Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger

Biogene Nahwärmeversorgungsanlagen forcieren die energetische Nutzung erneuerbarer Energien, dienen der Umsetzung der Landesenergiestrategie und der Erreichung der Ziele des EU-Klima- und Energiepakets 2020.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen
  • Vereine
  • konfessionelle Einrichtungen
  • Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.

      
Hinweis:
 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) sowie

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Was wird gefördert?

  • Biomasse-Nahwärmeanlagen zur Wärmeversorgung von mindestens zwei räumlich ge­trennten Objekten, von denen zumindest eines nicht im Eigentum des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin steht.
  • Neubau, Ausbau und Verdichtung von Wärmeverteilnetzen auf Basis von Biomasse, Geothermie oder industrieller Abwärme
  • Optimierung von Nahwärmeanlagen
  • Erneuerung von Kesselanlagen in bestehenden Biomasse-Nahwärmeanlagen
  • Geothermische Nahwärmeanlagen


Hinweis: Eine Landesförderung ist nur für Projekte, für welche der Bund eine Kofinanzierung im Verhältnis Bund 60 Prozent und Land 40 Prozent vorsieht, möglich.
 

Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder dem Wohnbauressort, unterstützt werden können.

Wie wird gefördert?

  • Der vom Bund, in Abhängigkeit der Art der Anlage, festgelegte mögliche Förderungssatz wird im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt.
  • Die genauen Fördersätze sind auf der Homepage der Kommunalkredit Public Consulting GmbH veröffentlicht.


Hinweise:

  • Die Gesamtförderung der nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährten Förderung darf bei diesem Förderschwerpunkt die zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union Regelungen gemäß Artikel 41 AGVO "Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien" nicht überschreiten.

  • Die Förderstelle ist verpflichtet, gewährte Einzelbeihilfen von über 500.000 Euro nach Art. 9 lit. 1 c) i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Amtsblatt der EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf einer Beihilfe-Website der EU-Kommission zu veröffentlichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Eine Kofinanzierung des jeweiligen Bundeslandes (im Verhältnis Bund 60 Prozent und Land 40 Prozent) ist ab vier versorgten Objekten im Gesamtnetz notwendig.
  • Der Förderungsantrag ist VOR der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagen­teilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investi­tion unumkehrbar macht, und mit der Angabe über die Höhe der für das Vorhaben gesamten benötigten öffentlichen Finanzierung bei der Landesförderungsstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH zu stellen.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend (ausgenommen Maßnahmen gemäß Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberöster­reich § 4 Abs. 1 Z 1 lit. j) betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillge­legt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.

Technische Kriterien

  • Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.

Erforderliche Unterlagen

  • Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes

Hinweise:

  • Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt sofort weiter.

  • Die Förderstelle des Landes Oberösterreich bedient sich bei diesem Förderschwerpunkt dem Portal der QM-Datenbank (Zusammenstellung aller projektsbezogenen Unterlagen). Somit sind im Normalfall keine zusätzlichen Unterlagen zu übermitteln.

Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Die Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes ist vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, und mit der Angabe über die Höhe der für das Vorhaben gesamten benötigten öffentlichen Finanzierung bei der Landesförderungsstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH zu stellen. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.

Kofinanzierungszusage

Nach Vorprüfung des Antrages durch die Bundesförderstelle (maßnahmenverantwortlich Förderstelle-Kommunalkredit Public Consulting GmbH) lädt diese das Land Oberöster­reich zur Kofinanzierung des Projektes ein.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Übereinstimmung des Projektes mit den Zielen der Energiestrategie sowie die budgetären Ressourcen. Nach positivem Abschluss der Prüfung wird die Zustimmung der Mitfinanzierung an die Bundesförderstelle gemeldet.

Genehmigung

Nach Umsetzung des Projektes und der Auszahlung der Bundesförderung (Kommunal­kredit Public Consulting GmbH) wird der Landesfördervorschlag dem zuständigen Landesregierungsmitglied oder der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt.

Auszahlung

Nach Genehmigung und Erhalt der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungs­betrag auf die angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlagen

  • Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023.

Laufzeit

1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: