Qualitäts- und Zukunftssicherung von Wassergenossenschaften

Förderung zur Sicherung einer nachhaltigen Versorgung der Bürger/innen mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser im Sinne der Landesstrategie "Zukunft Trinkwasser" und einer nachhaltigen Entsorgung der anfallenden Abwässer.

Wer wird gefördert?

Wassergenossenschaften, welche Mitglied der WASSER Genossenschaftsverband eGen sind.

Was wird gefördert?

Übergeordnetes Ziel ist es, jene Maßnahmen zu fördern, welche ein gesetzlich oder behördlich gefordertes Maß überschreiten und damit zur Qualitäts- und Zukunftssicherung von Wassergenossenschaften beitragen. Darunter fallen:

  1. Erstellen von Projektsunterlagen, Gutachten und Anlagendokumentationen für bestehende Anlagen und Erweiterungen, Vertragserstellung zur Rechtssicherung
  2. Durchführen von Untersuchungen und Analysen in besonderen Fällen
  3. Grundlagen zur Sicherstellung eines nachhaltig geordneten und krisensicheren Anlagenbetriebs
  4. Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, sofern für den Anlagenbetrieb notwendig
  5. Leistungen Dritter, welche zur Erbringung der Bau- und Serviceleistungen des Landes Oberösterreich notwendig sind
  6. Maßnahmen zur Ermöglichung, Verbesserung und Sicherstellung eines nachhaltig geordneten und (krisen)sicheren Anlagenbetriebs

Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen im gesetzlich oder behördlich auferlegten Rahmen
  • Wartungs-, Reparatur- und Betriebskosten
  • Kosten von Seminaren der WASSER Genossenschaftsverband eGen
  • Dienstleistungen der Abt. Wasserwirtschaft / Wassergenossenschaftlicher Bau- und Servicedienst, welche über
    Kostenbeiträge zur Verrechnung gelangen
  • Verfahrens- und Verwaltungsgebühren sowie staatliche Abgaben
  • Jene Leistungen, welche bereits nach UFG gefördert wurden

Wie wird gefördert?

Das Ausmaß der Förderung für Maßnahmen gem. Pkt. 5.2 (Z 1-4) beträgt max. 50 Prozent der anerkannten tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Investitionskosten jedoch max. 5.000,-- Euro in einem Zeitraum von 3 Jahren. Die anerkannten Kosten müssen (mit Ausnahme Z 4) mind. 500,-- Euro betragen.

Das Ausmaß der Förderung für Maßnahmen gem. Pkt. 5.2 Z 5 beträgt 100 Prozent.

Das Ausmaß der Förderung für Maßnahmen gem. Pkt. 5.2 Z 6 beträgt max. 20 Prozent der anerkannten tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Investitionskosten jedoch max. 7.000,-- Euro in einem Zeitraum von 3 Jahren. Die anerkannten Kosten müssen mind. 2.000,-- Euro betragen.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Neben den in der Förderungserklärung angeführten Bedingungen gelten folgende zusätzliche Kriterien:

  • Maßnahmen (mit Ausnahme Pkt. 5.2 Z 4-5) bedürfen vor Maßnahmensetzung der Abstimmung mit der Förderstelle
  • Maßnahmen gem Pkt 5.2 Z 6 müssen dem aktuellen Stand der Technik sowie den
    Anforderungen hinsichtlich eines wirksamen Schutzes des Betriebspersonals
    entsprechen.
  • Vorhaben, welche die Errichtung oder Erweiterung von Trinkwasserversorgungsanlagen bezwecken, müssen im Einklang mit der Oö. Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser", insbesondere hinsichtlich volkswirtschaftlich sinnvoller Konzeptionen der Trinkwasserinfrastruktur in der bzw. den betroffenen Gemeinde(n) oder für die betroffene Region, stehen
  • fristgerechte Antragstellung, wobei der Zeitpunkt des Einlangens der maßgebliche ist
  • vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Förderung der Mitglieder der WASSER Genossenschaftsverband eGen idgF bzw. der allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF

Abwicklung / Antragstellung

Erforderliche Unterlagen

  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen

  • eine Ausführung des Projekts, Gutachtens oder des Untersuchungsprotokolls
  • Bewilligungsbescheide (falls bewilligungspflichtig)
  • Teilnahmebestätigungen bzw. Zeugnisse (bei Pkt. 5.2 Z 4)
  • bei Bauvorhaben: entsprechende Dokumentation

Formular

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: