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Dienstschein gem. § 7 Oö. Landarbeitsordnung - Landarbeiter/in
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Besteht ein Dienstverhältnis länger als einen Monat und wurde kein Dienstvertrag ausgehändigt so ist gem. § 7 Landarbeitsordnung ein Dienstschein (schriftliche Aufzeichnung der wesentlichen Rechte und Pflichten) auszuhändigen.
- Dienstschein gem. § 7 Oö. Landarbeitsordnung - Gartenbaubetrieb .
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Formular zur Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden
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Gemäß § 249a Oö. Landarbeitsordnung sind über die geleisteten Arbeitsstunden und die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, sowie den gewährten Freizeitausgleich Aufzeichnungen zu führen.
Weitere wichtige Dokumente für die Beschäftigung von Personen
Amt der Oö. Landesregierung • 4021 Linz, Landhausplatz 1 • Telefon (+43 732) 77 20-0 • E-Mail post@ooe.gv.at