Oö. Katastrophenhilfsverordnung - Wohnbau 2013 - Häuser bis zu 3 Wohnungen

Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug einer Hilfe aus dem Katastrophenfonds und dass der vom Hochwasser verursachte Schaden am Wohngebäude mindestens 15.000 Euro beträgt.

ACHTUNG: Die Antragstellung für diese Förderung musste bis 31.12.2013 erfolgen!

Wer wird gefördert?

Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern bis zu 3 Wohnungen.

  • Der Bezug einer Hilfe aus dem Katastrophenfonds ist Voraussetzung für eine Förderung.
  • Der vom Hochwasser verursachte Schaden am Wohngebäude muss mindestens 15.000 Euro betragen und ist von der Gemeinde zu bestätigen.
  • Die geförderte Wohnung muss mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
     

Bei Förderungen nach dieser Verordnung gelten keine Einkommensgrenzen.

Wie wird gefördert?

  1. Sanierungsförderung nach der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012
  2. Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss zu einem bestehenden Förderungsdarlehen
  3. Ergänzungsbeihilfe
  4. Förderungsmittel zur Neuerrichtung eines Eigenheims nach der Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 auf Grund der Nichtbewohnbarkeit des bisher bewohnten Wohnhauses

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von A. B. C. D. ist möglich. 
 

  1. Sanierungsförderung nach der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012
    Annuitätenzuschüsse zu einem Bankdarlehen

    Bei der Förderung der Sanierung eines Wohngebäudes sind ausschließlich Gebäudeschäden, die durch das Hochwasser verursacht wurden förderbar, wobei auch nicht energetische Maßnahmen gefördert werden:
    Gebäudehülle, Wasser- und Elektroinstallationen, Fußböden, Innentüren, Heizung (keine Ölheizungen), Entfeuchtungsmaßnahmen

    Es gibt keine energetischen Vorgaben.

    Es gibt keine Baualtersvorgabe.

    Die Sanierungsförderung kann neben/zusätzlich zu einer bestehenden Förderung in Anspruch genommen werden.

    Es werden Annuitätenzuschüsse in der Höhe von 30 Prozent zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren,  längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.

    Die Höhe des bezuschussten Bankdarlehens richtet sich nach der Anzahl der vom Hochwasser beschädigten Wohnungen und beträgt bei einer Wohnung maximal 37.000,00 Euro, bei zwei oder drei Wohnungen maximal 45.000,00 Euro.

    Das Ansuchen erfolgt mit einer Kostenschätzung über die Höhe des Gebäudeschadens. Zu der angegeben Summe können maximal 45 Prozent als Eigenleistungen anerkannt werden.

    Beispiel:
     
     Schadenssumme  20.000 Euro
     + 45 Prozent Eigenleistungen  9.000 Euro
     gesamt  29.000 Euro

    Mit der Förderungszusicherung können Sie bei Ihrer Bank ein entsprechendes Darlehen aufnehmen.

    Innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung ist eine Endabrechnung mit detaillierten Rechnungen und Zahlungsbelegen (jeweils in Kopie) vorzulegen. Das entsprechende Formular wird dem Zusicherungsschreiben beiliegen.

    Die Anweisung der Annuitätenzuschüsse erfolgt nach Endabrechnung rückwirkend ab Laufzeitbeginn des Darlehens auf Basis der endgültig anerkannten Sanierungskosten.

    Eine Antragstellung kann nur von Eigentümern erfolgen, deren Wohnhäuser sich in der vom Land Oberösterreich festgelegten Absiedelungszone befinden.

    Rechtsgrundlage: Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012 in Verbindung mit der Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013.
     
  2. Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss zu einem bestehenden Förderungsdarlehen

    Besitzer bzw. Besitzerinnen von geförderten Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung, Oö. Kaufförderungs-Verordnung, Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung bzw. Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung) kann je 1.000 Euro aushaftendem geförderten Darlehensvolumen ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von insgesamt 69 Euro bewilligt werden. Die Restlaufzeit des Darlehens muss mindestens 3 Jahre betragen.

     Beispiel:
    aushaftendender Darlehensbetrag   30.000,00 Euro:  30 x 69 Euro =  2.070,00 Euro
         
    Bei Sanierungsdarlehen, die über Ihre Hausbank oder eine Bausparkasse abgewickelt wurden, muss die jeweilige Bank den noch aushaftenden Darlehensbetrag bestätigen.

    Eine Antragstellung kann nur von Eigentümern erfolgen, deren Wohnhäuser sich in der vom Land Oberösterreich festgelegten Absiedelungszone befinden.

    Rechtsgrundlage: Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013
     
  3. Ergänzungsbeihilfe

    Besitzer bzw. Besitzerinnen von Eigenheimen erhalten zusätzlich zu Leistungen aus dem Katastrophenfonds, wenn die Hilfe aus dem Katastrophenfonds und aus sonstigen öffentlichen, organisierten Aktionen geleisteten Unterstützungszahlungen unter 45 Prozent des vom Katastrophenfonds anerkannten Schadens liegt, eine Ergänzungsbeihilfe, deren Höhe so bemessen ist, dass insgesamt 45 Prozent der Schadenssanierung beglichen werden, wobei Eigenleistungen in die Höhe des anerkannten Schadens eingerechnet werden können.

    Eine Antragstellung kann nur von Eigentümern erfolgen, deren Wohnhäuser sich in der vom Land Oberösterreich festgelegten Absiedelungszone befinden.

    Eine Auszahlung kann erst nach Endabrechnung beim Katastrophenfonds erfolgen.

    Rechtsgrundlage: Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013
     
  4. Neuerrichtung eines Eigenheims nach der Oö. Eigenheim-Verordnung 2012

    Besitzern bzw. Besitzerinnen von Eigenheimen, die auf Grund des Hochwassers nicht mehr bewohnbar sind, kann bei gänzlicher Neuerrichtung eines Eigenheims eine Eigenheimförderung gewährt werden, wobei das bisher bewohnte Eigenheim auch später zu keiner Zeit mehr bewohnt werden darf. Dies gilt im Falle eines Verkaufes auch für einen neuen Grundstückseigentümer.

    Eine Antragstellung kann nur von Eigentümern erfolgen, deren Wohnhäuser sich in der vom Land Oberösterreich festgelegten Absiedelungszone befinden.

    Rechtsgrundlage: Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 in Verbindung mit der Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

Formular

  • Beilage

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: