- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Gemeinden
Was wird gefördert?
- Gefördert werden Investitionen zur Errichtung biogener Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen).
Hinweis: Es werden nur automatisch beschickte Biomasseheizkessel gefördert.
Nicht gefördert werden Investitionen im Zuge eines Neubaus bzw. Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung, welche über die im Förderprogramm enthaltenen Einzelmaßnahmen hinausgehen.
Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mail: sport.post@ooe.gv.at).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind Ausgaben für:
- Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlagen (Feuerungsanlage, Beschickung, Rauchgasreinigung)
- Nebenkosten (z.B. Heizhaus, Spänesilo, Pelletslagertank, Kamin, stationärer Zerspaner bzw. Hacker etc.) max. in der Höhe von 75 Prozent der Anlagenkosten
Wie wird gefördert?
Fördersatz Land |
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Basisförderung |
10 % der förderungsfähigen umweltrelevanten Netto-Investitionskosten |
Effizienzbonus |
1.500 Euro je Prozent über 90 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung |
Zuschläge |
10 % für Gemeinden, deren aktuelle Finanzkraftkopfquote lt. Bezirksumlagegesetz einen Wert von 1.000 Euro unterschreitet. 10 % für Klimabündnis-EGEM-Gemeinden |
- Wenn zwei oder mehrere Wärmeerzeuger miteinander parallel oder in Reihe verschaltet werden (Kaskadenlösung), erhöht sich die Basisförderung um 5 Prozent.
- Bei Kaskadenlösung wird für die Berechnung des Effizienzbonus der Wirkungsgrad des leistungsstärkeren Kessels herangezogen.
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Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Gesamtförderung ist mit maximal 50 Prozent der ermittelten förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.
Hinweis: Die Restfinanzierung muss gesichert sein!
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien:
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Der Antrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen (z. B. Heizkessel), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, gestellt werden; wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Bei Austausch einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage muss die Altanlage nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
- Die gesicherte Restfinanzierung muss bestätigt werden.
Technische Kriterien:
- Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-/Nahwärmegemeinschaftsanlage (ausgenommen davon sind innovative Biomassetechnologien sowie Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen).
- Kesselwirkungsgrad gemäß Österreichischem Umweltzeichen von mindestens 90 Prozent
- Anlagen zur Verfeuerung von Hackschnitzeln sind nur förderfähig, wenn sie über einen Pufferspeicher verfügen.
- Bei Einsatz der Brennwert-Technologie muss ein Pufferspeicher installiert werden.
- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizanlage
- Regelmäßige Wartung der Anlage (mindestens 1 mal jährlich) durch einen Fachbetrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren
- Das Land Oberösterreich fördert automatisch beschickte Festbrennstoffkessel für die Heizwärmeerzeugung, die die festgelegten Emissionsgrenzwerte des Österreichischen Umweltzeichens nach der Richtlinie UZ 37 erfüllen (siehe Tabelle):
Emissionsgrenzwerte automatisch beschickter Biomasseheizkessel gemäß Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) bei Nennlast
CO mg/MJ |
Org. C mg/MJ |
NOx mg/MJ |
Staub mg/MJ |
|
---|---|---|---|---|
Pelletszentralheizung | 45 | 3 | 100 | 15 |
Hackgutzentralheizung | 120 | 4 | 100 | 25 |
- Bei Anlagen bis 500 kW sind die Emissionsgrenzwerte des Österreichischen Umweltzeichens nach der Richtlinie UZ 37 zu erfüllen (Emissionsgrenzwerte automatisch beschickter Biomasseheizkessel gemäß Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) bei Nennlast.
- Bei Anlagen größer 500 kW sind die vom Bund festgelegten Grenzwerte für Staub und NOX dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen
VOR Umsetzung der Maßnahme:
- Antragsformular Land OÖ
- Angebote
- Finanzierungsplan
NACH Umsetzung der Maßnahme:
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen
- Abrechnungsformular Land OÖ
- Behördenbestätigung
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag ist VOR Durchführung der Maßnahme an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle und Abstimmung mit der Direktion Inneres und Kommunales wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.
Dieser genehmigte Fördervorschlag dient der Gemeinde auch als notwendige Kofinanzierungszusage für das Bundesförderprogramm.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung sowie Umsetzung der gelisteten Maßnahmen und Vorlage der Rechnungen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer sein als die Kostenschätzung im Förderantrag, so reduziert sich die Förderung aliquot. Vor Auszahlung ist der Förderstelle zu bestätigen, dass die Gemeinde für die gleiche Maßnahme um keine weitere Landesförderung angesucht bzw. keinen Landeszuschuss erhalten hat.
Rechtsgrundlage
Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich
Laufzeit
1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2022 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).
Formular
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Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-67)
Förderansuchen für Gemeinden
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Biogene Einzelfeuerungsanlagen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-53b)
Technisches Datenblatt
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Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
zu Förderungsantrag
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