Tierschutz und Tiertransport

Erster Ansprechpartner bei Verdacht auf Tierschutzvergehen sind die Polizeidienststellen oder die Bezirkshauptmannschaften/Magistrate. Landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungen sowie Zoos und Tierhandlungen werden vom Veterinärdienst regelmäßig und strichprobenartig kontrolliert.

Die Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen sieht den Respekt vor der Würde der Tiere als ihr zentrales Anliegen. Wenn sie in menschlicher Obhut gehalten werden, stellen daher ihre besonderen Bedürfnisse und Ansprüche das einzige Bewertungskriterium dar.

Es ist somit unsere Aufgabe, in Gutachten den Tierschutz gesamtheitlich zu betrachten und für die anderen Abteilungen des Landes problemlösungsorientiert darzustellen.
 

Wir bemühen uns um die Umsetzung und Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen in allen Anlassfällen und insbesondere im Rahmen der uns aufgetragenen Kontrollen, die folgende Bereiche betreffen:

Landwirtschaftliche Nutztiere:

  • Tierhaltung am landwirtschaftlichen Betrieb
  • Tiertransport
  • Tierschutz bei der Schlachtung

Das seit 20 Jahren geltende Tierschutzgesetz verpflichtet die Bezirksverwaltungsbehörden zur regelmäßigen stichprobenartigen und risikobasierten Überwachung des Tierschutzes landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen. Als Kontrollorgane wirken dabei vor allem die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte.

Dr. Sabine Kirisits und Dr. Thomas Hain, Veterinärdienst Land

Routine-, Verdachts- und Nachkontrollen

Die näheren Bestimmungen zu dieser amtlichen Überwachung finden sich in der Tierschutzkontrollverordnung. Diese legt fest, dass jährlich mindestens 2 % der landwirtschaftlichen nutztierhaltenden Betriebe zu kontrollieren sind.

Zusätzlich sind bei Wahrnehmung von Verstößen Nachkontrollen durchzuführen.

Weiter hat die Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine Kontrolle zu veranlassen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoß gegen Tierschutzvorschriften gemeldet wird.

Betriebsauswahl und Gesamtkontrollplan

Für die Routinekontrollen werden Betriebe nach einer Risikoanalyse und dem Zufallsprinzip ausgewählt, wobei die Auswahl der Betriebe einerseits durch die AMA selbst und andererseits durch ein vom Land beauftragtes Statistikinstitut (AGES DSR) erfolgt.

Die Kontrollen sind nach Möglichkeit mit anderen Kontrollen wie Tierarzneimittelgebarung, Futtermittelhygiene oder Tiergesundheitsüberwachungsprogramme zu kombinieren, weshalb die AGES-DSR im Auftrag des Landes aus allen Überwachungsaufgaben einen Gesamtkontrollplan erstellt, um den Kontrollaufwand unter Nutzung aller Synergien möglichst gering zu halten.

Nachkontrollen und Verdachtskontrollen sind nicht Teil des Gesamtkontrollplans.

Konditionalität

Für die Konditionalität müssen mindestens 1 % aller Betriebe mit Direktzahlungen und mit Zahlungen aus der Ländlichen Entwicklung kontrolliert werden.

Für die Vor-Ort-Kontrolle der Konditionalität hat das Landwirtschaftsministerium die AMA und für die Kontrolle von Tierhaltungsbetrieben hinsichtlich Futtermittelsicherheit, Lebensmittelsicherheit, Tierarzneimittel/Hormone und Tierschutz die Länder beauftragt.

Die vor Ort von den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten erhobenen Befunde werden von einem nicht an der Kontrolle beteiligten Fachorgan bewertet, d.h. überprüft, ob die festgestellten Mängel konditionalitätsrelevant sind. Grundlage dafür ist eine strikt vorgegebene Bewertungsleitlinie, die dem Fachorgan so gut wie keinen Ermessensspielraum einräumt.

Dieser Auftrag legt weiter fest, dass auch bei außerhalb der Konditionalitäts–Kontrollen festgestellten konditionalitätsrelevanten Verstößen gemäß § 27 Absatz 2 Z.8 des Marktordnungsgesetzes 2021 die Agrarmarkt Austria von den jeweils zuständigen Behörden über den rechtskräftigen Ausgang von Strafverfahren zu informieren ist.

Vergleicht man die auf den Seiten der AMA veröffentlichten Merkblätter Konditionalität der letzten Jahre, so fällt auf, dass das Frühwarnsystem nun nicht mehr enthalten ist, die Wiederholung eines Verstoßes ohne stichhaltige Begründung als Vorsatz einzustufen ist und dabei eine Mindestkürzung von 15 % vorgesehen ist, kurzum die Kriterien deutlich strenger geworden sind.

Ankündigung der Kontrolle

Amtliche Kontrollen sind gemäß VO (EU) 2017/625 grundsätzlich unangekündigt durchzuführen, sofern nicht der Zweck der Kontrolle eine Ankündigung erfordert.

Gerade die Verdachts- und Nachkontrollen müssen daher jedenfalls unangekündigt stattfinden.

Um die Dauer der Kontrollen möglichst kurz zu halten, empfiehlt es sich, alle notwendigen Unterlagen griffbereit zu halten und mit den Kontrollorganen zu kooperieren. Etwaige Terminverschiebungen oder Verzögerungen belasten das „Klima“ bei der Kontrolle, ohne diese zu ersparen.

Rechte und Pflichten Kontrollorgan und Tierhalter

Das Kontrollorgan hat sich vorzustellen und ggf. auszuweisen, darf Liegenschaften, Räume und Transportmittel betreten oder sich Zutritt verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Bericht über die Kontrolle

Vom Kontrollorgan ist zeitnahe im Anschluss an jede Kontrolle ein Bericht über die durchgeführte Kontrolle zu erstellen und dem Tierhalter zu übermitteln.

Bei festgestellten Mängeln wird vor Ort ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, schriftlich festgehalten und dem Tierhalter ausgefolgt.

Eine Kopie davon wird gemeinsam mit dem Bericht, gegebenenfalls inklusive Bilddokumentation an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Maßnahmen bei Feststellung von Abweichungen

Wenn die vor Ort festgestellten Abweichungen für das Wohlbefinden des gehaltenen Tieres unbedeutend sind und zudem das Verschulden des Tierhalters gering ist, kann das Kontrollorgan bei Herstellung des rechtmäßigen Zustandes von einer Meldung an die Behörde absehen und vor Ort auf die Rechtswidrigkeit hinweisen.

Erfolgt eine Meldung an die Behörde, so besteht in diesen Fällen auch die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Abmahnung.

Alle anderen festgestellten Mängel müssen der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht werden.

In Abhängigkeit der Mängel wird deren Behebung inkl. Fristsetzung dem Tierhalter auch von der Behörde noch schriftlich aufgetragen.

Weiter entscheidet diese, ob es sich um reine Verwaltungsübertretungen handelt bzw. ob bei z.B. schweren Fällen von Misshandlungen von Tieren Gerichtszuständigkeit gegeben ist.

Gewerbliche Tierhaltungen:

  • Tierheime
  • Tiergärten und Zoos

Invasive Tierarten in oberösterreichischen Zoos

  • Zirkusse und Veranstaltungen mit Tieren

Es ist uns wichtig, dass die von den Bestimmungen betroffenen Tierhalter und Marktbeteiligungen über die Anforderung und besonders über deren bevorstehende Änderungen rechtzeitig informiert sind. Zu diesem Zweck unterstützen wir deren Vertretungen mit entsprechenden Veröffentlichungen wie Zeitungsartikeln oder Vorträgen.

Erste Ansprechpartner bei Verdacht auf ein Tierschutzvergehen sind die Polizei und die Bezirksverwaltungsbehörden. Wir in der Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen stehen für allgemeine Anfragen zur Tierhaltung zur Verfügung. Die Abteilung Gesundheit gibt Auskunft in tierschutzrechtlichen und die Abteilung Verkehr in tiertransportrechtlichen Fragen. Unabhängig davon setzt sich die Tierschutzombudsstelle für die Interessen des Tierschutzes ein.

Bei Verdacht auf Tierschutzvergehen:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: