- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen landwirtschaftlicher Betriebe:
Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Bewirtschafter ist, wer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pensionsversichert ist bzw. laut Meldung bei der Agrarmarkt Austria (Invekos) gemeldet ist. Betriebe mit Tierhaltung müssen über selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügen.
Betriebskooperationen:
Ist die mit einem schriftlichen Vertrag geregelte Zusammenarbeit von mehreren landwirtschaftlichen Betrieben.
- Geschäftsanteil von bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mindestens 51 Prozent, der Anteil der allenfalls beteiligten Nicht-Landwirte ist nicht förderbar
- Vertragsdauer der Kooperation mindestens fünf Jahre ab der Letztzahlung der Förderung
- die beteiligten Betriebe wurden unmittelbar vor Antragstellung mindestens fünf Jahre mit einem Mindestarbeitsbedarf von 1,0 bAK bewirtschaftet
- beantragt ein Mitglied sowohl für die Betriebskooperation als auch für den eigenen Betrieb eine Förderung, darf die Summe der Förderungen nicht höher sein, als die für einen Einzelbetrieb zulässige Förderung
Eine Betriebskooperation zwischen Ehepartnern, zwischen Partnern einer Lebensgemeinschaft oder zwischen nahen Angehörigen (das sind Verwandte in gerader Linie und Geschwister) ist nicht möglich.
Was wird gefördert?
- Investitionen im Bereich Stallbauten, Wirtschaftsgebäude, Siloanlagen, Lager- und Einstellräume, Funktionsräume in der Verarbeitung und Direktvermarktung von Anhang I-Erzeugnissen (landwirtschaftliche Urprodukte und Produkte der ersten Verarbeitungsstufe), einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen
- Düngersammelanlagen mit fester Abdeckung sowie Anlagen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und Kompost; Güllelagunen sind nicht förderbar
- Innenmechanisierung: Maschinen und Geräte sowie technische Anlagen der Innenwirtschaft (s. Tabelle unten)
- Gartenbau (Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen, Speisepilzproduktion): bauliche Investitionen und technische Einrichtungen für die Produktion, Lagerung und Vermarktung; Errichtung von Folientunneln (inklusive Feldgemüsebau); Beregnung und Bewässerung (inkl. geschlossener Systeme); Investitionen zur Energieeinsparung, zur Heizungsverbesserung und -umstellung
- Obst- und Weinbau (Dauerkulturen): Anlage von Erwerbsobstkulturen und Hopfen sowie Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen
- Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einzelbetrieblich)
- Einzelbetrieblicher Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen bis max. 50.000,00 Euro Nettokosten, einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inkl. Gülleverschlauchung (ausgen. Güllefässer), von Gülleseparatoren, gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen für Zuckerrüben (Mindesteinsatzgrenzen bei Gemeinschaftsmaschinen)
- Investitionen zur Verbesserung der Umweltwirkung (Umrüstung von Motoren auf Pflanzenöl bis max. 7.000,00 Euro pro Einheit, Nachrüstung von Reifendruckregelanlagen bis max. 10.000,00 Euro pro Einheit, Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme bis max. 25.000,00 Euro pro Betrieb in der Förderperiode)
- Biomasseheizanlagen
- Bauliche und technische Investitionen in der Almwirtschaft
- Bauliche und technische Investitionen in der Bienenwirtschaft
Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert!
INNENMECHANISIERUNG | ||
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Vorhaben | Anmerkung und Beispiele | |
Melktechnik | Melkstandtechnik, Melkroboter, Milchkammereinrichtung (Kühlung, Waschanlage,...) | |
Fütterungstechnik | Futtermischwagen, Fütterungsroboter, Transponder inkl. Silosäcke und Trevirasilos, Futtervorschieber (z. B. Butler), Kälbergetränkeautomat, Fütterungstechnik inkl. Mahl- und Mischanlage; keine isolierten Schrotmühlen bzw. Maismühlen (Muser) | |
Einstreutechnik | Anlagen und Einstreugeräte | |
Klauenpflegestände | nur stationär und fix eingebaut | |
Getreidesiloanlagen | stationäre Befülltechnik (Elevator, Trogschnecke), Reinigung und Belüftung sowie Trocknung auf biogener Basis; keine mobilen Körnerschnecken bzw. Körnergebläse | |
Siloentnahmegeräte | Silokamm, Fräswagen, Siloblockschneider, Silozangen, Entnahmetechnik für Hochsilos | |
Rundballenabroller | mobile und stationäre Rundballenabroller und Strohballenauflöser; keine Ballentransportgeräte (Ballengabel, Ballenwagen etc.) bzw. drehbare Ballenspitze | |
Heuverteiler, Heukräne | mobil und stationär | |
Heubelüftungsanlagen | mit Luftentfeuchter bzw. Luftvorwärmer auf solarer oder biogener Basis | |
Gülletechnik | Tauchschneidepumpen zum Rühren, Spülen, Pumpen und Füllen, Spaltenroboter, Spaltenschieber, Spaltenmixer, stationäre Rührwerke, keine Pumpen am Güllefass (Pumpfass, Turbofüller), keine mobilen Traktor- und Elektrogüllemixer | |
Stallreinigung | Reinigungs- und Desinfektionsanlagen sowie Reinigungsroboter für Stallungen, keine Hochdruckreiniger | |
Fangeinrichtungen | Fang- und Verladeeinrichtungen im Geflügelbereich | |
Hoftrac, Hoflader, Teleskoplader und Hubstapler | bis max. 35.000,00 Euro anrechenbare Kosten | max. ein Gerät in der Förderperiode |
Frontlader | bis max. 8.000,00 Euro anrechenbare Kosten | |
Technische Anlagen in der Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung | Kühleinrichtungen, Reinigungsanlagen, Sortieranlagen, Eierkennzeichnungsgeräte, Verpackungsanlagen etc. in der Handeslvermarktung | |
Anmerkung: Technische Einrichtungen im Stallbau wie Aufstallungen, Entmistungsanlagen, Melkstandgerüst, Lüftungs- und Filteranlagen, Sprühkühlanlagen, Viehbürsten werden mit dem jeweiligen Baufördersatz gefördert. |
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für die Förderungsvoraussetzungen mit Ausnahme der anrechenbaren Kosten gelten immer die Daten für den jeweiligen Betrieb laut Meldung bei der Agrarmarkt Austria, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bzw. beim Finanzamt.
- Der zu fördernde Betrieb muss einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 betrieblichen Arbeitskräften (bAK) im Zieljahr, das sind 600 Arbeitskraftstunden (Akh), aufweisen.
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN zum Zeitpunkt der Antragstellung
Einheitswertzuschlag: Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenbaues, die weniger als 3 ha LN bewirtschaften, haben den Nachweis eines diesbezüglichen Einheitswertes oder Einheitswertzuschlages zu erbringen. Für den Nachweis kann eine Nachfrist gesetzt werden. - Der Betriebsleiter muss über eine geeignete berufliche Qualifikation verfügen (Facharbeiterprüfung oder fünf Jahre Berufserfahrung).
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit (insbesondere bei einkommenswirksamen Investitionen) und der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes.
- Bei betriebserhaltenden bzw. betriebsverbessernden Investitionen: Nachweis der Finanzierbarkeit und Ermittlung eines positiven landwirtschaftlichen Einkommens bzw. zusätzlich Nachweis der Verbesserung oder Stabilisierung des landwirtschaftlichen Einkommens.
- Betriebskonzept: Für Investitionen ab 100.000 Euro ist durch den Förderungswerber verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen (Darstellung und Analyse der Ausgangssituation, Ziele und Strategien der Betriebsentwicklung in den nächsten fünf bis zehn Jahren, Beschreibung des geplanten Projektes und Darstellung von Varianten, Berechnung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit sowie Auswirkungen auf die Arbeitssituation, Maßnahmen und Ablaufplan mit Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz).
- Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderwerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung muss unter dem zweifachen Referenzeinkommen liegen (Antragsjahr 2018: 98.190,00 Euro); treten mehrere Anteilseigner als Förderwerber auf (z. B. Ehegemeinschaft, Personengesellschaften, juristische Personen), so werden die Einkommen getrennt auf Einhaltung der Obergrenzen überprüft. Überschreitet ein Anteilseigener die Obergrenze, so wird dessen Anteil von der Förderung ausgeschlossen.
- Flächenbindung für viehhaltende Betriebe (gemäß Aktionsprogramm Nitrat 2012) bei Investitionen in Stallbauten und Düngersammelanlagen:
Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger kann auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. - Vorlage eines behördlich genehmigten Bauprojektes unter Berücksichtigung der speziellen technischen Normen der ÖKL-Baumerkblätter.
- Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt „Besonders tierfreundliche Haltung“ einzuhalten.
- Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten sind mit einer baulich fest verbundenen Abdeckung auszustatten. Das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24 "Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger" und die erforderliche Lagerkapazität von mindestens 6 Monate ist einzuhalten. Nach Baufertigstellung ist ein Dichtheitsattest vorzulegen.
- Der gemeinschaftliche Erwerb von Maschinen muss durch eine Gemeinschaft, an der sich mind. drei Bewirtschafter vertraglich beteiligen, erfolgen. Die gemeinsame Nutzung muss für die Dauer von mindestens fünf Jahren vereinbart sein. Ein gewerblicher Einsatz ist ausgeschlossen.
- Biozuschlag (5 Prozent): Der Betrieb muss bei Antragstellung dem Kontrollsystem für Bio-Betriebe unterliegen. Die "Biologische Wirtschaftsweise" muss mindestens fünf Jahre ab der Letztzahlung beibehalten werden (Behaltefrist).
- Junglandwirtezuschlag (5 Prozent): Für Junglandwirte (JLW), die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über eine geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung verfügen. Die Investition muss innerhalb der ersten fünf Jahre ab Bewirtschaftungsbeginn getätigt und fertiggestellt werden.
- Zuschlag für Bergbauernbetriebe (10 Prozent bzw. 5 Prozent für Garten- und Obstbau): Handelt es sich beim Betrieb des Förderungswerbers um einen Betrieb der Erschwerniskategorie 3 oder 4, wird für Investitionen ein Zuschlag gewährt.
Anrechenbare Gesamtkosten
- Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Nettokosten laut vorgelegter Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinbetragsrechnungen unter einem Betrag von 50,00 Euro netto sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000,00 Euro netto anerkannt.
- Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz werden nicht angerechnet.
- Es werden nur Kosten bzw. Rechnungen anerkannt, die nach dem Datum des Antragseinganges bei der Förderungsabwicklungsstelle anfallen (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum).
Die Antragstellung muss daher vor der Durchführung einer Investitionsmaßnahme erfolgen.
Anrechenbare Nettokosten in der Förderperiode - Obergrenzen
- Allgemein: Maximal werden 200.000,00 Euro pro bAK, bzw. max. 400.000,00 Euro pro Betrieb als anrechenbare Gesamtkosten anerkannt.
- Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe geführt, so betragen die anrechenbaren Kosten auch max. 400.000,00 Euro
- Kosten für nachträgliche Abdeckungen von Düngersammelanlagen und Kosten für Düngersammelanlagen mit über 10 Monate Lagerkapazität werden bis max. 150.000,00 Euro nicht in die Obergrenze eingerechnet.
- Im Bereich Mastgeflügel werden Kosten für Investitionen betreffend Tiergesundheit, Fütterungsmanagement, Umwelt und Klimaschutz sowie Hygienebedingungen bis zu einer Obergrenze von 200.000,00 Euro in diese Obergrenzen nicht eingerechnet.
- Wird von Ehepartnern oder Partnern einer Lebensgemeinschaft jeweils ein Betrieb geführt, so können die einzelnen Betriebe bezüglich Gesamtkosten nur dann getrennt behandelt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden
- Betriebe werden im Invekos getrennt geführt
- Betriebe verfügen über örtlich getrennte Betriebsstätten
- Eigenständige ununterbrochene Bewirtschaftung der Betriebe seit mindestens fünf Jahren
- Arbeitsbedarf je Betrieb mind. 1,5 bAK.
Ansonsten gelten für beide Betriebsstandorte zusammen max. 400.000,00 Euro.
- Betriebskooperationen: max. 800.000,00 Euro
- Gartenbaubetriebe: max. 400.000,00 Euro pro bAK bzw. max. 800.000,00 Euro pro Betrieb.
- Juristische Personen und Personenvereinigungen in der Almwirtschaft max. 600.000,00 Euro.
Anrechenbare Nettokosten - Untergrenzen
- Allgemein: Die beantragten Investitionskosten müssen mindestens 15.000,00 Euro betragen. Eine Kombinierbarkeit unter allen förderbaren Maßnahmen im Zeitraum von
zwei Jahren ist möglich, wenn diese in einem Antrag beantragt wurden. - Mindestens 10.000,00 Euro Investitionskosten für Maßnahmen in der Almwirtschaft sowie für Investitionen im Bereich Obst- und Weinbau.
- Mindestens 5.000,00 Euro Investitionskosten für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen im Lebensmittelbereich (Milchkühlanlagen, Milchkammer, Direktvermarktungseinrichtungen) bei Düngersammelanlagen sowie zur Verbesserung der Umweltwirkungen (Umrüstung von Motoren auf Pflanzenöl, Reifendruckregelanlagen, Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme), Biomasseheizanlagen, Bienenhaltung und Honigerzeugung, Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen
Förderungsart und -ausmaß:
Allgemein gilt:
- Die Summe aus Investitionszuschuss und Kreditvolumen des AIK darf die anrechenbaren Nettogesamtkosten des Projektes nicht übersteigen. Je nach Verfügbarkeit des Kreditvolumens kann der AIK von der bewilligenden Stelle zusätzlich eingeschränkt werden (derzeit 70 Prozent).
- Die Förderintensität (Investitionszuschuss und Barwert des Zinsenzuschusses zum AIK) darf im Berg- und benachteiligtem Gebiet max. 50 Prozent und im übrigen Gebiet max. 40 Prozent betragen.
Investitionszuschuss (IZ):
Maßnahmen | Investitionszuschuss |
---|---|
Wirtschaftsgebäude | |
Besondere tierfreundliche Stallbauten |
25 Prozent |
Besondere tierfreundliche Abferkelsysteme, Zuchtsauen-Warteställe und Ferkelaufzuchtställe bis 30 kg | 30 Prozent |
Konventionelle Stallbauten | 20 Prozent |
Wirtschaftsgebäude, Lager- und Einstellgebäude, Siloanlagen | 20 Prozent |
Düngersammelanlagen mit Mindestlagerkapazität | 20 Prozent |
Düngersammelanlagen mit Lagerkapazität >10 Monate | 30 Prozent |
Aufbereitungsanlagen für Kräuter und Gewürze | 20 Prozent |
Direktvermarktung | |
Funktionsräume und technische Einrichtungen in der Be- und Verarbeitung | 25 Prozent |
Gartenbau | |
Bauliche und technische Investitionen | 30 Prozent |
Obstbau | |
Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz von Obstkulturen | 30 Prozent |
Beregnungs- und Bewässerungsanlagen | 20 Prozent |
Biomasseheizungen für Stallungen und Trocknungsanlagen | 20 Prozent |
Almen: Bauliche und technische Investitionen | 40 Prozent |
Investitionen zur Verbesserung der Umweltwirkung: Reifendruckregelanlagen, Umrüstung von Motoren auf Pflanzenöl, Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme (nur Lenkassistenten und Lenkautomaten) |
40 Prozent |
Außenmechanisierung | |
Selbstfahrende Bergbauernspezialmaschinen; Geräte zur bodennahen Gülleausbringung, Gülleseparatoren; Gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen für Zuckerrüben | 20 Prozent |
Maschinen und Geräte der Innenmechanisierung |
20 Prozent |
Mögliche Zuschläge zum Investitionszuschuss
Die Zuschläge (Bio, Junglandwirte, Bergbauern in der Erschwerniskategorie 3 und 4) werden unter Beachtung der max. zulässigen Förderintensität gewährt.
Der Zuschlag für Junglandwirte ist mit dem Zuschlag für Betriebe mit hoher Erschwernis nicht kombinierbar. Es wird daher nur einer dieser beiden Zuschläge berücksichtigt. Der Zuschlag für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise ist mit den beiden anderen Zuschlägen kombinierbar. Die Kombination aus Investitionszuschuss und Zuschlägen zum Investitionszuschuss ist mit 35 Prozent begrenzt.
- Keine Zuschläge werden gewährt bei:
- Erwerb von Gemeinschaftsmaschinen
- Investitionen auf Almen
- Investitionen zur Verbesserung der Umweltwirkungen
- Junglandwirtezuschlag (5 Prozent):
- Bei allen Investitionen ausgenommen Pkt. 1
- Zuschlag für Bergbauernbetriebe der Erschwerniskategorie 3 und 4 (10 Prozent):
- Bei allen Investitionen ausgenommen Pkt. 1, jedoch reduziert auf fünf Prozent Zuschlag bei Investitionen im Bereich Garten- und Obstbau
- Biozuschlag (5 Prozent):
- Stallbaumaßnahmen samt technischer Einrichtungen
- Düngersammelanlagen mit einer Lagerkapazität über zehn Monate
- Aufbereitungsanlagen für Kräuter und Gewürze
- Investitionen in die Be- und Verarbeitung in der Direktvermarktung
- Investitionen im Bereich Garten- und Obstbau
- Investitionen für Bienenhaltung und Honigerzeugung
Agrarinvestitionskredit (AIK)
Kredituntergrenze: 15.000,00 Euro
Investitionsmaßnahme | Zinsenzuschuss |
---|---|
Betriebe im benachteiligtem Gebiet Investitionen im Bereich Direktvermarktung, Gartenbau, Biomasseheizanlagen, Verbesserung der Umweltwirkung, Almwirtschaft |
50 Prozent |
Alle übrigen Investitionen | 36 Prozent |
Kreditlaufzeit: max. zehn Jahre bei technischen Investitionen und max. zwanzig Jahre bei baulichen Investitionen.
Auswahlverfahren:
Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind können in das nächste Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.
Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.
Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes und die Übermittlung der Informationen für die Projektabrechnung.
Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Alle entscheidungsreifen Anträge, die bis zum Stichtag vorliegen, werden dem Auswahlverfahren unterzogen.
Termine für die Auswahlverfahren:
16. September 2016
31. Oktober 2016
16. Dezember 2016
17. Februar 2017
31. März 2017
19. Mai 2017
30. Juni 2017
8. September 2017
15. November 2017
19. Jänner 2018
16. März 2018
14. Mai 2018
13. Juli 2018
1. Oktober 2018
11. Jänner 2019
11. März 2019
7. Juni 2019
20. September 2019
8. Jänner 2020
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie auch bei den Bezirksbauernkammern und Geldinstituten.
Formulare:
-
Antrag auf Investitionsförderung in die landwirtschaftliche Erzeugung
.
-
Antrag auf Investitionsförderung in die landwirtschaftliche Erzeugung
Antrag als Excel-Dokument
. - Ausfüllhilfe für den Förderungsantrag 4.1.1. .
-
Auswahlkriterien für das Auswahlverfahren
Vorhabensart 4.1.1 "Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung"
. - Lagerraumbedarfsberechnung für Düngersammelanlagen .
- Antrag auf AIK-Ratenstundung .
-
Antrag auf Investitionsförderung in die landwirtschaftliche Erzeugung
Zahlungsunterlagen für die Abrechnung Investitionsförderung