Agrar-900.602/8-2009 Rt/Ti

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Agrar-900.602/8-2009 Rt/Ti

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14. September 2009

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 6. Juli 2009, Agrar20-119-2009, die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x53/1 Wald und x53/2 LN aus der Liegenschaft EZ. 10 GB. 00000 K. durch Herrn J. und Frau U. A. an Herrn K. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Mai 2009, nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn K. B.

Gemäß § 58 AVG ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird  F o l g e  g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. x53/1 Wald und Nr. x53/2 LN der EZ. 10 GB. 00000 K. durch Herrn J. und Frau U. A. an Herrn K. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Mai 2009 mit den Auflagen genehmigt wird,

1. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke selbst ordnungsgemäß zu bewirtschaften,
2. einen zweitägigen Forstkurs "Basisinformation zur Waldbewirtschaftung" zu besuchen und
3. den Nachweis des Kursbesuches bis 31.12.2010 zur erbringen.


Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr K. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die mit Kaufvertrag vom 14. Mai 2009 vorgesehene Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Nr. x53/1 Wald und Nr. x53/2 LN der EZ. 10 GB. 00000 K. durch Herrn J. und Frau U. A. an Herrn K. B. im wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht gegeben sind. Es würden einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Grundstücke entzogen ohne dass ein wirtschaftlich gesunder Kleinbetrieb geschaffen werden könnte. Es würde lediglich eine forstwirtschaftliche Kleinsteinheit ohne wirtschaftlichen Sinn entstehen, sodass auch eine Interessensabwägung nach § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 zu keiner Genehmigung führen kann.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn K. B., mit welcher er darauf verweist, dass beide verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Streulage gelegen sind und auf Grund ihrer geringen Größe für einen landwirtschaftlichen Betrieb keine Bedeutung haben. Der Käufer hingegen besitzt ein Wohnhaus in K. wofür er entsprechendes Brennholz zum Beheizen des Hauses dringend benötigt. Der Käufer kümmert sich bereits über fünf Jahre um das gegenständliche Waldgrundstück und hat es sorgsam gepflegt und auch Windschäden beseitigt. Schließlich hat er sich ordnungsgemäß um einen Käferbefall gekümmert und hat auch gewonnenes Brennholz um einen angemessenen Betrag erworben. Der Käufer ist in einem kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen. Er ist mit land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten bestens vertraut und besitzt auch die für die Bewirtschaftung erforderlichen Geräte und Werkzeuge. Die kaufgegenständlichen Grundstücke befinden sich nur etwa zwei Kilometer vom Wohnhaus des Käufers entfernt.

Schließlich räumt die Berufungsschrift ein, dass die Brennholzgewinnung von höchstens 1 m³ zur Beheizung des Einfamilienhauses nicht ausreicht, sodass der Käufer das Grundstück auch zur Lagerung von Brennholz gewinnt, welches er zusätzlich erwerben muss.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Einsicht in vorgelegte Katastermappen, DORIS-Online Landkarten und Stellungnahmen der Marktgemeinde K. sowie der Bezirksbauernkammer N. ergänzt.

Diese ergänzenden Ermittlungsergebnisse ergeben mit dem bisherigen Aktenstand, dass es sich beim kaufgegenständlichen Grundstück Nr. x53/1 um ein einzelnes Waldgrundstück im Ausmaß von 1.122 handelt, welches südlich entlang des Güterweges H. liegt. Es handelt sich um eine lang gestreckte Parzelle mit einer durchschnittlichen Breite von nur 10 Meter. Der stockende Holzbestand ist relativ inhomogen, hauptsächlich Fichte mit einem durchschnittlichen Bestandsalter von ca. 60 Jahren. Es bestehen derzeit Durchforstungsrückstände und es ist auch Dürrholz vorhanden. Das Grundstück ist auch durchaus zur Lagerung von Brennholz geeignet. Der Käufer Herr K. B. wird auch für andere Waldbesitzer Durchforstungsmaßnahmen durchführen, wobei er dabei gewonnenes Brennholz auf dem gegenständlichen Waldgrundstück lagern wird. Entsprechende Geräte für die Waldbewirtschaftung sind beim Käufer vorhanden. Die Bezirksbauernkammer N. geht davon aus, dass vom Erwerber eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung anzunehmen ist.

Das Grünlandgrundstück Nr. x53/2 ist mit Stauden bewachsen. Der Käufer wird notwendige Pflegeschnitte zur Gewinnung von Futter für eine Hasenzucht durchführen und einer weiteren Verwilderung entgegenwirken. Dieses Grundstück liegt nördlich des Güterweges H..

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass diese kleinen in Streulage gelegenen Grundstücke für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eher grenzwertig sind und daher Interesse von Landwirten zur Aufstockung wirtschaftlich nicht geboten erscheint. Auch die Marktgemeinde K. erhebt keinerlei Einwände gegen die Bewilligung des Rechtsgeschäftes.

Die vorliegend anzunehmende ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Liegenschaften durch den Käufer und die Gewinnung von Brennholz zur Heizung seines in der Nähe gelegenen Einfamilienhauses stellen durchaus sachlich begründete Privat-interessen dar, welche nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. genehmigungsfähige Interessen darstellen. Trotz der bisherigen Tätigkeit in der Forstwirtschaft als Hobby in der Pension ist aber eine gewisse theoretische Grundausbildung in Form eines Basisseminars zur Waldbewirtschaftung geboten.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung waren daher die im Spruch ersichtlichen Auflagen zu erteilen, welche auch geeignet sind, die widmungs-gemäße Verwendung der Grundstücke sicher zu stellen.

Insoweit konnte der Berufung daher unter Erteilung der im Spruch ersichtlichen Auflagen Folge gegeben werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r