Bewilligungspflichten

Informationen über die wichtigsten Vorhaben, für die eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig ist.

Nicht jedes Vorhaben oder jede Maßnahme, die mit Gewässern zu tun hat, bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Wofür eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, regelt das Wasserrechtsgesetz.


Die wichtigsten Vorhaben, für die im Regelfalle eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig (im konkreten Einzelfall erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde) sind:

  • Die Benutzung der sogenannten "Tagwässer" (Bäche, Flüsse, Seen)
    Zum Beispiel:  zur Stromerzeugung (Kraftwerke), Wasserentnahme (z.B. für Bewässerungszwecke, betriebliche Wasserversorgungsanlagen, usw.).
    Sogenannter Gemeingebrauch (z.B. das Baden in öffentlichen Gewässern, die Wasserentnahmen in "Handgefäßen") und die Benutzung der privaten "Tagwässer" (Gewässer, die in der Regel dem Grundeigentümer gehören), sofern dadurch keine negativen Auswirkungen auf fremde Rechte oder öffentliche Gewässer bzw. fremde Privatgewässer verbunden sind, sind bewilligungsfrei.
     
  • Die Benutzung des Grundwassers.
    Grundwasser gehört grundsätzlich dem Grundeigentümer; er darf ohne wasserrechtliche Bewilligung das auf seinem Grund vorhandene Grundwasser für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf entnehmen; allerdings muss die Entnahme im einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund stehen. Bewilligungsfrei sind daher in der Regel Hausbrunnen für Einfamilienhäuser. Artesische Brunnen sind immer bewilligungspflichtig.
     
  • Einwirkungen auf Gewässer samt dazugehörenden Anlagen, aber auch die Versickerung von Stoffen ins Grundwasser, Temperaturänderungen im Gewässer, Ausbringung von Düngemitteln, wenn eine bestimmte Menge überschritten wird und das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere ab Überschreitung einer bestimmten nach Tierart unterschiedlichen Anzahl pro Hektar.
    Die Einleitung von Abwässern in eine bewilligte Kanalisation ist in der Regel bewilligungsfrei (ausgenommen bestimmte betriebliche bzw. industrielle Abwässer).
     
  • Bauten an Ufern bzw. innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (maßgeblich ist das sogenannte 30-jährliche Hochwasser; Auskünfte dazu gibt die zuständige Wasserrechtsbehörde, der zuständige Gewässerbezirk)
     
  • Entwässerungsanlagen, jedenfalls bei der Entwässerung einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 3 ha; bei kleineren Flächen, wenn nachteilige Einflüsse auf die Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremde Rechte zu befürchten sind.
     
  • Schutz und Regulierungswasserbauten
     
  • Versickerung von Niederschlagswässern
    Aus wasserwirtschaftlicher Sicht müssen Niederschlagswässer aus befestigten Flächen, sofern sie nicht oder nur geringfügig verunreinigt sind (z.B. von Dachflächen), dem natürlichen ober- und unterirdischem Abflussgeschehen überlassen werden (Versickerung). Sofern eine Einwirkung auf die Beschaffenheit dieser Wässer nicht erfolgt, kann dies ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgen.

    Bei der Versickerung von Niederschlagswässern aus dem Bereich von Straßen und Parkplätzen ab einem gewissen Belastungsgrad geht man von einer Einwirkung auf deren Beschaffenheit - also von einer Verunreinigung - aus. Die Niederschlagswässer dürfen in diesen Fällen erst nach entsprechender Vorreinigung versickert werden. Eine solche Vorreinigung stellen z.B. Sickermulden mit einer Humusschicht dar. Für die Errichtung solcher Anlagen ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
     
  • Heizöllagerung:
    Heizöllagerungen (über 1000 l) sind jedenfalls meldepflichtig und kontrollbedürftig. Wobei die Meldung an den Bürgermeister bzw. an die Bezirksverwaltungsbehörde (bei Gewerbebetrieben) zu erfolgen hat. In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (informieren Sie sich bitte beim Gemeindeamt oder bei der Wasserrechtsbehörde) bedarf die Heizöllagerung darüber hinaus auch noch einer wasserrechtlichen Bewilligung.
     
  • Bauten im Hochwasserabflussbereich:
    Bauten im Hochwasserabflussbereich bzw. an Ufern sind - neben der baurechtlichen Bewilligung - auch wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Ob ein Grundstück im Hochwasserabflussbereich liegt, erfahren Sie aus dem Wasserbuch bzw. informieren Sie sich bei den jeweiligen Gewässerbezirken.
     
  • Indirekteinleitungen:
    Eine Indirekteinleitung ist die  Einleitung von Abwasser in eine Kanalisation, das wesentlich von der Beschaffenheit von häuslichem Abwasser abweicht. Hiefür ist jedenfalls die Zustimmung des Kanalisationsbetreibers notwendig. Sollte die Kanalisation und die Reinigungsanlage für diese Art von Abwässern bzw. die Menge nicht ausgelegt sein, ist zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Zuständig für die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung ist die Betriebsanlagenbehörde (Gewerbebehörde).
     
  • Wärmepumpenanlagen:
    Es gibt verschiedene Arten von Wärmepumpenanlagen, für welche im Wasserrechtsgesetz 1959 unterschiedliche Bewilligungstatbestände vorgesehen sind.
     
    Grundsätzlich ist zwischen sogenannten "Wasser-Wasser- Wärmepumpen" und Wärmepumpen, bei denen es zu keiner direkten "Einwirkung" auf das Gewässer kommt (z.B. Flächenkollektoren) zu unterscheiden.
     
    Wasser-Wasser- Wärmepumpen unterliegen jedenfalls der Bewilligungspflicht, wobei bei einer Entnahmemenge von kleiner als 5 l/s die Bezirksverwaltungsbehörde sonst der Landeshauptmann zuständige Wasserrechtsbehörde ist.
    Für Flächenkollektoren und Vertikalkollektoren (Tiefsonden) ist je nach Art der Anlage und Umgebungssituation eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist.
     
    Vertikalkollektoren (Tiefsonden), sind in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten , in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung bzw., sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen bewilligungspflichtig. Die Grenzen derartiger Gebiete finden sich im Wasserbuch.
     
    Für Flächenkollektoren ist nur in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig.
     
  • Fischteichanlagen:
    Fischteichanlagen, für die eine Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern erfolgt, sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

     

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: