Bienenzuchtrecht

Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse

Es enthält Vorschriften über die Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze, Maßnahmen gegen Raubbienen und die Bienenbeförderung.

Für die Wanderung mit Bienen ist zum Schutz der örtlichen Bienenvölker eine Anzeigepflicht an die Gemeinde festgelegt. Diese hat die Zuwanderung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu untersagen. Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen sind ebenfalls Mindestabstände zu den Nachbargrundgrenzen zu beachten.

Die Landesregierung kann eine Belegstelle, die der Reinzucht von Königinnen und Drohnen der heimischen Carnica-Rasse dient, zu einer "anerkannten Belegstelle" erklären. Das Gelände im Umkreis von vier Kilometern um eine anerkannte Belegstelle gilt als ihr Schutzgebiet (keine Neuaufstellung bzw. Entfernung von vorhandenen Wanderbienenständen, Verpflichtung zur Umweiselung bestehender Heimbienenstände).

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