- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Gemeinden
Was wird gefördert?
- Förderungsfähig ist der Anschluss an Fern-/Nahwärmeanlagen, insbesondere auf Basis erneuerbarer Energieträger
Nicht gefördert werden Investitionen im Zuge eines Neubaus bzw. Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung, welche über die im Förderprogramm enthaltenen Einzelmaßnahmen hinausgehen.
Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mail: sport.post@ooe.gv.at).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind Ausgaben für:
Mit Anschlussgebühren:
- Anrechenbare Anschlussgebühren
- Investitionen für die Herstellung des Anschlusses an das Fern-/Nahwärmenetz im Ausmaß von max. 10 Prozent der Anschlussgebühren
Ohne Anschlussgebühren:
- Übergabestation
- Einbindung ins Heizungssystem
- Rohrleitungen, Pumpen, Ventile
- Speicher, Boiler
- Grabungsarbeiten
- weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile
Nicht förderungsfähige Anlagen(teile):
- Einzelraumregelungen
- Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper etc.)
Wie wird gefördert?
Fördersatz Land | |
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Basisförderung |
20 % der förderungsfähigen umweltrelevanten Netto-Investitionskosten |
Zuschläge |
10 % für Gemeinden, deren aktuelle Finanzkraftkopfquote lt. Bezirksumlagegesetz einen Wert von 1.000 Euro unterschreitet. 10 % für Klimabündnis-EGEM-Gemeinden |
Die Zuschläge sind kumulierbar.
Hinweis: Die Restfinanzierung muss gesichert sein!
Bei Fernwärme aus fossilen Energieträgern verringert sich die Förderung um 50 Prozent.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien:
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Der Antrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung (Unterzeichnung Wärmeliefervertrag), die die Investition unumkehrbar macht, gestellt werden; wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
- Bei Austausch einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage muss die Altanlage nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
- Die gesicherte Restfinanzierung muss bestätigt werden.
Technische Kriterien:
- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizanlage
- Die Fernwärme aus fossilen Energieträgern muss aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50) oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt, stammen.
Erforderliche Unterlagen
VOR Umsetzung der Maßnahme:
- Antragsformular Land OÖ
- Angebote
- Finanzierungsplan
NACH Umsetzung der Maßnahme:
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen
- Abrechnungsformular Land OÖ
- Kopie des Förderantrages an die Bundesförderstelle (falls vorhanden)
- Erledigungsschreiben der Bundesförderstelle (falls vorhanden)
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag ist VOR Durchführung der Maßnahme an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle und Abstimmung mit der Direktion Inneres und Kommunales wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.
Dieser genehmigte Fördervorschlag dient der Gemeinde auch als notwendige Kofinanzierungszusage für das Bundesförderprogramm.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung sowie Umsetzung der gelisteten Maßnahmen und Vorlage der Rechnungen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Kosten geringer sein als die Kostenschätzung im Förderantrag, so reduziert sich die Förderung aliquot. Vor Auszahlung ist der Förderstelle zu bestätigen, dass die Gemeinde für die gleiche Maßnahme um keine weitere Landesförderung angesucht bzw. keinen Landeszuschuss erhalten hat.
Rechtsgrundlage
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich
Laufzeit
1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2022 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).
Formular
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Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-67)
Förderansuchen für Gemeinden
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Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
zu Förderungsantrag
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