Agrar-900.601/6-2009 Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.601/6-2009 Rt/Ti

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14. September 2009

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 10.6.2009, Agrar20-65-2009, festgestellt, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den im Grundbuch 00000 S. gelegenen Liegenschaften EZ. xx08, bestehend aus dem Grundstück Nr. xx84 im Ausmaß von 196 und EZ. xx09 bestehend aus dem Grundstück Nr. 2058 im Ausmaß von 790 durch Herrn MMag. C.A. an Frau C.B. auf Grund des Vertrages vom 1.6.2007 genehmigungsfrei zulässig ist.

Dagegen richtet sich die Berufung der Frau C.B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird  n i c h t  F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Im gegenständlichen Verfahren beantragte Frau C.B. mit Grundverkehrseingabe vom 21.4.2009 die Genehmigung des mit Vertrag vom 1. Juni 2007, Übergang des Eigentums an der bezeichneten Liegenschaft, an sie. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.

Mit Eingabe vom 19.5.2009 beantragte Herr Rechtsanwalt MMag. C. A. die Erlassung eines Feststellungsbescheides, worauf die Bezirksgrundverkehrskommission N. mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.6.2009, Agrar20-65-2009, feststellte, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an der EZ. xx08 und EZ. xx09 des Grundbuches 00000 S. durch Herrn MMag. C.A. an Frau C.B. auf Grund des Vertrages vom 1. Juni 2007 nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 genehmigungsfrei zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Frau C.B., mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides oder die Abänderung dahin beantragt wird, dass der Antrag von Herrn MMag. A. vom 19. Mai 2009 als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen wird.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Einsicht in DORIS-Online-Landkarten, Einsicht in Grundbuchsauszüge, verschiedene Stellungnahmen, insbesondere der Bezirksbauernkammer N. samt angeschlossenen Fotos ergänzt. Auf Grund dieser ergänzten Ermittlungen kann zusätzlich festgestellt werden, dass das Grundstück Nr. xx84 LN im Ausmaß von 196 der EZ. xx08 des Grundbuches 00000 S. tatsächlich als Hausgarten genutzt wird und mit einem Zaun vom übrigen Grünland abgetrennt ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. und den bisherigen Unterlagen im Verfahren sondern insbesondere auch auf Grund der angeschlossenen Lichtbilder, welche eindeutig die Nutzung als Hausgarten belegen.

Damit ist aber in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass zweifelsfrei feststeht, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xx84 LN der EZ. xx08, GB. 00000 S., zweifelsfrei zur Gänze als Hausgarten genutzt wird, somit zweifelsfrei gänzlich für andere Zwecke als der Land- oder Forstwirtschaft. Somit handelt es sich aber nach der Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, sondern um ein sonstiges Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes. Nach § 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes sind aber sonstige Grundstücke nicht der Genehmigungsbedürftigkeit unterlegen, soweit es sich beim Erwerber nicht um einen Ausländer im Sinne des § 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. handelt.

Die Übertragung des Eigentumsrechtes an diesem Grundstück ist daher genehmigungsfrei zulässig, was im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt wurde.

Da vorliegend somit kein Genehmigungstatbestand vorliegt, ist es der Behörde auch verwehrt, auf allfällige Argumentationen hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Rechtstitels überhaupt einzugehen.

Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D. Dr. Georg H u b e r