Schäden durch Naturkatastrophen an landwirtschaftlichen Kulturen für physische und juristische Personen mit Ausnahme die der Gebietskörperschaften

Für nicht versicherbare Ernteschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, welche aufgrund eines Elementarereignisses auftreten, können für den von der Österreichischen Hagelversicherung VVaG festgestellten Schaden, Beihilfen in Aussicht gestellt werden.

Wer wird gefördert?

Physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften. Anträge können demnach Unselbständige, Firmen, Selbständige, Landwirte, Pensionisten, Vereine, Religionsgemeinschaften usw., welche an ihren landwirtschaftlichen Kulturen einen Schaden durch ein Elementarschadensereigniss erlitten haben, stellen.

Was wird gefördert?

Ein entstandener Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen die nicht bei der Österreichischen Hagelversicherung VVaG versicherbar sind.

Wie wird gefördert?

Die Förderung kann in Form einer einmaligen nicht rückzahlbaren Beihilfe gewährt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die betroffene landwirtschaftliche Kultur darf nicht versicherbar sein.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag auf eine Beihilfe für Katastrophenschäden an landwirtschaftlichen Kulturen (56e) ist über die / das zuständige Gemeinde / Magistrat innerhalb von 14 Tagen nach Schadenseintritt bzw. Kenntniserhalt beim Katastrophenfonds einzubringen. Antragsformulare liegen auch bei den Gemeinden, Magistraten, den Bezirkshauptmannschaften auf.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: