Ländliche Entwicklung – Forstgenetik: Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes – Genetische Ressourcen

(Vorhabensart 8.5.2)
Gefördert werden unter anderem die Beerntung von Samenbäumen und Beständen, die Aufbereitung und Lagerung von Saatgut sowie Untersuchungen und Gutachten.

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe:
  • Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
  • Natürliche und juristische Personen, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft, Gebietskörperschaften

Was wird gefördert?

Investitionen für wertvolles forstliches Vermehrungsgut zur Anpassung der Waldökosysteme an den Klimawandel sowie zur Sicherung waldgenetischer Ressourcen.

Folgende Aktivitäten werden gefördert:

  • Anschaffung von Spezialgeräten,
  • Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen oder Samenplantagen
  • Aufbereitung und Lagerung von Saatgut,
  • Anlage, Pflege von oder Vermehrung Samenplantagen oder Genreservaten,
  • Einrichtung von Gendatenbanken
  • Untersuchungen, Gutachten

Wie wird gefördert?

Förderungsart und -ausmaß

  • Förderung nach Standardkosten
  • Zuschuss im Ausmaß von 90 %

 

Maßnahme (Standardkosten in Euro)

Bauschsatz (Euro)

Basisstandardkosten je Beerntung
(900 € / Erntebestand)

810,00/Bestand

Zuschlag für erhöhte genetische Vielfalt (500 € / Erntebestand)

450,00/Bestand

Zuschlag für 4- und 5-Stern-Bestände (250 € / Erntebestand

225,00/Bestand

Zuschlag für Stehendbeerntung in Klettertechnik (100 € / Einzelbaum)

90,00/Baum

Klengung der Zapfen bei Lärche
(3,7 €/kg Zapfen)                         

3,33/kg

Klengung der Zapfen bei allen übrigen Baumarten (1,5 €/kg Zapfen) 1,35/kg
Reinigung bei Ahorn, Esche, Rotbuche und Hainbuche (5 €/kg Saatgut) 4,50/kg

Reinigung bei sonstigem Saatgut
(1,3 €/kg Saatgut)

1,17/kg

  • Die Förderung der Lagerung von Eiche, Tanne und Buche, die Anlage und Pflege von Saatgutplantagen, die Einrichtung von Gendatenbanken sowie Untersuchungen erfolgt und Gutachten erfolgt nach tatsächlich Kosten. Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten beträgt 90 %.
  • Anschaffung von Spezialgeräten: Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 30%.

Auswahlverfahren

Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.

Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.

Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes und die Übermittlung des Zahlungsantrages für die Projektabrechnung.

Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Das 8. Auswahlverfahren mit Stichtag 29. Jänner 2024 ist in Bearbeitung. Alle mit diesem Tag entscheidungsreifen, vollständigen Anträge werden dem Auswahlverfahren unterzogen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Nachweis eines behördlich anerkannten Samenbestandes, einer anerkannten  Samenplantage oder sonstige wertvolle Samenbäume.
  • die Beerntung hat nach den Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes zu erfolgen

  • Betriebe ab einer Größe von 100 ha Waldfläche müssen einen waldbezogenen Plan vorweisen.

Anrechenbare Gesamtkosten

  • Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Nettokosten (bei Bringungsgenossenschaften Bruttokosten) laut der vorgelegten Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinstrechnungen unter einem Betrag von 50,00 Euro sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5000,00 Euro anerkannt.
  • Eigenleistungen (Arbeitsleistungen, Maschinen, Material) werden nur auf Grundlage detaillierter Aufzeichnungen anerkannt. Das Ausmaß der Förderung darf aber jenen Betrag nicht übersteigen, der sich im Rahmen der Endabrechnung nach Abzug der Eigenleistungen von den anrechenbaren Kosten ergibt.
    Beispiel: anrechenbare Kosten 10.000,00 Euro, Investitionszuschuss 40 Prozent, Eigenleistung maximal 6.000,00 Euro)
  • Alle anfallenden Kosten bzw. Rechnungen müssen nach dem im Verständigungsschreiben über die Entgegennahme des Antrages angeführten Kostenanerkennungsstichtag anfallen (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum)
  • Gebietskörperschaften und andere Förderwerber, die als „öffentlicher Auftraggeber“ dem Bundesvergaberecht unterliegen müssen grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten abrechnen. Dabei sind sowohl die vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die förderrechtlichen Bestimmungen (mindestens zwei Angebote bis 10.000 Euro, ab 10.000 Euro mindestens drei Angebote) in jedem Fall einzuhalten.
  • Die Antragstellung muss daher rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme erfolgen.
  • Die anrechenbaren Kosten müssen mindestens 500,00 Euro je Vorhaben betragen.

Abwicklung / Antragstellung

  

Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie auch bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.

 

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: