Häufig gestellte Fragen - FAQs

zum Thema Abfallwirtschaftsrecht

Bei künstlichen Mineralfasern (KMF) handelt es sich um synthetisch hergestellte anorganische Fasern, die im Baubereich als Dämmmaterial eingesetzt werden. Aufgrund der Faserdimension und der unzureichenden Biolöslichkeit können sich ältere Mineralwollen bei einer Faserfreisetzung negativ auf die Gesundheit (Atemwege, Haut) auswirken.

Abfälle von künstlichen Mineralfasern (Glaswolle, Steinwolle, Mineralwolle) fallen im Zusammenhang mit Bauarbeiten regelmäßig an. Der richtigen Entsorgung dieser Abfälle kommt eine wesentliche Bedeutung zu und kann sich auch maßgeblich auf die Kosten auswirken. Bei Renovierungsarbeiten ist außerdem mit einer großen Menge dieser Abfälle zu rechnen, daher sollte schon bei der Planung eines Umbaus oder eines Abbruchs auf die richtige Entsorgung geachtet werden.

Als Handlungsanleitung wurde vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zusammen mit den Bundesländern ein Leitfaden erarbeitet. Darin werden empfohlene Verhaltensweisen auf der Baustelle (Rückbau, Sammlung, Lagerung), beim Transport, der Zwischenlagerung und für die Entsorgung beschrieben.

Asche aus Pelletsheizungen ist vorzugsweise über die Restmülltonne zu entsorgen. Gleiches gilt für Holzasche (naturbelassenes Holz). Die Asche aus Pelletsheizungen (bzw. Holzfeuerungsanlagen) hat für den Boden nur einen geringen ökologischen Nutzen.
Selbst bei Kompostieranlagen darf Pflanzenasche gemäß der Kompostverordnung nur im minimalsten Umfang beigemengt werden und ist eine genaue schriftliche Dokumentation über alle gesetzten Schritte erforderlich.

Eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn die Ziele und Grundsätze des Oö. AWG 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.
Eine Entsorgung bei einem befugten Entsorgungsfachbetrieb muss nur dann erfolgen, wenn die vorgeschriebenen Eignungsprüfungen (chemische, bautechnische Prüfung - siehe Antwort zu Frage 12) ergeben haben, dass das Material für eine Wiederverwendung nicht geeignet ist.
Es ist nur dann zulässig, auch Grünabfälle in die Biotonne einzubringen, wenn dies in der Abfallordnung der Gemeinde so vorgesehen ist.
Eine Abholung der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. Alle Haushalte, die im dicht besiedelten Gemeindegebiet liegen und keine ordnungsgemäße Eigenkompostierung durchführen, müssen an die Biotonnenabfuhr anschließen. Diese Gesetzesbestimmung ist verpflichtend und erlaubt keine Ausnahmen.

Die Verwendung der Biotonne verbietet die Eigenkompostierung nicht - umgekehrt kann man sich durch eine (ordnungsgemäße) Eigenkompostierung aber von der Biotonnenpflicht "befreien": Jedenfalls hat in dicht besiedelten Gemeindegebieten eine Sammlung der Biotonnenabfälle durch Abholung zu erfolgen. Eine Abholung durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden - d.h. wer ordnungsgemäß eigenkompostiert, kann dies auch im dicht besiedelten Gemeindegebiet tun, wo eigentlich eine verpflichtende Biotonnenabfuhr vorgeschrieben wäre. Wenn jemand neben der Biotonne auch noch (ordnungsgemäß) eigenkompostieren will, kann er dies natürlich auch tun.

Es dürfen nur eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft (also keine Abfälle tierischer Herkunft!) eingesetzt werden.
Nach Beendigung des Abbruchs sind vom Bauherren (dem Veranlasser des Abbruchs) die Mengen des angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem örtlich zuständigen Bezirksabfallverband bzw. dem Magistrat zu melden. Meldeformulare dafür liegen beim Bezirksabfallverband bzw. beim Magistrat auf (Kontaktdaten auf der Homepage: www.umweltprofis.at).
Nur wenn es sich um unbehandeltes Holz handelt. Behandeltes Holz (z.B. lackierte Türen oder Fensterrahmen, imprägniertes Holz) muss jedenfalls ordnungsgemäß entsorgt werden (z.B. im Altstoffsammelzentrum bzw. bei befugten Entsorgungsunternehmen).
Falls es Beschwerden wegen Lärmbelästigungen gibt, empfehlen wir, sich mit der Gemeinde oder dem örtlich zuständigen Bezirksabfallverband in Verbindung zu setzen, damit diese bzw. dieser entweder die Abgabezeiten mittels Aushang festlegen bzw. einschränken oder (falls es laufend Beschwerden von verschiedenen Seiten über die Lärmbelästigung gibt) den Standort der Altstoffsammelinsel verlegen.
Unter "biogene Abfälle" versteht man Biotonnenabfälle (z.B. Küchenabfälle) und Grünabfälle (z.B. Gras- und Strauchschnitt). Biotonnenabfälle sind im dicht besiedelten Gemeindegebiet von der Gemeinde abzuholen, sofern nicht eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung erfolgt. Wenn keine ordnungsgemäße Eigenkompostierung erfolgt, sind Biotonneabfälle zu den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen an den vorgesehenen Orten für die Sammlung bereitzustellen. Wenn keine Abholung der Biotonnenabfälle erfolgt, so sind diese Abfälle - ebenso wie Grünabfälle - zu den vorgesehenen Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu bringen.

Wenn die Eigenkompostierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird und z.B. Nachbarschaftsbeschwerden wegen Geruchsbelästigung usw. erhoben werden, kann der Bürgermeister bzw. der Magistrat mit Bescheid den Ort der Eigenkompostierung bestimmen oder diese gänzlich untersagen. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung ist strafbar.

Das Verbrennen von biogenen Materialien ist – sofern es sich nicht um sehr geringe Mengen (max. der Inhalt einer Scheibtruhe) handelt - nach abfallwirtschaftsrechtlichen und luftreinhalterechtlichen Bestimmungen verboten. Die Strafen dafür betragen bis zu 3.630 Euro.
In Gemeindegebieten, in denen eine Abholung der Biotonnenabfälle oder eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung erfolgt, besteht für die Gemeinde die Verpflichtung, Hausabfälle längstens alle sechs Wochen abzuholen. Außerhalb des Abholbereiches für Biotonnenabfälle oder einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung hat die Abholung der Hausabfälle durch die Gemeinde mindestens alle vier Wochen zu erfolgen.
Ziegel- und Betonbruch ist Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und kann nur bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen als Recyclingbaustoff wieder verwendet werden. Recyclingbaustoffe müssen - praktisch frei von Verunreinigungen sein (< 1 Vol %, optischer Eindruck "frei von nicht mineralischen Anteilen"), - chemisch unbedenklich sein, - bautechnisch geeignet sein und - einem zulässigen Verwendungszweck zugeführt werden. Diese Kriterien können durch ein Gutachten eines akkreditierten Prüflabors nachgewiesen werden. Ein zulässiger Verwendungszweck liegt dann vor, wenn alle erforderlichen Genehmigungen (z.B. naturschutzrechtliche Bewilligung, Baubewilligung,....) für die Wiederverwendungsmaßnahme vor Beginn der Wiederverwendung vorliegen.

Informationsblätter zur Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002

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Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht