Thermische Gebäudesanierung

Dieses Förderprogramm soll die Verbesserung des Wärmeschutzes vorrangig betrieblich genutzter Gebäude forcieren. Dies soll mit energetischen Standards erreicht werden, die oberhalb der gesetzlich geforderten Vorgaben liegen.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen, unabhängig von der Unternehmensgröße
  • Vereine 
  • konfessionelle Einrichtungen
  • Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.

Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder dem Wohnbauressort, erfasst werden.

Hinweis: Nicht gefördert werden, gemäß Artikel 1 AGVO, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten.

Was wird gefördert?

  • Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von überwiegend betrieblich genutzten Gebäuden.
  • Zweck der Förderung ist die Reduktion des Energieverbrauchs sowie die Reduktion von Treibhausgasemissionen.
  • Das betroffene Gebäude muss älter als 20 Jahre sein (Datum der Baubewilligung).
  • Gefördert wird nur die umfassende Sanierung zur Unterschreitung der OIB-Anforderungen.

Wie wird gefördert?

  • Die Förderhöhe richtet sich, wie bei der Bundesförderung, nach der erzielten Sanierungs­qualität bzw. nach dem Ausmaß der Unterschreitung der Anforderungen für den Heizwärme­bedarf gemäß OIB-Richtlinie Nummer 6 (Stand 2015 oder 2019).
  • Der Förderungssatz bezieht sich auf die von der Kommunalkredit ermittelte Bundesförderung. 
  • Die Förderung ist pro Einzelfall mit maximal 100.000 Euro limitiert.

Anforderung an HWBRef, RK und fGEE für das sanierte Gebäude

Standardfördersatz Förderkriterien
Anforderung an HWB ref, RK und fGEE für das sanierte Gebäude
max. 30 % der ermittelten Bundesförderung bei Einhaltung der nebenstehenden Förderkriterien HWBRef,RK 18 x (1+2,5 / lc) x Hcorr und fGEE 0,90

Erläuterungen:

  • Heizwärmebedarf HWBRef,RK: jährlicher referenzierte Heizwärmebedarf des sanierten Gebäudes laut Energieausweis [kWh/m²a]

  • fGEE: Gesamt-Energieeffizienzfaktor des sanierten Gebäudes laut Energieausweis

  • lc = charakteristische Länge des sanierten Gebäudes laut Energieausweis

  • Hcorr: Höhenkorrektur-Faktor berücksichtigt eine von 3 m abweichende Geschosshöhe (Hcorr = 1 bei 3 m Bruttogeschosshöhe)

  • Hcorr = Vbr / (3 x BGF)

  • Vbr  = konditioniertes Brutto-Volumen [m³] (laut Energieausweis)

  • BGF    = konditionierte Brutto-Grundfläche [m²] (laut Energieausweis)

 

Hinweise: 

  • Die Gesamtförderung der nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährten Förderung darf bei diesem Förderschwerpunkt die zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union Regelungen gemäß Artikel 38 AGVO "Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen" nicht überschreiten.

  • Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.

  • Anreizeffekt: Unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dürfen nur Beihilfen vergeben werden, die einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt dann vor, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt hat.

  • Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderungsstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen
  • Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Der errechnete Heizwärmebedarf (HWBRef,RK) muss die gemäß OIB-Richtlinie 6 (Stand 2015 oder 2019) für NICHT-Wohngebäude gültigen Anforderungen, entsprechend der Tabelle, unterschreiten.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich.
  • Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes.

Erforderliche Unterlagen zur Vorprüfung der Förderungsfähigkeit

  • Energieausweis für "Nicht-Wohngebäude" (OIB-Richtlinie 2015 oder 2019) mit der Berechnung des Heizwärmebedarfs des gewerblich genutzten Gebäudeteils vor und nach der geplanten Sanierung unter Verwendung validierter Software

Erforderliche Unterlagen nach positivem Prüfungsergebnis

  • Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes

Hinweis: Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at weiter.

Erforderliche Unterlagen nach positivem Abschluss der Bundesförderung

  • Kopie der Umsetzungsbestätigung betreffend thermische Gebäudesanierung
  • Energieausweis nach Fertigstellung
  • Behördenbestätigung

Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail: foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

Abwicklung / Antragstellung

Zur Vorprüfung der Förderfähigkeit der Maßnahme nach den Kriterien des Landes Ober­österreich müssen die Prüfungsunterlagen in elektronischer Form an die unten stehende E‑Mail-Adresse eingereicht werden. Auf Basis dieser Unterlagen wird geprüft, ob die Maßnahmen die Kriterien für eine An­schlussförderung des Landes erfüllen.

  • Wenn ja, erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die elektronische Einladung zur Übermittlung weiterer Unterlagen.
  • Wenn nein, erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die elektronische Mitteilung, dass keine Anschlussförderung seitens des Landes möglich ist.

Rechtsgrundlagen

  • Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26.06.2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023

  • KMU-Definition: Empfehlung der Europäischen Kommission

Laufzeit

1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: