Alminvestitionsförderung

(Staatliche Beihilfe)
Gefördert werden bauliche Investitionen im Bereich Alm-/Alpgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen: Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreinigung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen für Almbauten (Lawinen- und Hochwasserschutz), Wege zur inneren Erschließung.

Hinweis: Gefördert werden nur Maßnahmen, deren Antragstellung vor Beginn der Maßnahmenumsetzung erfolgt ist!

Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz und mit Ausnahme von Arbeitsleistungen des Betriebsleiters werden nicht angerechnet.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine Alm im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben.

Wie wird gefördert?

Investitionen in für die Bewirtschaftung von Almen notwendige Einrichtungen und Anlagen, wie Almgebäude, Einfriedungen, Weideroste, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung, Schutzeinrichtungen 40%
Neubau oder Generalsanierung von Almwirtschaftsgebäuden bei Errichtung eines  regionaltypischen 3-lagigen Lärchenscharschindeldaches 50%
Investition in Maßnahmen zur Errichtung von Anlagen zur Tränkewasserversorgung 50%
Erwerb von digitalen Tierortungssystemen 50%
notwendige Helikoptertransport im Zuge von Investitionen für die Bewirtschaftung von Almen 80%

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Alm ist im Almbuch gemäß Alm- und Kulturflächenschutzgesetz verzeichnet oder es liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Almkataster vor.
  • Die Alm ist mit Weidevieh bestoßen oder soll gemäß einem nachvollziehbaren Betriebskonzept wieder bestoßen werden.
  • Die Förderung wird erst nach Vorliegen aller erforderlichen behördlichen und privatrechtlichen Bewilligungen und Atteste ausbezahlt.
  • Bauliche Investitionsmaßnahmen sind spätestens ein Jahr nach der Projektgenehmigung zu beginnen und spätestens drei Jahre nach der Genehmigung fertig zu stellen. Bei Almhüttenneubauten beträgt die Fertigstellungsfrist fünf Jahre. Bei Fristüberschreitung verfällt die Förderzusage.
  • Baumaßnahmen auf Almflächen sind grundsätzlich in regionaltypischer Bauweise, landschaftsgerecht und umweltschonend auszuführen.
  • Eigenleistungen des Betriebsführers werden bei Investitionsmaßnahmen nur bis zum Höchstbetrag von 50 % der anrechenbaren Gesamtkosten anerkannt; Maschinenleistungen sind nicht anerkennbar.
  • Bauliche "Mischprojekte" sind  flächenmäßig in einzelne Förderprojekte zu trennen oder nach ihrem überwiegenden Zweck zu beurteilen (zB Almstall - Gästebeherbergung).
  • Für Fördermaßnahmen bei Almgebäuden, die zur Gänze oder überwiegend der Bewirtung (ausgenommen die Bewirtung im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes), der Beherbergung oder der Vermietung im Rahmen des "landwirtschaftlichen Tourismus" dienen, erfolgt keine Förderung nach diesem Förderleitfaden

Abwicklung / Antragstellung

  • Die Organisation der Antragstellung und die Abwicklung erfolgt durch das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Ländliche Neuordnung.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Förderungen können nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden.
  • Für die widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe ist ein geeigneter Nachweis beizubringen.
  • Projekte aus dem Fördergegenstand Alminvestitionen (SLR Punkt 6.2.4) gelten grundsätzlich als ausgewählt und bedürfen keines Auswahlverfahrens.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

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