- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Gemeinden
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen zur Errichtung thermischer Solaranlagen zur
- ausschließlichen Warmwasseraufbereitung
- kombinierten Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
- Bereitstellung von Prozesswärme ab 20 m² Bruttokollektorfläche
- solaren Trocknung
- solaren Kälteerzeugung
- Wärme- und Kälteerzeugung für die Einspeisung in ein Wärme- und/oder Kältenetz
Nicht gefördert werden Investitionen im Zuge eines Neubaus bzw. Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung, welche über die im Förderprogramm enthaltenen Einzelmaßnahmen hinausgehen.
Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mail: sport.post@ooe.gv.at).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind Ausgaben für:
- Sonnenkollektoren
- Verrohrung, Pumpengruppe, Wärmespeicher
- weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile
Hinweis: Nicht gefördert werden Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).
Wie wird gefördert?
Fördersatz Land |
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Basisförderung |
20 % der förderungsfähigen umweltrelevanten Netto-Investitionskosten |
Zuschläge |
10 % für Gemeinden, deren aktuelle Finanzkraftkopfquote lt. Bezirksumlagegesetz einen Wert von 1.000 Euro unterschreitet. 10 % für Klimabündnis-EGEM-Gemeinden |
Die Zuschläge sind kumulierbar.
Hinweis: Die Restfinanzierung muss gesichert sein!
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien:
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Der Antrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen (z. B. Kollektoren), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, gestellt werden; wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
- Die gesicherte Restfinanzierung muss bestätigt werden.
Technische Kriterien:
- Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"-Richtlinie vorliegt.
- Das Solar-Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts muss der Förderstelle vorliegen.
- Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 5 m² und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 250 Litern aufweisen.
- Solarkollektoranlagen für die sonstigen Einsatzzwecke (ausgenommen Prozesswärme) müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 10 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren haben und bei Nutzung zur Raumheizung mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität ausgestattet sein.
Als Pufferspeicher sind mindestens 50 Liter Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich. Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird. - Bei der installierten thermischen Solaranlage muss der solare Ertrag erfasst und angezeigt werden. Dies kann durch den Einbau eines Wärmemengenzählers im Kollektorkreislauf oder durch entsprechend ausgestattete Solarregelung erfolgen.
- Solarkollektoranlagen zur überwiegenden Bereitstellung von Prozesswärme müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 20 m² aufweisen. Der Anwendungsbereich ist der Förderstelle nachzuweisen.
- Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung
Erforderliche Unterlagen
VOR Umsetzung der Maßnahme:
- Antragsformular Land OÖ
- Angebote
- Technische Daten
- Finanzierungsplan
NACH Umsetzung der Maßnahme:
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen
- Abrechnungsformular Land OÖ
- Behördenbestätigung
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag ist VOR Durchführung der Maßnahme an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle und Abstimmung mit der Direktion Inneres und Kommunales wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.
Dieser genehmigte Fördervorschlag dient der Gemeinde auch als notwendige Kofinanzierungszusage für das Bundesförderprogramm.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung sowie Umsetzung der gelisteten Maßnahmen und Vorlage der Rechnungen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer sein als die Kostenschätzung im Förderantrag, so reduziert sich die Förderung aliquot. Vor Auszahlung ist der Förderstelle zu bestätigen, dass die Gemeinde für die gleiche Maßnahme um keine weitere Landesförderung angesucht bzw. keinen Landeszuschuss erhalten hat.
Rechtsgrundlage
Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich
Laufzeit
1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2022 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).
Formular
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Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-67)
Förderansuchen für Gemeinden
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Thermische Solaranlagen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-56b)
Technisches Datenblatt
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Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
zu Förderungsantrag
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