Thermische Solaranlagen kleiner 100

Die Förderung Thermischer Solaranlagen soll einerseits zur Reduktion von CO2-Emissionen und andererseits zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dieser Technologien beitragen.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen
  • Vereine
  • konfessionelle Einrichtungen
  • Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.

Was wird gefördert?

  • thermische Solaranlagen bis 100 m2 zur
    • ausschließlichen Warmwasseraufbereitung
    • kombinierten Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
    • Bereitstellung von Prozesswärme ab 20 m² Bruttokollektorfläche
    • solaren Trocknung
    • solaren Kälteerzeugung
    • Wärme- und Kälteerzeugung für die Einspeisung in ein Wärme- und/oder Kältenetz

Nicht gefördert werden Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft, Sportanlagen oder dem Wohnbauressort, unterstützt werden können.

Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E‑Mail: sport.post@ooe.gv.at).

Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)

Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.

Hinweis: Nicht gefördert werden Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der "De-minimis"-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.

Neuanlage zur ausschließlichen Warmwasserbereitung

  Fördersatz Land
Basisförderung 20 % der Bundesförderung
KMU-Zuschlag

20 % Mittlere Unternehmen

30 % Kleinst-/Kleinunternehmen

Neuanlage für sonstige Einsatzzwecke wie

  • kombinierte Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
  • Bereitstellung von Prozesswärme ab 20 m² Bruttokollektorfläche
  • solare Trocknung
  • solare Kälteerzeugung
  • Wärme- und Kälteerzeugung für die Einspeisung in ein Wärme- und/oder Kältenetz

 

  Fördersatz Land
Basisförderung 35 % der Bundesförderung
KMU-Zuschlag

20 % Mittlere Unternehmen

30 % Kleinst-/Kleinunternehmen
  • Die Zuschläge sind kumulierbar.  Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.
  • Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.


Hinweise:

  • Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß "De-minimis"-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 gewähren!

  • Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die "De-minimis"-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.

  • Eine neue "De-minimis"-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird.

  • Nach der neuen "De-minimis"-Verordnung wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die "De-minimis"-Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmens­verbund wird dabei als "ein einziges Unternehmen" definiert. Erhält ein einziges Unternehmen "De‑minimis"-Beihilfen nach verschiedenen "De-minimis"-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zu einer Obergrenze addiert werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung für die wesentlichen Anlagenteile (wie z. B. Kollektoren, Verrohrung, Pumpengruppe) bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
  • Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförde­rung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Ober­österreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
  • Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
  • Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
  • Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

Technische Kriterien

  • Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer aner­kannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"-Richtlinie vorliegt.
    • Das Solar-Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts muss der Förderstelle vorliegen.
  • Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindest­bruttokollektorfläche von 5 m² und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeicher­volumen von 250 Litern aufweisen.
  • Solarkollektoranlagen für die sonstigen Einsatzzwecke (ausgenommen Prozesswärme) müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 10 m² bei einem Einsatz von Flachkollek­toren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren haben und bei Nutzung zur Raumheizung mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität ausge­stattet sein.

    Als Pufferspeicher sind mindestens 50 Liter Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich. Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärme­speichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindest­speicherkapazität erreicht wird.
  • Bei der installierten thermischen Solaranlage muss der solare Ertrag erfasst und ange­zeigt werden. Dies kann durch den Einbau eines Wärmemengenzählers im Kollektor­kreislauf oder durch entsprechend ausgestattete Solarregelung erfolgen.
  • Solarkollektoranlagen zur überwiegenden Bereitstellung von Prozesswärme müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 20 m² aufweisen und stellen effektiv überwiegend Wärme für industrielle oder gewerbliche Zwecke zur Verfügung. Der Anwendungsbereich ist der Förderstelle nachzuweisen.
  • Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.

Erforderliche Unterlagen

  • Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes

Hinweis: Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt sofort weiter.

Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Die Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes ist zeitnah mit dem Bundesantrag nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.

Beurteilung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Aus­zahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervor­schlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landes­regierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.

Auszahlung

Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • "De-minimis"-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024
  • KMU-Definition: Empfehlung der Europäischen Kommission

Laufzeit

1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: