Forststraßen

Der zeitgemäße Forstwegebau in landschaftsschonender Baggerbauweise ist Grundvoraussetzung für eine ökologische und kleinflächige Waldbewirtschaftung.

Die gute Erreichbarkeit von Waldorten ist neben wirtschaftlichen Aspekten auch im Katastrophenfall (Borkenkäfer, Waldbrand, Menschenrettung, Elementarereignisse wie Lawinen, Steinschläge, Muren, ...) sowie zur Aufrechterhaltung der Schutzwirkung unserer Wälder von großer Bedeutung.

Der oberösterreichische Wald weist LKW-befahrbare Forststraßen im Ausmaß von ca. 16.000 km auf und rund 20.000 km unbefestigte Traktorwege. Derzeit werden in Oberösterreich jährlich über 40 km Forststraßen (LKW- und Traktor-Wege) neu errichtet.

 

Professionelle Planung

Forststraßen sind langfristige und oft teure Investitionen in die Zukunft. Daher ist eine umfassende Planung besonders wichtig. Nach den Bestimmungen des österreichischen Forstgesetzes 1975 dürfen nur befugte Forstfachkräfte die Planung und Bauaufsicht für Forststraßen durchführen. Die Planungsorgane des Landesforstdienstes erarbeiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern technisch einwandfreie, wirtschaftlich zweckmäßige und landschaftsschonende Erschließungsprojekte. Im Falle von kleinflächigem Waldbesitz kann zur Errichtung einer gemeinsamen Walderschließung eine sogenannte Bringungsgenossenschaft gegründet werden, die unter Aufsicht der Forstbehörde steht.

Forstrechtliche- und naturschutzrechtliche Bewilligung

In § 62 und § 64 Forstgesetz ist eine forstrechtliche Bewilligungs- bzw. Anmeldepflicht für die Errichtung von Forststraßen vorgesehen. Eine Forststraße liegt laut Forstgesetz vor, wenn es sich um eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken handelt, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient, die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als 1/2 Meter ausmachen oder mehr als ein 1/3 der Länge geschottert oder befestigt ist.

 

Eine Bewilligung nach dem Oö. Naturschutzgesetz ist dann notwendig, wenn Nachfolgendes zutrifft: Querung geschützter Gewässer, Anwendungsgebiet der Alpenkonvention, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil, Naturschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn der FFH-Richtlinie oder Sonderwaldgesellschaft.

Forststraßen als Lebensraum – Die große Vielfalt am Wegesrand

Forststraßen sind wertvolle Waldökosysteme. Die Randbereiche entlang von Forststraßen erhöhen die Biotopvielfalt und bieten für viele Tier- und Pflanzenarten interessante neue Lebensräume. Der vermehrte Lichteinfall ermöglicht das Vorkommen anderer Pflanzengesellschaften als im geschlossenen Wald. Vor allem licht- und wärmeliebenden Schmetterlingen und Heuschrecken bieten die Böschungen neue Lebensräume. Amphibien wie Frösche und Molche profitieren von den kleinen Tümpeln und Nassstellen der Seitengräben. Auch Reptilien halten sich gerne auf den felsigen, trocken-warmen Böschungen auf. Die geschaffene Strukturvielfalt wird von Vögeln und Fledermäusen bis hin zum Schalenwild geschätzt. Greifvögel nutzen die Straßen als Flugschneisen, Rauhfußhühner die insektenreichen Offenflächen als Nahrungsquelle und auch der Fuchs legt hier gerne weite Strecken zurück.

Die biodiversitätsfreundliche Gestaltung von Forststraßen leistet somit einen aktiven Beitrag zum Naturschutz.

Zusätzlich wird seit Jahren beim Wegebau in Oberösterreich auch auf freiwillige ökologische Begleitmaßnahmen geachtet. Dabei erklären sich die Waldbesitzer bereit, im Zuge des Forststraßenprojektes z. B. Biotope anzulegen, seltene Baumarten zu setzen oder Altholzinseln stehen zu lassen.

Förderung Forststraßenbau

Forststraßenprojekte können im Rahmen des EU-kofinanzierten Programms für Ländliche Entwicklung (LE 14-20) durch die Vorhabensart (VHA) 4.3.2 finanziell unterstützt werden. VHA 4.3.2 steht für Investitionen in die Infrastruktur, für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Forstwirtschaft.

Ablauf der Förderung von Forstaufschließungsprojekten

1. Förderungsantrag
Ein gültiger Förderungsantrag hat die Mindestanforderungen (Name des Antragstellers, Geburtsdatum des Antragstellers, Zustelladresse, Kurzbezeichnung des Vorhabens, Unterschrift des Antragstellers auf Förderungsantrag und Verpflichtungserklärung) zu enthalten und muss gemeinsam mit der Verpflichtungserklärung und dem Vorhabensdatenblatt bei der Bezirkshauptmannschaft oder in der Abteilung Land- und Forstwirtschaft eingereicht werden. Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

2. Kostenanerkennungsschreiben
Nach Eingang des gültigen Förderungsantrages wird ein Kostenanerkennungsschreiben erstellt und an den Förderungswerber übermittelt. In diesem Kostenanerkennungsschreiben ist das Datum (= Stichtag) angeführt, ab wann im Falle einer Förderung Kosten anerkannt werden (entspricht dem Eingangsdatum des gültig eingereichten Förderungsantrages). Das heißt der Stichtag ist der frühestmögliche Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten. Rechnungen die vor dem Stichtag datiert sind, können nicht gefördert werden. Generell bedeutet ein Projektbeginn vor dem Stichtag ( Inanspruchnahme von Dienstleistungen) den Ausschluss von der Förderung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung erwächst dem Förderungswerber grundsätzlich nicht. Auch nicht durch das Kostenanerkennungsschreiben oder durch das Genehmigungsschreiben.

3. Vollständiges Projekt
Im Kostenanerkennungsschreiben ist ebenfalls angeführt, welche Projektunterlagen bis zum Auswahlstichtag (die Frist ist im Schreiben angeführt) nachzureichen sind.

Ein vollständiges Projekt besteht aus:

  • Projektantrag (Anmeldung bzw. Antrag auf forstrechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche, ... Bewilligung) mit technischem Bericht und Nutzungskonzept

  • Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (forstrechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche, ... Bewilligung)

  • Kostenschätzung

  • 3 Angebote

  • Pläne 1:25.000 und 1:2.000 oder ähnlich und Forststraßenprofile

  • Förderungsantrag

  • Verpflichtungserklärung

  • Vorhabensdatenblatt

  • Evaluierungsdatenblatt

  • zusätzlich bei Bringungsgenossenschaften (BG): Satzungsbescheid mit Vorteilsflächenverzeichnis, Satzung und Finanzamtsbestätigung

  • zusätzlich bei Interessentengemeinschaften (IG): ein Vertrag, in dem die Verhältnisse innerhalb der IG geregelt sind

4. Auswahlstichtag
Am Auswahlstichtag (15. März und 15. September) werden die Projekte dem Auswahlverfahren unterzogen. Für den Auswahldurchgang können nur jene Projekte berücksichtigt werden, die bis zum Auswahlstichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Projekte werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Es erfolgt eine genaue Prüfung durch den Oö. Landesforstdienst. Projekte, die bei der Prüfung die Mindestpunkteanzahl erreichen, werden gereiht und entsprechend dieser Reihung in Abhängigkeit vom zur Verfügung stehenden Förderungsbudget bewilligt.

Von der Förderung im Vorhinein ausgeschlossen werden:

  • Einzelprojekte, welche die Möglichkeit hätten an ein Gemeinschaftsprojekt anzuschließen;

  • Einzelprojekte, welche an ein bestehendes Forststraßennetz – trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit – nicht anschließen.

5. Zahlungsanträge
Zahlungen werden mittels Zahlungsanträgen mit Belegaufstellung für Investitionskosten, gegebenenfalls Belegaufstellung für unbare Eigenleistungen, Originalrechnungen und gültigen Zahlungsnachweisen beantragt. Die Belegaufstellungen sind für die erforderliche Verwaltungskontrolle auch im Excel-Format vorzulegen. Stichtag für die Eingabe von Zahlungsdaten in die Datenbank ist jeweils der 4. des Monats, die Förderungsüberweisung erfolgt dann üblicherweise am Ende des darauffolgenden Monats.

6. Durchführungszeitraum
Die Projekte sind innerhalb des Durchführungszeitraumes laut Bewilligungsschreiben umzusetzen. Nach Vorliegen der Endabrechnung erfolgt die Inaugenscheinnahme, erst danach können die entsprechenden Zahlungsdaten in die Datenbank eingegeben werden.

7. Anrechenbare Kosten Ober- und Untergrenze

Für die Errichtung von Forststraßen müssen die anrechenbaren Kosten mindestens 5.000,00 Euro je Vorhaben betragen und je begünstigten Waldbesitzer werden maximal 3.500 Laufmeter pro Jahr gefördert.

 

Neuerungen und FAQ bezüglich Forststraßenförderung

 

  • Der Oö. Landesforstdienst projektiert LKW-Forststraßen für Bringungsgenossenschaften und Traktorwege.
  • Derzeit beträgt die Förderhöhe im Wirtschaftswald 35 % und im Schutzwald 50 % (70 % der Erschließungsfläche in S3 laut dem Waldentwicklungsplan).
  • Traktorwege werden mit einer Länge von bis zu 30 % der Länge der LKW-Forststraße mit dem gleichen Fördersatz mitgefördert. D. h. bei einer 1.000 m langen Forststraße können 300 m Traktorweg mitgefördert werden.
  • Nicht förderbare Leistungen sind in der Belegaufstellung darzustellen (z. B. öffentliches Gut, Anteil Traktorweg > 30 % der LKW-Straße).
  • Nicht förderbar sind Schotter und Wurfsteine als Eigenleistung (seit dem Auswahlstichtag 15. 9. 2016).
  • Nicht förderbar ist der Einkauf in eine Straße.
  • Nicht förderbar sind Planungsbeiträge durch Planungsorgane des Landesforstdienstes.
  • Eine zu erwartende Unterschreitung der bewilligten Baukosten um mehr als 35 % ist der bewilligenden Stelle umgehend mitzuteilen, eine abgeänderte neue Bewilligung wird erteilt. Unterschreitungen um weniger als 35 % sind zu begründen und in der Kollaudierungsniederschrift ist festzuhalten, ob das Projektziel erreicht wurde.
  • Jede zu erwartende Überschreitung der bewilligten Baukosten ist vor deren Eintritt der bewilligenden Stelle zu melden. Eine abgeänderte neue Bewilligung wird erteilt.
  • Beantragte und in der Ausschreibung nicht enthaltene Leistungen können nur nach entsprechender Begründung anerkannt werden (z. B. nicht im Angebot enthaltene Maschinen oder zusätzliches Material, zusätzliche Leistungen einer anderen Baufirma etc.). Die dazugehörige Kostenplausibilisierung und die Begründung haben zumindest in Form einer entsprechenden Anmerkung auf der Rechnung zu erfolgen.
  • In der Ausschreibung muss eine Preisbindefrist angegeben sein.

 

 

Formulare und weitere Informationen zur Forststraßenförderung

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: