Sanierung und Sicherung von kontaminierten Flächen

Ziel der Förderung ist die Sanierung und Sicherung von kontaminierten Flächen, vorrangig jedoch die nachhaltige Nachnutzung von kontaminierten Brach­flächen.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen, wie

  • EigentümerInnen oder Verfügungsberechtigte einer Liegenschaft, auf der sich eine kontaminierte Fläche befindet, sowie
  • Gemeinden und Gemeindeverbände unabhängig von ihrer rechtlichen Beziehung zur kontaminierten Fläche

Hinweis: Liegt eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde vor, der zufolge die Kontamination durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden seitens des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin entstanden ist, so ist eine Förderung für diese Förderwerber ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Im Vordergrund dieser Förderung steht der Mehraufwand, welcher sich aus einer Kontamination des Bodens mit unterschiedlichsten Abfall- bzw. Gefahrenstoffen ergibt und die dadurch erhöhten Investitionskosten bei Nachnutzung. Die Differenz, welche sich bei der Entsorgung bzw. Behandlung zwischen natürlichen Gegebenheiten (z.B. Entsorgung auf Bodenaushubdeponie) und der Entsorgung bzw. Reinigung (nach entsprechender Schlüsselnummer definiert nach dem Abfallverzeichnis) ergibt, wird gefördert.

  • Herstellungs- und Durchführungsmaßnahmen (z.B. Aushub von Material, Behandlung von kontaminiertem Böden bzw. Bodenmaterial und damit verbundene Untersuchungen) zur Sanierung und Sicherung von kontaminierten Brachflächen mit dem Ziel einer nachhaltigen Nachnutzung.
  • Die Sanierung, Sicherung und Nachnutzung von kontaminierten Flächen. Eingeschlossen sind die erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen für den Zeitraum der Sanierung.

Hinweis: Nicht gefördert werden Maßnahmen, die gemäß Förderungsrichtlinien des Bundes gefördert werden, insbesondere Standorte, welche bereits nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) erfasst sind. Der Aushub von Gebäudebestandteilen inkl. Baurestmassen wird nicht gefördert.

Wie wird gefördert?

Gefördert werden Projekte ab einem Investitionsvolumen von 40.000,00 Euro.

Die Förderung beträgt bis 30 Prozent der förderungsrelevanten Nettoinvestitionskosten, jedoch maximal 100.000 Euro.

Die Förderung wird für WettbewerbsteilnehmerInnen ausschließlich als „De minimis“-Beihilfe gewährt.

Nicht förderfähig sind

  • Ausgaben für die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u.ä.,
  • Finanzierungskosten, Eigenleistungen und
  • Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Förderungsantrag muss vor Durchführung der Sanierung oder Sicherung gestellt werden.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, jeweils in der geltenden Fassung.
  • Vorliegen eines behördlichen Sanierungs- bzw. Sicherungsauftrags oder Genehmigung der Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen
  • Vorliegen eines Nachnutzungskonzeptes für die zu sanierende Fläche
  • Entsprechende Widmung der betreffenden Fläche nach dem Oö. Raumordnungsgesetz im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, welche konform mit der geplanten Nachnutzung ist.
  • Im Nachnutzungskonzept ist zu bestätigen und anzuführen, dass und wie die Fläche einer nachhaltigen Nachnutzung zugeführt wird. Außerdem ist anzugeben, wie das Vorhaben die Entwicklungsziele einer flächensparenden Raumordnung in der jeweiligen Gemeinde unterstützt. Dazu hat der bzw. die AntragstellerIn das Vorhaben mit der Standortgemeinde abzustimmen.

Erforderliche Unterlagen

VOR Umsetzung der Maßnahme

  • Antragsformular Land (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
  • Konzept über die Nachnutzung
  • Kostenschätzung bei planbaren Maßnahmen
  • Vorlage aller erforderlichen, die geförderte Maßnahme betreffenden behördlichen Genehmigungen und Bewilligungen
  • behördlicher Sanierungs-/Sicherungsbescheid (wenn vorhanden)

NACH Umsetzung der Maßnahme

  • Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
  • Abrechnungsformular Land
  • Abschlussbericht und Bestätigung durch einen geeigneten Amtssachverständigen bzw. eine geeignete Amtssachverständige über die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzten Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen
  • Gegenüberstellung der Kosten, welche durch die Kontaminierung im Vergleich zu nicht kontaminierten Boden entstanden sind (Auflistung nach Schlüsselnummern)
  • Abschlussbericht und Bestätigung über die Nachnutzung (z.B. ArchitektIn)

Anmerkung: Rechnungen können nur im Leistungszeitraum des Genehmigungsjahres bzw. nach festgelegter Frist anerkannt werden.

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

Alle angeführten Unterlagen sind elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at zu übermitteln.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Der Förderungsantrag ist VOR Durchführung der Maßnahme an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.

Beurteilung

Die MitarbeiterInnen des Förderungsteams prüfen gemeinsam mit FachexpertInnen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder der Landes-regierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.

Auszahlung

Nach Umsetzung der Maßnahmen und Vorlage der Rechnungen sowie aller notwendigen Unterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und die restlichen Fördermittel auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Abrechnungskosten geringer sein als in der Kostenschätzung angenommen, so reduziert sich die Förderung aliquot.

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
  • Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF

Laufzeit

1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2025 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: