Agrar-900.606/12-2009 und Agrar-900.609/7-2009 Rt/Has

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Agrar-900.606/12-2009 und Agrar-900.609/7-2009 Rt/Has

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16. November 2009

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheiden jeweils vom 1. Juli 2009, Agrar-20-86-2009 und Agrar-20-87-2009, die Übertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken x28/1, x30/1, x35, x36 und .xx2 der EZ. 1xx KG. 00000 N. durch Frau P. A. an Herrn A. A. und an dem Grundstück x30/3 der EZ. 1xx KG. 00000 N. durch Frau P. A. an Frau C. S. und an Herrn J. S. aufgrund des Übergabsvertrages vom 15. April 2009 untersagt.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Rechtserwerber.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
 

B e g r ü n d u n g :

Mit den angefochtenen Bescheiden der Bezirksgrundverkehrskommission N. je vom
1. Juli 2009, Agrar-20-86-2009 und Agrar-20-87-2009, wurde die Übertragung der Eigentumsrechte durch Frau P. A. an Herrn A. A. aufgrund des Übergabsvertrages vom 15. April 2009 hinsichtlich der Grundstücke x28/1, x30/1, x35, x36 und .xx2 der EZ. 1xx GB. 00000 N. und an Frau C. S. so-wie an Herrn J. S. hinsichtlich des Grundstückes x30/3 der EZ. 1xx GB. 00000 N. grundverkehrs-behördlich untersagt.
Im Wesentlichen ging die Bezirksgrundverkehrskommission N. in ihrer Begründung davon aus, dass mit der vorgesehenen Übertragung von Grundstücken ein arrondierter landwirtschaftlicher Betrieb zerstückelt wird, womit eine erhebliche Verschlechterung der Agrarstruktur auch mit massiven Nachteilen für Besitz- und Benützungs- sowie Bewirtschaftungsverhältnisse verbunden sind. Das herausgetrennte Grundstück x30/3 liegt im Verband der Grundstücke des anderen Teiles, hat keine Anbindung an das öffentliche Straßennetz und es wird gleichzeitig die Holzbringung für den übrigen Teil der Land- und Forstwirtschaft erschwert.

Gegen diese Bescheide richten sich die Berufungen der Rechtserwerber.
In den Berufungsgründen wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Erschwerung der Holzbringung keineswegs erschwert wird, zumal ein Holzbringungsrecht über das abzutrennende Grundstück x30/3 zugunsten der Restliegenschaft EZ. 1xx vereinbart wurde und in der Realität seit mehr als 20 Jahren keine Holzbringung über das Grundstück x30/3 erfolgt ist. Die Holzbringung wird im natürlichen Graben an diesem Grundstück vorbei über das Grundstück x30/1 durchgeführt. Es besteht weiters schon jetzt ein Feldweg, der zum Grundstück x30/3 führt und stellt für die Bewirtschaftung der Liegenschaft EZ. 1xx keine Wirtschaftserschwernis dar.

Die Landesgrundverkehrskommission bei Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von DORIS Online Landkarten, Stellungnahme des Marktgemeindeamtes A., Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 29. Oktober 2009 sowie Stellungnahmen der Berufungswerber ergänzt.
Am festgestellten Sachverhalt durch die Erstbehörde tritt dabei keine wesentliche Änderung ein.

In rechtlicher Hinsicht ist auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu verweisen. Danach sind Rechtserwerbe unter anderem zu genehmigen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und entweder an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.
Schon die Erstbehörde hat zutreffend erkannt, dass diesen Voraussetzungen auch nach Würdigung der besonderen Umstände dieses Falles nicht entsprochen wird.

Auch wenn das Grundstück x30/3 im Ausmaß von 4.607 von Frau C. S. schon über 20 Jahre als Schafweide in Form von Pachtung genutzt wird, kann durch die Herauslösung dieser Grundfläche keineswegs ein leistungsfähiger Bauernstand geschaffen, erhalten oder gestärkt werden und es kann damit auch keineswegs ein wirtschaftlich gesunder mittlerer oder kleiner land- oder forst-wirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen oder erhalten werden. Vielmehr kann die Herauslösung einer Teilfläche von 4.607 aus dem sonst arrondierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb lediglich im Interesse der Ehegatten Frau C. S. und des Herrn J. S. verstanden werden, die aber keineswegs durch nachhaltige landwirtschaftliche Interessen objektiviert werden können. In Über-einstimmung mit der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. muss darauf verwiesen werden, dass in mehrfacher Hinsicht eine Verschlechterung der Gesamtsituation im Hinblick auf die Besitz- und Benützungsverhältnisse eintritt. Es liegt nämlich ein vollständig arrondierter land- und forst-wirtschaftlicher Betrieb mit einer Größe von 5,7336 ha vor, wovon 3,1692 ha landwirtschaftlich und 2,5644 ha forstwirtschaftlich genutzt werden. Ein Blick in die Online Landkarte zeigt sogleich, dass die Grundfläche x30/3 im Falle ihrer Herauslösung eine Enklave im sonstigen Grundbesitz der EZ. 1xx GB. 00000 N. darstellen würde.

Mit der vorgesehenen Herauslösung eines so kleinen Grundstücksteiles kann daher nicht die Rede sein von der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes.

Den Berufungen muss daher ein Erfolg versagt bleiben.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg Huber