Bäuerliche Fischproduktion

Die Errichtung und Sanierung (keine Instandhaltung) von Fischteichanlagen und Hälterbecken sowie im Projekt enthaltener Schutzeinrichtungen zur Abwehr von fischfressenden Tieren werden durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss aus Landesmitteln gefördert.

Wer wird gefördert?

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Betriebs- und Anlagenstandort in Oberösterreich):

  • Natürliche Personen,
  • im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
  • juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, sowie
  • deren Zusammenschlüsse, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, mit Niederlassung in Oberösterreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Größe von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ausgenommen Betriebe mit Sonderkultur) bewirtschaften.

Das außerlandwirtschaftliche Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers darf nicht höher als das Zwei­fache des Referenzeinkommens sein (Referenzeinkommen ist das durchschnitt­liche Bruttojahres­einkommen der Industriebeschäftigten gemäß Veröffentlichung der Bundesanstalt Statistik Österreich).

Was wird gefördert?

  • Die Neuerrichtung von Fischteichanlagen und Hälterungen sowie Einrichtungen für die Erbrütung und Brutaufzucht heimischer Fischarten.                            
  • Die Reaktivierung und Modernisierung von Fischteichanlagen und Hälterungen sowie Einrichtungen zur Erbrütung und Brutaufzucht heimischer Fischarten (keine Instandhaltungsmaßnahmen).                           
  • Die Herstellung von Schutzeinrichtungen zur Abwehr fischfressender Tiere bei Neuerrichtung oder Reaktivierung von Fischteichanlagen und Hälterungen. Für die nachträgliche Errichtung von Schutzeinrichtungen zur Abwehr fischfressender Tiere kommt die Fördermaßnahme „Präventionsmaßnahmen zur Abwehr fischfressender Prädatoren“ zur Anwendung.
  • Eigenleistungen (diese sind in einer detaillierten Eigenleistungsaufstellung zu erfassen).

Wie wird gefördert?

  • nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Landesmitteln (Mindestinvestitionssumme 1.200,00 Euro)

Förderhöhe

  • 40 % der anerkennungsfähigen und mit Rechnungen bzw. Eigenleistungsaufstellungen belegbaren Nettokosten. 
  • Eigenleistungen werden bis zur Höhe der anerkennungsfähigen mittels Rechnungen nachgewiesenen Kosten berücksichtigt (Beispiel: anerkennungsfähige Rechnungen in der Höhe von 10.000,00 Euro - es werden maximal 10.000,00 Euro Eigenleistungen berücksichtigt.) Darüber hinaus gehende Eigenleistungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Für während der Bewirtschaftung anfallende Erhaltungsarbeiten wird kein Zuschuss gewährt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in eigener Bewirtschaftung sowie Fischteichanlage in Oberösterreich
  • außerlandwirtschaftliches Einkommen nicht höher als das Zweifache des Referenzeinkommens
  • das zu fördernde Projekt muss den Förderungszielsetzungen gerecht werden
  • die Finanzierbarkeit und die betriebswirtschaftliche Ertragsfähigkeit müssen gesichert sein
  • sämtliche notwendigen Bewilligungen müssen vorliegen (zB wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung)
  • Befähigung der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers: fachlich (fachspezifische Ausbildung oder mehrjährige Praxis), wirtschaftlich und organisatorisch
  • geförderte Anlage muss in eigener Bewirtschaftung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verbleiben
  • fischereiliche Mindestproduktivität von 200 kg Ertrag im Jahr. Das entspricht einer Zulaufmenge von mind. 2 Liter pro Sekunde bei Forellenteichen bzw. einer Teichfläche von mind. 2.000 bei Karpfenteichen.

Abwicklung / Antragstellung

  • Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.
  • Die Antragstellung hat im Nachhinein zu erfolgen, wobei Rechnungen mit Datum maximal 18 Monate vor Antragstellung anerkannt werden. Rechnungen können aufgrund der Übergangsregelung mit Datum ab 01.01.2022 berücksichtigt werden.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Fördermittel nach Abrechnung durch die Abteilung Land- und Forstwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: