Die Maßnahme Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14) beinhaltet folgende drei Vorhabensarten:
- 1.1.1 Begleitende Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der fachlichen Qualifikation in der Land- und Forstwirtschaft
- 1.2.1 Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft
- 1.3.1 Austauschprogramme und Betriebsbesichtigungen (Exkursionen) für die Land- und Forstwirtschaft
Wer wird gefördert?
Förderungswerber können nur Anbieter von Bildungsmaßnahmen sein, die folgende Voraussetzungen erfüllen (gilt für Vorhabensarten 1.1.1, Informationsmaßnahmen und Exkursionen):
- Qualitätsnachweis über ein gültiges Ö-Cert oder ein im Ö-Cert aufgelistetes gültiges Qualitätsmanagementsystem für Erwachsenenbildungsorganisationen
- Anerkennung des Bundeministeriums für Land- und Fortschwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein als Bildungsanbieter für den beantragten regionalen Wirkungsbereich und den bzw. die inhaltlichen Schwerpunktbereiche des Programms LE 14-20
Förderungswerber für Demonstrationsvorhaben
- Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen und Personenvereinigungen sowie öffentlich rechtliche Bildungseinrichtungen im eigenen Wirkungsbereich, die Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen anbieten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Einrichtungen ist erforderlich.
Begünstigte von geförderten Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Andere in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen
- Künftige Hofübernehmer (auch wenn diese zum Zeitpunkt der Absolvierung der Bildungsveranstaltung noch nicht auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind)
- Agrar- und waldpädagogische Maßnahmen richten sich primär an die Öffentlichkeit
- Für die Teilnahme an Austauschprogrammen berechtigt sind nur Personen mit abgeschlossener land- oder forstwirtschaftlicher Berufsausbildung (mindestens Facharbeiterin bzw. Facharbeiter), die aktiv auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind
Was wird gefördert?
- Organisation, Bewerbung, Durchführung und Nachbereitung von außerschulischen, begleitenden Berufsbildungsmaßnahmen sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen; Erstellung und Ankauf von dazu erforderlichen Unterlagen oder Hilfsmitteln; Entwicklung von Bildungsangeboten zur Umsetzung mithilfe elektronischer Medien (z. B. E-Learning-Kurse)
- Erstellung von Bedarfs- und Wirkungsstudien für Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen
- Investitionen für Demonstrationsvorhaben sowie methodisch-didaktische Aufbereitung und Veranschaulichung von Demonstrationsvorhaben
- Organisation, Bewerbung, Durchführung und Nachbereitung von Informationsveranstaltungen sowie Erstellung und Ankauf von dazu erforderlichen Unterlagen oder Hilfsmitteln (Print- und digitale Medien)
- Koordination, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Bewerbung von bewusstseinsbildenden Maßnahmen durch Information der Öffentlichkeit über die Leistungen und Wirkungen der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft einschließlich agrar- und waldpädagogischer Maßnahmen
- Entwicklung von Informationsangeboten zur Umsetzung mithilfe elektronischer Medien
- Betrieb einer bundesweiten Kontaktstelle zur Information, Bewerbung und Vermittlung von Austauschbetrieben
- Unterstützung der Reisekosten der Teilnehmer an Austauschprogrammen
- Erstellung von Bedarfs- und Wirkungsstudien für Austauschprogramme und Betriebsbesichtigungen (Exkursionen); Erstellung und Ankauf erforderlicher Unterlagen oder Hilfsmittel
- Organisation, Bewerbung, Durchführung und Nachbereitung von Betriebsbesichtigungen (Exkursionen)
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler land- und forstwirtschaftlicher Ausbildungen im Sekundär- und Tertiärbereich sind, sind nicht förderbar.
- Die Bildungsveranstalter verfügen über die erforderlichen personellen Ressourcen in Form von fachlich und methodisch qualifiziertem Personal und die entsprechende räumliche, technische und administrative Ausstattung zur Erfüllung der Aufgaben bzw. können diese bereitstellen.
- Mindestdauer für Maßnahmen im Bereich Begleitende Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung: fünf Unterrichtseinheiten je Bildungsveranstaltung
- Bei Demonstrationsvorhaben ist die Beteiligung von wissenschaftlichen Einrichtungen (z. B. Universitäten, Hochschulen, Bundesanstalten, Forschungsinstitutionen) zur Forcierung von innovativen bzw. interdisziplinären Vorhaben erforderlich.
- Demonstrationsvorhaben haben vorrangig Themen im übergeordneten Interesse des Bundes zu berücksichtigen. Die Inhalte müssen mindestens einem der Schwerpunktbereiche zuordenbar sein. Bei Demonstrationsvorhaben, die über Bundesvorbehalt finanziert werden, ist die Beteiligung von mindestens drei Bundesländern erforderlich.
- Die Inhalte von Informationsvorhaben müssen mindestens einem der Schwerpunktbereiche, für den der Bildungsanbieter anerkannt wurde, zuordenbar sein.
Begleitende Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung
- Untergrenze für anrechenbare Kosten: 1.000 Euro je Förderungsantrag
- Die Förderung wird als Zuschuss zu den anrechenbaren Personal-, Sach- und Investitionskosten im folgenden Ausmaß gewährt
- 100 Prozent ausschließlich für Vorhaben im übergeordneten Interesse des BMLFUW, die über Bundesvorbehalt finanziert werden (z. B. Bedarfs- und Wirkungsstudien, Pilotprojekte, Entwicklung und Bewerbung von bundesweiten Bildungsmaßnahmen...)
- 80 Prozent für Vorhaben zur Umsetzung von bundesweiten vom Bundeministeriums für Land- und Fortschwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Themen und bundesweiten Bildungskampagnen bzw. Bildungsinitiativen (z. B. Arbeitskreise mit Betriebszweigauswertungen und Stärken/Schwächen-Analysen zur Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter Qualifizierung, Mein Betrieb – Meine Zukunft, Zertifikatslehrgänge)
- 50 Prozent für begleitende Berufsbildungs- und alle sonstigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Demonstrationsvorhaben
- Untergrenze für anrechenbare Kosten: 5.000 Euro je Förderungsantrag
- Obergrenze für anrechenbare Kosten: 50.000 Euro je Förderungsantrag
- Zuschuss zu den anrechenbaren Personal-, Sach- und Investitionskosten im Ausmaß von 100 Prozent
Austauschprogramme
- Untergrenze für anrechenbare Kosten: 5.000 Euro je Förderungsantrag
- Die Förderung wird als Zuschuss zu den anrechenbaren Personal- und Sachkosten im Ausmaß von 100 Prozent gewährt.
- Die Reisekosten werden pauschal mit 500 Euro pro Teilnehmerin und Teilnehmer gefördert.
Betriebsbesichtigungen (Exkursionen)
- Untergrenze für anrechenbare Kosten: 1.000 Euro je Förderungsantrag
- Die Förderung wird als Zuschuss zu den anrechenbaren Personal- und Sachkosten im Ausmaß von 50 Prozent gewährt.
Nicht anrechenbare Kosten (gilt für gesamte Maßnahme)
- Verpflegungskosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer (inkl. Pausenverpflegung);
- Bauliche Maßnahmen;
- Büro- und Medienausstattung, die von einer vergleichbaren Bildungseinrichtung üblicherweise erwartet werden kann.
- Dienstleistungs- und Investitionsmaßnahmen, die nicht ausschließlich der Bildung, sondern den üblichen Management- und Verwaltungsaufgaben dienen.
Vorgaben zur Projektkostenabgrenzung
Laut Art. 66 Abs. 1 lit. c i) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist eine verpflichtende Abgrenzung der Projektkosten für alle Vorhaben zu führen.
Für diese Abgrenzung sind von den Förderwerbenden geeignete Maßnahmen zu ergreifen, z. B. für buchführungspflichtige Förderwerbende eine Abgrenzung im Bereich der Kostenrechnung, gesonderte Aufwandskonten oder ein separates Bankkonto. Nicht buchführungspflichtige Förderwerber können die Abgrenzung auch auf andere Weise darstellen, wie z.B. mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, mittels Anlagenkonto, durch ein gesondertes Projekt im Bereich der außerordentlichen Haushaltsführung oder durch eine gesonderte Aufbewahrung und Zuordnung der projektbezogenen Belege.
Auswahlverfahren
- Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem von der Bewilligenden Stelle bekannt zu gebenden Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das nächste Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden.
- Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.
- Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes und die Übermittlung des Zahlungsantrages für die Projektabrechnung.
- Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt.
- Jene Förderungsanträge, die landwirtschaftliche Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bewilligenden Stelle Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz betreffen und bis zu dem nachstehend angegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.
- Als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang wird folgender Termin bekannt gegeben:
31. Jänner 2023
Fördervolumen: 2.914.000,00 Euro -
Jene Förderungsanträge, die forstwirtschaftliche Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bewilligenden Stelle Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz betreffen und bis zu dem nachstehend angegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.
Als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang wird folgender Termin bekannt gegeben:
31. Jänner 2023
Abwicklung / Antragstellung
Förderungsanträge von anerkannten Bildungsanbietern können laufend mittels Antragsformular bei der zuständigen Einreichstelle eingebracht werden.
Einreichstelle für Anträge für Bildungsvorhaben in Oberösterreich
Landwirtschaftskammer OÖ.
Abteilung Bildung und Beratung
Auf der Gugl 3
4021 Linz
Bewilligende Stelle für Anträge für Bildungsvorhaben in Oberösterreich
Amt der Oö. Landesregierung
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Anträge für bundesländerübergreifende Vorhaben und Vorhaben von bundesweiter Relevanz sowie für Austauschprogramme sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) einzureichen.
Formular
-
Antrag Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft (Maßnahme M 1) Herunterladen .
- Antrag Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft (Maßnahme M 1)
- Vorhabensdatenblatt für die Maßnahme 1
- Kostenkalkulation
- Checkliste für Auswahlverfahren 1.1.1 (Begleitende Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung), 1.2.1 (Informationsmaßnahmen) und 1.3.1 (Austauschprogramme, Betriebsbesichtigungen)
- Checkliste für Auswahlverfahren 1.2.1
Abrechnungsunterlagen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft (Maßnahme 1)
-
Zahlungsantrag inklusive Belegaufstellung (Maßnahme M 1)
Der Zahlungsantrag mit der Abrechnung kann erst nach erfolgter Bewilligung des Projektes gestellt werden!
Herunterladen .- Vorlage - Abschlussbericht zu Vorhaben der Maßnahme M 1
- Ausfüllhilfe Zahlungsantrag inklusive Belegaufstellungen (Maßnahme M 1)
- AMA Ausfüllhilfe Online-Zahlungsantrag
- Vorgaben für die Einreichung von Zahlungsanträgen (Maßnahme M 1)
- Vorgaben für die Einreichung von Online-Zahlungsanträgen
- Referenzkosten für Personenbezogene Kosten, Raummieten und Druckkosten
- Infoblatt Reisekosten
- Informationsblatt zu Personalkosten