Kompostierungsanlagen bzw. Kompostwendemaschinen im "nicht-agrarischen" Bereich

Förderung der Errichtung und Erweiterung einer Kompostierungsanlage, wenn dies im jeweiligen Abfallwirtschaftsprogramm vorgesehen ist, sowie des Ankaufs neuer Kompostwendemaschinen.

Wer wird gefördert?

Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere

  • Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
  • Statutarstädte, Bezirksabfallverbände (BAV) oder andere Gemeindeverbände, wenn diese Errichter und Betreiber der Anlage sind

Nicht gefördert werden Maßnahmen in der Landwirtschaft.

Was wird gefördert?

  • Die Errichtung oder Erweiterung einer Kompostierungsanlage, wenn dies im jeweiligen regionalen Abfallwirtschaftsprogramm vorgesehen ist, sowie
  • der erstmalige Ankauf einer selbstfahrenden vollelektrischen Kompostwendemaschine und
  • traktorgezogene Kompostwender.

Hinweis: 

Nicht gefördert werden:

  • Eigenleistungen
  • gebrauchte Kompostwendemaschinen
  • der Ersatz von Kompostwendemaschinen
  • selbstfahrende dieselbetriebene Kompostwendemaschinen
  • Kompostwendemaschinen, wenn bereits einmal eine Maschine aus Umweltmitteln gefördert wurde
  • Investitionen, die nicht ausschließlich der unmittelbaren Steigerung der Verarbeitung von kompostierfähigen Ausgangsmaterial bzw. der Verbesserung der Kompostqualität dienen (z.B. Maschinenhallen, Lagerhallen ohne Kompostmieten etc.)

Wie wird gefördert?

  • Kompostierungsanlage:
    Zur Förderungsbasis (anrechenbare Nettokosten abzüglich sonstiger Förderungen) wird ein Zuschuss bis 20 %, jedoch maximal 75.000 Euro in Form eines nicht rückzahlbaren Barzuschusses gewährt.
  • Kompostwendemaschinen:
    Zur Förderungsbasis (anrechenbare Nettokosten abzüglich sonstiger Förderungen) wird ein Zuschuss bis 20 %, jedoch maximal 20.000 Euro in Form eines nicht rückzahlbaren Barzuschusses gewährt.

Hinweis: Bei Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit vorrangig in Form einer „De-minimis“-Beihilfe.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Förderungsansuchen ist vor Baubeginn bei der Förderungsstelle einzureichen.
  • Errichtung und Betrieb der Kompostierungsanlage gemäß abfallrechtlicher Bewilligung und Kompostverordnung bzw. nach dem Stand der Technik der Kompostierung sowie ent-sprechend den Bestimmungen der Kompostverordnung 2001.
  • Als Nachweis für die Auslastung bzw. kommunale Nutzung der Kompostierungsanlage/Kompostiergeräte sind Verträge mit Gemeinden, Straßenmeistereien oder anderen öffentlichen Einrichtungen vorzulegen.
  • Die geförderte Anlage ist mindestens zehn Jahre auf dem bestehenden Standort zu betreiben bzw. die Wendemaschine mindestens fünf Jahre.
  • Mehrfachförderungen für denselben Förderzweck sind ausdrücklich ausgeschlossen; eine gleichzeitige Inanspruchnahme weiterer Fördermittel für denselben Zweck ist unzulässig. 

Erforderliche Unterlagen

VOR Umsetzung der Maßnahme:

Kompostierungsanlage

  • Antragsformular Land (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
  • Gewerbeschein für Kompostierung
  • Projektbeschreibung – mit Zeitraum der Umsetzung
  • gegebenenfalls Pläne und rechtskräftige behördliche Bewilligungen
  • sämtliche Verträge mit Gemeinden, Straßenmeistereien oder anderen öffentlichen Einrichtungen
  • Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen
  • Kostenvoranschläge
  • Bestätigung des Bezirksabfallverbandes, dass die Anlage im regionalen Abfallwirtschaftsprogramm integriert ist/wird

Wendemaschine

  • Antragsformular Land (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
  • Kostenvoranschläge
  • technische Unterlagen (Prospekt)

NACH Umsetzung der Maßnahme:

  • Rechnungsaufstellung
  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen
  • Überprüfungsbescheid

Anmerkung: Rechnungen können nur im Leistungszeitraum des Genehmigungsjahres bzw. nach festgelegter Frist anerkannt werden.

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

Alle angeführten Unterlagen sind elektronisch per E-Mail an
foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at zu übermitteln.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

1. Antragstellung

Der Förderungsantrag ist VOR Durchführung der Maßnahme an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.

2. Beurteilung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Förderungsteams prüfen gemeinsam mit Fachexpertinnen und Fachexperten die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.

3. Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landesregierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.

4. Auszahlung

Nach Umsetzung der Maßnahmen und Vorlage der Rechnungen sowie aller notwendigen Unterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Abrechnungskosten geringer sein als in der Kostenschätzung angenommen, so reduziert sich die Förderung aliquot.

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF

Laufzeit

1. März 2026 bis 31. März 2028 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: