- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere
- Unternehmen
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.
Hinweis:
Von der Förderung ausgeschlossen sind
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Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) sowie
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
Was wird gefördert?
- Gefördert werden Investitionen zur Errichtung biogener Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen) mit einer Nennwärmeleistung von 100 kW oder mehr.
Nicht gefördert werden:
- Anlagen mit händischer Beschickung
- Mikronetze zur innerbetrieblichen Wärmeversorgung in Verbindung mit einer Kesselanlage
- Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft, Sportanlagen oder dem Wohnbau, unterstützt werden können.
Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mail: sport.post@ooe.gv.at).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind Ausgaben für:
- Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlagen (Feuerungsanlage, Beschickung, Rauchgasreinigung)
- Nebenkosten (z. B. Heizhaus, Spänesilo, Pelletslagertank, Kamin, stationärer Zerspaner bzw. Hacker etc.) gemäß Bundesvorgaben
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014.
NEU-ANLAGEN - Austausch erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlage
Fördersatz Land | |
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Basisförderung | 10 % der Bundesförderung |
Effizienzbonus |
1.500 Euro je Prozent über 90 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung |
- Wenn zwei oder mehrere Wärmeerzeuger miteinander parallel oder in Reihe verschaltet werden (Kaskadenlösung), erhöht sich die Basisförderung um 5 Prozent.
- Bei Kaskadenlösung wird für die Berechnung des Effizienzbonus der Wirkungsgrad des leistungsstärkeren Kessels herangezogen.
ALTANLAGEN-TAUSCH - Austausch fossiler Wärmeerzeugungsanlage
Fördersatz Land | |
---|---|
Basisförderung | 20 % der Bundesförderung |
Effizienzbonus |
1.500 Euro je Prozent über 90 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung |
- Wenn zwei oder mehrere Wärmeerzeuger miteinander parallel oder in Reihe verschaltet werden (Kaskadenlösung), erhöht sich die Basisförderung um 5 Prozent.
- Bei Kaskadenlösung wird für die Berechnung des Effizienzbonus der Wirkungsgrad des leistungsstärkeren Kessels herangezogen.
- Die Förderungen sind bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen kumulierbar.
Die Förderhöhe für Anlagen von Nichtwettbewerbsteilnehmern orientiert sich an den Fördersätzen für Kleinst-/Kleinunternehmen.
Hinweis: Die Förderstelle ist verpflichtet, gewährte Einzelbeihilfen von über 500.000 Euro nach Art. 9 lit. 1 c) i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Amtsblatt der EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf einer Beihilfe-Website der EU-Kommission zu veröffentlichen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Allgemeine Kriterien:
- Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
- Anreizeffekt: Unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dürfen nur Beihilfen vergeben werden, die einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt dann vor, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, gestellt hat; wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
- Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend (ausgenommen Maßnahmen gemäß Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung in Oberösterreich § 4 Abs. 1 Z 1 lit. j) betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
- Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Bei Austausch einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage muss die Altanlage nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
- Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
Technische Kriterien:
- Bei Anlagen bis 500 kW
- Kesselwirkungsgrad gemäß Österreichischem Umweltzeichen von mindestens 90 Prozent
- Bei Anlagen größer/gleich 500 kW
- Umwandlungswirkungsgrad von mindestens 85 Prozent (gemäß RICHTLINIE 2009/28/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG)
Hinweis: Der Umwandlungswirkungsgrad ist der in dem jeweiligen, von einer akkreditierten Prüfstelle ausgestellten Prüfbericht angegebene Kesselwirkungsgrad.
- Bei Anlagen bis 500 kW sind die
- Emissionsgrenzwerte des Österreichischen Umweltzeichens nach der Richtlinie UZ 37 zu erfüllen (Emissionsgrenzwerte automatisch beschickter Biomasseheizkessel gemäß Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) bei Nennlast.
- Bei Anlagen größer/gleich 500 kW sind die
- vom Bund festgelegten Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen.
- Anlagen zur Verfeuerung von Hackschnitzeln sind nur förderfähig, wenn sie über einen Pufferspeicher verfügen.
- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizanlage
- Regelmäßige Wartung der Anlage (mindestens 1 mal jährlich) durch einen Fachbetrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren
- Bei Einsatz der Brennwert-Technologie muss ein Pufferspeicher installiert werden.
- Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.
Erforderliche Unterlagen
- Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes
Hinweis: Leiten Sie uns die von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt sofort weiter.
Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Die Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes ist VOR der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, und mit der Angabe über die Höhe der für das Vorhaben gesamten benötigten öffentlichen Finanzierung zu stellen. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.
Beurteilung
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Auszahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.
Auszahlung
Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.
Rechtsgrundlagen
- Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung in Oberösterreich
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014
Laufzeit
1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2022 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Antragsdatum).
Formular
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Biogene Einzelfeuerungsanlagen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-53b)
Technisches Datenblatt
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Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)
zu Förderungsantrag
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