Bundes- und Landesrecht

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Verordnungen zum WRG 1959

Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 WRG - Wasserrechtsgesetz) sowie zur Sicherung der künftigen Trink- und Nutzwasserversorgung (§ 35 WRG - Wasserrechtsgesetz) kann die Behörde ein Schongebiet verordnen. Schongebiete sind besonders zum Schutz der quartären und tertiären Poren-Grundwasserkörper im Alpenvorland, von Karstgebieten, der Tiefengrundwässer der Molassezone sowie der tertiären Becken im Kristallin erforderlich.

Verordnungen zu den Schongebieten

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht