Solarregelung erfolgen.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Online-Antragsformular
  • Auszahlungsbrief der Bundesförderung
  • Es sind keine Rechnungen und Zahlungsbestätigungen vorzulegen.

  • Rechnungen und Zahlungsbelege werden stichprobenweise überprüft. 

 

Zusätzlich bei Fernwärmeanschluss:

  • Technisches Datenblatt Fernwärmeanschluss (UWD-US/E-73b)
  • Wärmeliefervertrag
  • Entsorgungsbestätigung der alten Heizanlage bei Umstellung auf Fernwärmeanschluss oder Wärmepumpe

 

Zusätzlich bei Wärmepumpe:

  • Technisches Datenblatt Wärmepumpe (UWD-US/E-73a)
  • Nachweis über den Einsatz von Strom aus erneuerbarer Energie mittels eines Stromliefervertrags bzw. einer aktuellen Stromrechnung, welcher/welche bestätigt, dass Strom aus 100 Prozent erneuerbarer Energie bezogen wird oder
    • Nachweis über eine zumindest 4 m2 große thermische Solaranlage oder
    • Nachweis über eine Photovoltaikanlage mit zumindest 3 kWpeak.
  • Entsorgungsbestätigung der alten Heizanlage bei Umstellung auf Fernwärmeanschluss oder Wärmepumpe

 

Zusätzlich bei Thermischer Solaranlage:

  • Technisches Datenblatt Thermische Solaranlage  (UWD-US/E-73c)

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle zu übermitteln.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Die Förderung ist nach Durchführung der Maßnahme online (mittels elektronischem Antragsformular inkl. Technischem Datenblatt als Upload) beim Amt der Oö. Landesre­gierung zu beantragen. Rechnungen für die Tankentsorgung werden ab 01.07.2023 bis 31.12.2023 anerkannt. Sämtliche notwendige Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.

Beurteilung

Nach Auszahlung der Bundesförderung prüfen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Unvollständige Anträge bzw. Anträge mit falschen Angaben werden im Rahmen der Antragsprüfung abgelehnt bzw. storniert.

Auszahlung

Nach Feststellen der Förderfähigkeit ergeht die politische Förderzusage und der errechnete Förderungsbetrag wird auf Ihre angegebene Kontoverbindung überwiesen.

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF

Laufzeit

1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. Das Land Oberösterreich ersucht um Verständnis dafür, dass es sich das Recht vorbehält, nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Fördermittel auch Änderungen und Adaptierungen bei den Förderbestimmungen vorzunehmen.

Formular

  • Beilagen

Veranschaulichung des Werts Raumwinkelmaß (K0) zur Berechnung des Beurteilungspegels für die Förderung von Luftwärmepumpen

Falls Ihnen das Ausfüllen des Online-Antrages nicht möglich ist, kontaktieren Sie bitte die Förderstelle.

  

Bundesförderung Kesseltausch

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: