Neuer Rahmen für Wildhege und Schadensvermeidung
In der Kulturlandschaft Oberösterreichs treffen vielfältige Interessen von Jagd, Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz, Tierschutz sowie Freizeitnutzung auf denselben Lebensraum.
Mit dem Inkrafttreten der Oö. Federwildmanagementverordnung (Oö. FMVO) im Frühjahr 2025 wurde ein deutliches Zeichen für ein zukunftsweisendes und praxistaugliches Wildtiermanagement gesetzt.
Die Verordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für selektive Maßnahmen an sechs Federwildarten. Sie stellt sich dabei der wichtigen und anspruchsvollen Aufgabe, einen tragfähigen Kompromiss zwischen der Schadensprävention, dem Schutz sowie der nachhaltigen Nutzung der Federwildbestände und den verschiedenen Interessengruppen zu finden. Es werden unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Schonzeit erlaubt – ein sensibles Thema, das viel Fingerspitzengefühl seitens aller Beteiligten erfordert.
Die Bejagung in den vorgesehenen Schusszeiten bleibt davon unberührt.
Welche Federwildarten werden von der Oö. FMVO erfasst?
- Auerwild
- Birkwild
- Graugans
- Graureiher
- Höckerschwan
- Ringeltaube
Warum wurde die Oö. FMVO erlassen? Und warum wurde nicht an den bisherigen Abschussbescheiden festgehalten?
Die Erlassung der Oö. FMVO erfolgte vor dem Hintergrund des Bedarfs an Verwaltungsvereinfachung, Rechtssicherheit und effizientem, verantwortungsvollen Handeln in der Praxis.
Zuvor mussten für den Abschuss in der ganzjährigen Schonzeit von Auer- und Birkwild Ausnahmebewilligungen bei der Landesregierung beantragt werden. Während der Schonzeit von Graugans, Graureiher, Höckerschwan und Ringeltaube wurden zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Gewässern Zwangsabschussbescheide der Bezirkshauptmannschaften erlassen.
Diese Verfahren waren sehr zeitintensiv: Es mussten umfangreiche Ermittlungen geführt und jagd- bzw. agrarfachliche Gutachten eingeholt werden.
Gegen die Bescheide wurden regelmäßig Beschwerden erhoben, wodurch sich die Verfahren oftmals über Monate hinweg bis vor das Oö. Landesverwaltungsgericht zogen. In vielen Fällen wurde erst entschieden, als der ursprüngliche Zweck – etwa der Schutz von Kulturen und Gewässern – nicht mehr erreichbar war.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Oö. FMVO kann ein Abschuss nunmehr verordnungsunmittelbar erfolgen – also ohne langwieriges Behördenverfahren. Die Bestimmungen orientieren sich weitgehend an jenen Kriterien, welche bisher bereits in den behördlichen „Bescheid-Verfahren“ erfüllt und geprüft werden mussten. Durch den Wegfall des zeitintensiven „Bescheid-Verfahrens“ werden Behörden und Gerichte wesentlich entlastet, die Rechtssicherheit für die Jägerschaft und Grundbesitzer erhöht und ein wirksames Management im Sinne des Artenschutzes und der Schadensvermeidung ermöglicht – ohne dabei jedoch an Verantwortung sowie rechtlicher und fachlicher Qualität einzubüßen.
Schusszeit versus Schonzeit
Bei den genannten Federwildarten ist klar zwischen der regulären Schusszeit und der Schonzeit zu unterscheiden:
Während der Schusszeit gilt das bisherige „allgemein bekannte System“: Die Bejagung erfolgt auf Basis der allgemeinen jagdrechtlichen Bestimmungen.
Während der Schonzeit unterliegen die genannten Federwildarten einem neuen „zweiten Regelungssystem“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch während der Schonzeit eine Bejagung in Form bestimmter Maßnahmen erfolgen. Dabei sind neben den allgemeinen jagdrechtlichen Vorschriften zusätzlich die besonderen Bestimmungen der Oö. FMVO zu beachten.
| Federwildart | Schusszeit | Schonzeit | |
|---|---|---|---|
| Auer- und Birkwild | - | ganzjährig | Entnahme: 01. - 31.05. |
| Graugans | 01.08. - 31-01. | 01-02. - 31.07. |
Vergrämung: 01.02. - 31.07. Entnahme: 01.03 - 31.07. |
| Graureiher | - | ganzjährig |
Vergrämung: ganzjährig Entnahme: 16.08. - 31.01. |
| Höckerschwan | - | ganzjährig |
Vergrämung: ganzjährig Entnahme: 01.03. - 31.10. |
| Ringeltaube | 01.09. - 31.01. | 01.02 - 31.08. |
Vergrämung: 01.02. - 31.08. Entnahme: 01.04. - 31.08. |
Welche Ziele verfolgt die Oö. FMVO?
1. Raufußhuhnbejagung – Hohe Tradition und Garant zur Erhaltung der Bestände und Lebensräume
Die Jagd auf Auer- und Birkwild stellt in Oberösterreich eine jahrzehntelange jagdliche Tradition dar, die tief in der Jägerschaft verankert ist und die Praxistauglichkeit des Grundsatzes „Schutz durch Nutzung“ aufzeigt. Diese Tradition soll auch künftig bestehen bleiben – dies nicht zuletzt deshalb, weil die Bejagungsmöglichkeit eben den wichtigen Anreiz für die Bewirtschaftung von Lebensräumen der Raufußhühner und der Vogelarten selbst darstellt. Nur durch die nachhaltige Pflege und Verbesserung der Lebensräume können stabile Populationen von Auer- und Birkwild langfristig gesichert werden. Die Möglichkeit der Bejagung wirkt dabei als motivierender Faktor für eine derartige Habitatpflege und den Schutz der Auer- und Birkwildbestände.
2. Schadensvermeidung durch gezielte Maßnahmen in den betroffenen Bereichen
Graugangs, Graureiher, Höckerschwan und Ringeltauben können erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, in der Tierhaltung, an Fischbeständen in Teichanlagen oder besonderen Gewässerstrecken verursachen. Zur Abwendung erheblicher Fraß-, Kot- bzw. Trittschäden sind gezielte Maßnahmen auch während der Schonzeit zulässig.
Welche Maßnahmen sind auf Grundlage der Oö. FMVO zulässig? Von wem dürfen sie vorgenommen werden und wo dürfen keine Maßnahmen gesetzt werden?
- Für Auer- und Birkwild: Abschüsse
- Für Graugans, Graureiher, Höckerschwan und Ringeltaube: Vergrämungsmaßnahmen und Abschüsse
Die Vergrämungsmaßnahmen bei Graugänsen, Graureihern, Höckerschwänen und Ringeltauben während der Schonzeit sollen der Abwendung erheblicher Schäden dienen. Diese dürfen durch die von den Schäden betroffenen Personen (etwa Landwirtinnen und Landwirte, Teichanlageninhaberinnen und Teichanlageninhaber, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter) sowie durch von diesen beauftragten Personen (etwa Angestellte, Familienangehörige, Freunde, Jägerinnen oder Jäger) jederzeit während der Schonzeit und im notwendigen Ausmaß in den betroffenen Gebieten durchgeführt werden.
Abschüsse von Graugänsen und Höckerschwänen dürfen nur durch geschulte Jägerinnen und Jäger vorgenommen werden, die einen Schulungskurs beim Oö. Landesjagdverband absolviert haben. Auf Grund der oft schwierigen Unterscheidung zwischen juvenilen bzw. immaturen Vögeln (Jungvögeln) und adulten Vögeln (Altvögeln) sowie der zum Teil komplexen Herausforderungen bei der Bejagung – insbesondere in Siedlungsnähe – wird eine Schulung als notwendig erachtet.
Abschüsse von Auer- und Birkwild, Graureihern und Ringeltauben können von allen Jägerinnen und Jägern vorgenommen werden, die über die gültigen jagdlichen Legitimationen verfügen. Weitere Ausbildungen oder Schulungskurse sind nicht erforderlich.
Vergrämungsmaßnahmen und Abschüsse dürfen – um dem Schutzgedanken von Schutzgebieten zu entsprechen – nicht vorgenommen werden in:
- verordneten Europaschutzgebieten, in denen Auerwild, Birkwild, Graugans, Graureiher, Höckerschwan oder Ringeltaube ausdrücklich vom Schutzzweck erfasst ist;
- in verordneten Naturschutzgebieten, in denen der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagd bezogen auf Auerwild, Birkwild, Graugans, Graureiher, Höckerschwan oder Ringeltaube nicht gestattet wird oder in denen die rechtmäßige Ausübung der Jagd durchgehend oder zumindest teilweise untersagt ist;
- im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen;
- in einem Bereich von 100 m um die zuvor genannten Schutzgebiete.
Im DORIS interMAP (digitales oö. Raumordnungssystem) kann betreffend das jeweilige Jagdgebiet eruiert werden, ob sich dieses in einem verordneten Schutzgebiet befindet und ob in diesem Einschränkungen der Jagdausübung (betreffend dieser Federwildarten) gelten.
Weiterführende Informationen
- DORIS .
Günstiger Erhaltungszustand als Grundvoraussetzung für Abschüsse
Voraussetzung für Abschüsse ist ein sog. „günstiger Erhaltungszustand“ der jeweiligen Federwildart. Das heißt: Die Population muss stabil sein und darf durch den Abschuss nicht gefährdet werden.
Die Entnahmekontingente – also wie viele Tiere jährlich maximal entnommen werden dürfen – werden daher auf Basis von Bestandszählungen festgelegt und auf der Internetseite des Landes Oberösterreich – „Federwild-Management Land OÖ“ veröffentlicht. Je Federwildart darf nur ein bestimmter Prozentsatz der jährlichen Sterblichkeitsrate entnommen werden (Anlage 1 – 6 der Oö. FMVO).
In welchem Zeitraum und auf welchen Flächen können die Maßnahmen vorgenommen werden? Und warum dürfen Abschüsse grundsätzlich nur bei Jungvögeln erfolgen?
Auf Grundlage der Oö. FMVO sind ausnahmsweise während der Schonzeit der jeweiligen Federwildarten Vergrämungsmaßnahmen sowie Abschüsse in betroffenen Gebieten zulässig.
Die Zeit der Fortpflanzung, der Brut und der Jungenaufzucht fällt in die Schonzeit, in welcher die Brutvögel viel Energie in die Fortpflanzung und Aufzucht ihrer Nachkommen investieren und der Ausfall von Elterntieren zum Verlust ganzer Gelege oder Jungvögel führen kann. Störungen oder Eingriffe während dieser sensiblen Phase können sich nicht nur negativ auf den aktuellen Bruterfolg auswirken, sondern bei großflächigem Eingriff auch langfristig die Bestandsentwicklung beeinträchtigen.
Während der Schonzeit können jedoch ausnahmsweise – nämlich zur Verfolgung der Ziele der Oö. FMVO – Vergrämungsmaßnahmen und Abschüsse in jenen Bereichen vorgenommen werden, in denen sie erforderlich sind. Um auch dem Zweck der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit gerecht zu werden, sind von den Abschüssen fortpflanzungsfähige Altvögel (Brut- oder Elterntiere), ausdrücklich ausgenommen. Das bedeutet, dass nur Jungvögel entnommen werden dürfen, die auf Grund ihres geringen Alters noch nicht am Fortpflanzungsgeschehen beteiligt sind (= nicht dominante, junge Auer- und Birkhahnen; juvenile/immature Graugänse und Höckerschwäne; juvenile Ringeltauben).
Nur durch diese gezielte und differenzierte Vorgehensweise kann sichergestellt werden, dass der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Federwildarten trotz punktueller Eingriffe in der Schonzeit nicht gefährdet wird.
Zum Zwecke der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit dürfen bei Graugänsen, Graureihern, Höckerschwänen und Ringeltauben die Vergrämungsmaßnahmen und Abschüsse nur außerhalb eines Bereichs von 200 m um Brutstätten und/oder Nester bzw. Horste erfolgen.
Abschüsse von Graugänsen und Höckerschwänen dürfen nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 100 m zum Gewässerrand erfolgen. Paarweise anzutreffende Graugänse, Graureiher, Höckerschwäne oder Ringeltauben – bei welchen es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um Brutvögel bzw. Elterntiere handelt – sind zu schonen. Für Ringeltauben, welche zumeist in großen Schwärmen in wenigem Abstand zueinander anzutreffen sind, gilt, dass durch eine Schussabgabe nur die konkret angesprochene juvenile Ringeltaube getroffen werden darf und andere Tiere (etwa adulte Ringeltauben oder Hohltauben) nicht verletzt oder getötet werden dürfen. Bei der Verwendung von Büchsen (mit Kleinkalibern) ist von einer solchen Gefahr in der Regel nicht auszugehen. Im Falle der Verwendung von Flinten ist jedoch zu beachten, dass durch die Streuwirkung der Schrote nichtanvisierte Exemplare nicht getroffen werden.
| Vergrämungsmaßnahmen | Abschüsse | Gebiete | |
|---|---|---|---|
| Auer- und Birkwild | - |
nicht dominante, junge Hahnen Auerhahnen: 1. Mai – 31. Mai in ungeraden Kalenderjahren Birkhahnen: 1. Mai – 31. Mai in geraden Kalenderjahren |
|
| Graugans |
sämtliche Graugänse 1. Februar – 31. Juli |
juvenile / immature Graugänse 1. März – 31. Juli |
landwirtschaftliche Kulturflächen |
| Höckerschwan |
sämtliche Höckerschwäne 1. Jänner – 31. Dezember |
juvenile / immature Höckerschwäne 1. März – 31. August (mit weißem Gefieder) 1. März – 31. Oktober (mit grau bis graubraunem Gefieder) |
landwirtschaftliche Kulturflächen |
|
Graureiher |
sämtliche Graureiher 1. Jänner – 31. Dezember |
sämtliche Graureiher 16. August – 31. Jänner |
innerhalb von 200 m zum Gewässerrand |
| Ringeltaube |
sämtliche Ringeltauben 1. Februar – 31. August |
juvenile Ringeltauben 1. April – 31. August |
landwirtschaftliche Kulturflächen |
Was ist bei Vergrämungsmaßnahmen zu beachten?
Zur Abwendung erheblicher Schäden können gegenüber Graugänsen, Graureihern, Höckerschwänen und Ringeltauben Vergrämungsmaßnahmen in der Schonzeit vorgenommen werden. Diese dürfen durch die von den Schäden betroffenen Personen sowie durch die von diesen beauftragten Personen im notwendigen Ausmaß in den betroffenen Bereichen durchgeführt werden. „Besondere“ Voraussetzungen sind nicht zu beachten.
Was ist bei Abschüssen zu beachten?
Auer- und Birkwild
Für Abschüsse von Auer- und Birkhahnen sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Bestandszählungen
- mindestens 4 Hahnen pro Balzplatz (Balzplatzergebnisse)
- Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen

Quelle: ©hannurama – stock.adobe.com
Diese Voraussetzungen sind für das jeweilige Jagdgebiet, in welchem ein Abschuss angestrebt wird, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten durch ein Entnahmeformular nachzuweisen, welches der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister zu übermitteln ist. Die Entnahmeformulare sind im Anschluss gesammelt der Landesregierung bis spätestens 15. November eines jeden Jahres vorzulegen.
Das Entnahmekontingent wird durch die Landesregierung auf die jeweiligen Bezirke bzw. Jagdgebiete verteilt. Eine diesbezügliche Mitteilung erfolgt bis spätestens 15. Februar an die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister.

Quelle: ©Uryadnikov Sergey – stock.adobe.com
Im Rahmen der Verteilung kann sich die Landesregierung in einem sog. „Raufußhuhn-Arbeitskreis" mit den jeweiligen Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern und dem Oö. Landesjagdverband fachlich beraten und abstimmen. Der Arbeitskreis soll dazu dienen, ein oberösterreichweit einheitliches Vorgehen bei der Verteilung der Kontingente sicherzustellen. Er kann zudem als Plattform für einen Informations- und Erfahrungsaustausch dienen, um auch in der Zukunft einen nachhaltigen Raufußhuhnbestand zu gewährleisten.
Getätigte Abschüsse sind der Landesregierung über die JADA (Jagdapplikation des Landes OÖ) unverzüglich mitzuteilen.
| Auer- und Birkwild | ||
|---|---|---|
|
||
|
Voraussetzungen |
Entnahmeformular |
Verfahren |
|
ja |
→ Nachweis der Voraussetzungen mit Entnahmeformular → Übermittlung Formular durch JAB an BJM → Übermittlung aller Formulare durch BJM an LReg bis 15.11. → Verteilung der Entnahmekontingente und Mitteilung der Verteilung durch LReg an BJM bis 15.2. → Abschuss im jeweiligen Jagdgebiet → JADA: Unverzügliche Entnahmemitteilung |
Graugans und Höckerschwan

Quelle: ©Ignatius Tan – stock.adobe.com
Für Abschüsse von Graugänsen und Höckerschwänen sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Abwendung erheblicher Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen oder in der Tierhaltung
- Keine andere zufriedenstellende Lösung
- 3 erfolglose Vergrämungsmaßnahmen
Die Ausnahme zur Abwendung erheblicher Schäden dient dazu, die Betroffenen (insbesondere Landwirtinnen und Landwirte) vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen und Konflikte zu minimieren. Die Schäden spiegeln sich hauptsächlich durch Fraßschäden und dadurch verminderte Erträge wider. Aber auch durch Trittschäden sowie durch die Verschmutzung und Verkotung von Feldfutter und Ackerkulturen entstehen erhebliche Schäden.
Von einem erheblichen Schaden ist auszugehen, wenn
- sich auf je 1 ha landwirtschaftlicher Kulturfläche mindestens 3 Graugänse / Höckerschwäne, insgesamt jedoch mindestens 6 Graugänse / Höckerschwäne auf der gesamten landwirtschaftlichen Kulturfläche, über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Tagen, nachweislich aufhalten,
oder
- dieser durch ein agrarfachliches Gutachten nachgewiesen werden kann.
Weiters gilt, dass ein Abschuss nur dann zulässig ist, wenn andere zufriedenstellende Lösungen (etwa Schutzvorkehrungen oder Vergrämungsmaßnahmen) nicht in Betracht kommen bzw. keine Wirkung zeigen – sohin der Abschuss als letztes Mittel zur Schadensabwehr anzusehen ist.
| Schutzvorkehrungen | Vergrämungsmaßnahmen |
|---|---|
|
Physische Barrieren = zB. Abwehrzäune, Abdeckungen Überspannungen, Randnetze, Zäunungen |
Optische und akustische Hilfsmittel zur Verscheuchung = zB. Angstlaute, Drohnen, Fluggeräte, Knallschreckgeräte, Vogelschreckballone, Vogelscheuchdrachen, Schreckschusspistolen |

Quelle: ©Alexander von Düren – stock.adobe.com
Mit der zumindest dreimaligen Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen soll nachgewiesen werden, dass ein (dauerhaftes) Fernhalten von den betroffenen Flächen tatsächlich nicht erreicht werden kann. Die Voraussetzungen sind für die landwirtschaftliche Kulturfläche, auf welcher Abschüsse vorgenommen werden sollen, von einer geschulten Jägerin oder einem geschulten Jäger durch ein Online-Entnahmeformular nachzuweisen, welches auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zur Verfügung gestellt wird. Die Landesregierung überprüft die Angaben und teilt in einem Informationsschreiben mit, ob bzw. in welcher Höhe Abschüsse zulässig sind.
Getätigte Abschüsse sind der Landesregierung über die JADA unverzüglich mitzuteilen.
| Graugans und Höckerschwan | |||
|---|---|---|---|
|
|||
| Voraussetzungen |
erheblicher Schaden |
Entnahme-formular | Verfahren |
|
oder
|
ja | → Überprüfung offenes Entnahmekontingent auf Landeshomepage („Ampelsystem“)
→ Nachweis der Voraussetzungen mit Entnahmeformular → Übermittlung Formular durch geschulte Person an Landesregierung → Überprüfung Formular und Informationsschreiben durch Landesregierung → Abschuss auf landwirtschaftlicher Fläche → JADA: Unverzügliche Entnahmemitteilung |
Graureiher

Quelle: ©Christoph – stock.adobe.com
Für Abschüsse von Graureihern sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Abwendung erheblicher Schäden an Teichanlagen oder Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion
- Keine andere zufriedenstellende Lösung
- 3 erfolglose Vergrämungsmaßnahmen
Die Ausnahme zur Abwendung erheblicher Schäden dient dazu, die Betroffenen (insbesondere Teichanlageninhaberinnen und Teichanlageninhaber oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter) vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen und Konflikte zu minimieren. In Gewässern, in welchen Graureiher nach Nahrung suchen, treten zum Teil erhebliche Schäden an den Beständen auf. Diese Schäden spiegeln sich durch Fraßschäden und dadurch verminderte Erträge bzw. Schäden an Wassertieren wider.
Die Beurteilung eines erheblichen Schadens an Teichanlagen bedarf in jedem Anlassfall einer Einzelfallbeurteilung, welche durch die Landesregierung vorgenommen wird. Bei den besonderen Gewässerstrecken handelt es sich um die als überregional bedeutenden Laichplätze ausgewiesenen Gewässer, bei welchen im Falle einer Graureiherpräsenz und den dadurch bedingten Schäden an Wassertieren durch Fraß stets vom Vorliegen eines erheblichen Schadens auszugehen ist.
Ein Abschuss ist nur dann zulässig, wenn andere zufriedenstellende Lösungen (etwa Schutzvorkehrungen oder Vergrämungsmaßnahmen) nicht in Betracht kommen bzw. keine Wirkung zeigen – sohin der Abschuss als letztes Mittel zur Schadensabwehr anzusehen ist. Mit der zumindest dreimaligen Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen soll nachgewiesen werden, dass ein dauerhaftes Fernhalten von den betroffenen Flächen tatsächlich nicht erreicht werden kann.
Die Voraussetzungen für einen zulässigen Abschuss bei Teichanlagen sind durch die Betroffene oder den Betroffenen durch ein Online-Entnahmeformular nachzuweisen, welches auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zur Verfügung gestellt wird. Die Landesregierung überprüft die Angaben und teilt in einem Informationsschreiben mit, ob bzw. in welcher Höhe Abschüsse zulässig sind.
Bei den besonderen Gewässerstrecken als überregional bedeutende Laichplätze, ist zur Abwendung erheblicher Schäden ein sofortiges Handeln erforderlich. Es ist daher vorgesehen, dass vor einem Abschuss kein Entnahmeformular zu übermitteln ist. Stattdessen gilt, dass (nur) eine aktuelle Information darüber eingeholt werden muss, ob das Entnahmekontingent bereits ausgeschöpft ist. Nur eine Information, dass das Entnahmemaß zur Zeit des Abschusses noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Abschussberechtigung aus. Auch wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegenüber der Landesregierung nicht (proaktiv) nachzuweisen bzw. zu dokumentieren sind, so ist doch eine Eigendokumentation der Voraussetzungen (etwa mittels Lichtbildbeilagen) zu Beweiszwecken unbedingt erforderlich.
Getätigte Abschüsse sind der Landesregierung über die JADA unverzüglich mitzuteilen.
| Graureiher an Teichanlagen | |||
|---|---|---|---|
|
|||
| Voraussetzungen |
erheblicher Schaden |
Entnahme- formular |
Verfahren |
|
Einzelbeurteilung durch Landesregierung |
ja | → Überprüfung offenes Entnahmekontingent auf Landeshomepage („Ampelsystem“)
→ Nachweis der Voraussetzungen mit Entnahmeformular → Übermittlung Formular durch Betroffenen an LReg → Überprüfung Formular und Informationsschreiben durch LReg → Abschuss bei Teichanlage → JADA: Unverzügliche Entnahmemitteilung |
| Graureiher an besonderen Gewässerstrecken | |||
|---|---|---|---|
|
|||
| Voraussetzungen |
erheblicher Schaden |
Entnahme- formular |
Verfahren |
|
jedenfalls bei Graureiherpräsenz an besonderen Gewässerstrecken |
nein → aber Eigen- dokumentation |
→ Überprüfung offenes Entnahmekontingent auf Landeshomepage („Ampelsystem“) → Eigendokumentation der Voraussetzungen zu Beweiszwecken → Abschuss bei besonderer Gewässerstrecke → JADA: Unverzügliche Entnahmemitteilung |
Ringeltaube

Quelle: ©Grzegorz – stock.adobe.com
Für Abschüsse von Ringeltauben sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Abwendung erheblicher Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen
- Keine andere zufriedenstellende Lösung
- 3 erfolglose Vergrämungsmaßnahmen
Die Ausnahme zur Abwendung erheblicher Schäden dient dazu, die Betroffenen (insbesondere Landwirtinnen und Landwirte) vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen und Konflikte zu minimieren. Die Schäden spiegeln sich durch Fraßschäden und dadurch verminderte Erträge wider.
Von einem erheblichen Schaden ist auszugehen, wenn
- sich auf je 1 ha landwirtschaftlicher Kulturfläche mindestens 10 Ringeltauben, insgesamt jedoch mindestens 20 Ringeltauben auf der gesamten landwirtschaftlichen Kulturfläche, über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Tagen, nachweislich aufhalten,
oder
- dieser durch ein agrarfachliches Gutachten nachgewiesen werden kann.
Ein Abschuss ist nur dann zulässig, wenn andere zufriedenstellende Lösungen (etwa Schutzvorkehrungen oder Vergrämungsmaßnahmen) nicht in Betracht kommen bzw. keine Wirkung zeigen – sohin der Abschuss als letztes Mittel zur Schadensabwehr anzusehen ist.
Mit der zumindest dreimaligen Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen soll nachgewiesen werden, dass ein dauerhaftes Fernhalten von den betroffenen Flächen tatsächlich nicht erreicht werden kann.
Die Voraussetzungen sind vor einem Abschuss nicht nachzuweisen. Stattdessen gilt, dass eine aktuelle Information darüber eingeholt werden muss, ob das Entnahmekontingent bereits ausgeschöpft ist. Nur eine Information, dass das Entnahmemaß zur Zeit des Abschusses noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Abschussberechtigung aus. Auch wenn die Voraussetzungen gegenüber der Landesregierung nicht (proaktiv) nachzuweisen bzw. zu dokumentieren sind, so ist doch eine Eigendokumentation der Voraussetzungen (etwa mittels Lichtbildbeilagen) zu Beweiszwecken unbedingt erforderlich.
Getätigte Abschüsse sind der Landesregierung über die JADA unverzüglich mitzuteilen.
| Ringeltaube | |||
|---|---|---|---|
|
juvenile Ringeltauben 1. April bis 31. August |
|||
| Voraussetzungen |
erheblicher Schaden |
Entnahme- formular |
Verfahren |
|
oder
|
nein → aber Eigen- dokumentation |
→ Überprüfung offenes Entnahmekontingent auf Landeshomepage („Ampelsystem“) → Eigendokumentation der Voraussetzungen zu Beweiszwecken → Abschuss auf landwirtschaftlicher Fläche → JADA: Unverzügliche Entnahmemitteilung |
Praxisorientiertes Federwildmanagement - Ausblick
Mit der Oö. FMVO wird im Bundesland Oberösterreich ein neuer Weg im Wildtiermanagement und in der Schadensvermeidung trotz umfangreicher Schonzeitbestimmungen beschritten: Weg von punktuellen Einzelentscheidungen – hin zu einem strategischen, nachhaltigen Federwildmanagement im Gleichklang mit Artenschutz, Landnutzung und jagdlicher Verantwortung. Der Erfolg wird sich an der Praxis messen – und am Dialog mit allen beteiligten Interessengruppen: Jagd, Land- und Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Artenschutz und Verwaltung.
