Agrar-900.605/8-2009 Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.605/8-2009 Rt/Ti

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14. September 2009

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 8. Juli 2009, Agrar20-194-2009, den Zuschlag des Exekutionsgerichtes vom 7.5.2009, an allen Grundstücken (soweit diese im Flächenwidmungsplan als Grünland eingetragen sind) der EZ. x5, Grundbuch 00000 U., im Ausmaß von 3,4256 ha an den Bestbieter Herrn Mag. A. B., mit Auflagen genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn H. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Die Berufung wird  m a n g e l s  B e s c h w e r  z u r ü c k g e w i e s e n .

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 31 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2009, Agrar-20-194-2009, den Zuschlag des Exekutionsgerichtes N. vom 7.5.2009, GZ. 5 E 3592/07, betreffend die Liegenschaft EZ. x5, GB. 00000 U., an den Bestbieter Herrn Mag. A. B. mit der Auflage genehmigt, 1.) innerhalb eines Jahres den zweitägigen Kurs "Basisseminar Grünlandwirtschaft" bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu besuchen und die Kursbestätigung bis spätestens 31.12.2010 zu übermitteln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn H. A., mit welcher er im wesentlichen ausführt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, weil insbesondere der Erwerber als Firmeninhaber die landwirtschaftlichen Grundstücke zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken verwenden wird und der aufgetragene Basiskurs eine fehlende landwirtschaftliche Ausbildung keineswegs ersetzen kann. Es wird daher die Abweisung der Genehmigung des Zuschlages beantragt.

Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 31 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. ist Herr H. A. als Rechtsvorgänger und in der Folge Verpflichteter im Zwangsversteigerungs-verfahren zwar Partei im Grundverkehrsverfahren, seine Parteistellung ist allerdings von der Einräumung subjektiver Rechte abhängig. Die Parteienrechte sind den Parteien nicht schrankenlos eingeräumt sondern sie bestehen vielmehr nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit zur Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffs in die Privatrechtssphäre der Vertragsparteien.

Die Grenzen der Parteistellung werden vor allem bei den Gründen sichtbar, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann. Beruft ein Vertragspartner gegen die erteilte Genehmigung um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts zivilrechtlicher Verpflichtungen zu entledigen, so ist das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven Rechts gerichtet. Die Berufung ist zurückzuweisen. Ebenso zurückzuweisen ist die Berufung des Verpflichteten im Versteigerungsverfahren gegen die Erteilung des Zuschlags. Der Verpflichtete befindet sich nämlich in der selben rechtlichen Situation wie der Vertragspartner bei einem Kaufvertrag, allerdings mit dem Unterschied, dass seine Zustimmung durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt wird (Schneider Handbuch, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, Seite 366 und dort angeführte Judikatur insbesondere des Verfassungsgerichtshofs).

Dem Berufungswerber, Herrn H. A., als Rechtsvorgänger und Verpflichteter im Exekutionsverfahren fehlt somit im gegenständlichen Grundverkehrsverfahren die Beschwer und damit die Rechtsmittellegitimation, sodass seine Berufung mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r