Agrar-900.595/4-2009 Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.595/4-2009 Rt/Ti

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09. Februar 2009

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 16. Dezember 2008, Agrar20-120-2008, die mit Schenkungsvertrag vom 9. Oktober 2008 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Hälfteanteil des Grundstückes Nr. 178 der EZ. x6 GB. 00000 O. durch Herrn H. L. an Herrn J. L. untersagt.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Vertragsparteien.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Den Berufungen wird   F o l g e   g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Hälfteeigentumsrechtes an dem Grundstück
Nr. 178 der Liegenschaft EZ. x6, GB. 00000 O., durch Herrn H. L. an Herrn J. L., beide Nnnn 6, 0000 P., auf Grund des Schenkungsvertrages vom 9. Oktober 2008 mit der Auflage genehmigt wird, dass
1. die Bestellung der Frau M. L. als Betriebsführerin der gesamten landwirtschaftlichen Liegenschaft aufrecht bleibt;
2. die Einverleibungen der laut Schenkungsvertrag vom 9. Oktober 2008 vereinbarten gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbote sowie Vorkaufsrechte durchgeführt werden und
3. die im Schenkungsvertrag vom 9. Oktober 2008 vereinbarten gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbote sowie Vorkaufsrechte aufrecht erhalten werden.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr J. L. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 137/2002.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2008, Agrar20-120-2008, die auf Grund des Schenkungsvertrages vom 9. Oktober 2008 vorgesehene Übertragung des Hälfteeigentums an dem Grundstück Nr. 178 der EZ. x6 GB. 00000 O. durch Herrn H. L. an Herrn J. L. im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass das Grundstück Nr. 178 der EZ. x6 GB. 00000 O. aus der Gesamtliegenschaft herausgenommen werden soll, wobei sich auf diesem Grundstück die Hofstelle befindet. Die sonstigen Grundstücke verbleiben im Alleineigentum des Herrn H. L., wofür eine eigene Einlagezahl errichtet werden müsse. Damit würde eine Isolierung einerseits der Hofstelle und andererseits der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erfolgen. Es könnten entweder die Grundstücke oder die Hofstelle jeweils getrennt verkauft werden, sodass damit eine Zerstückelung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eingeleitet wird.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen beider Vertragsparteien, wobei in der Berufungsschrift ausdrücklich auf die einzelnen Bestimmungen des Schenkungsvertrages, insbesondere die gegenseitig eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbote und Vorkaufsrechte hingewiesen wird, welche Rechte auch grundbücherlich sichergestellt werden sollen, womit der ungeteilte Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gesichert werden soll. Schließlich wird auch auf den gleichzeitig abgeschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall verwiesen, mit dem alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gegen vereinbarte Gegenleistungen, nämlich insbesondere Wohnrecht der Mutter, auf den Todesfall übertragen werden sollen. Da der Geschenkgeber derzeit noch nicht bereit ist, den Gesamtbetrieb zu übergeben und insbesondere die Ehegattin des Geschenkgebers weiterhin als Betriebsführerin tätig sein wird um schließlich auch die Voraussetzungen für die Alterspension zu erreichen, ist für eine ungeteilte Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einerseits gesichert, andererseits soll die Ehegattin Frau M. L. die Voraussetzungen für die Pension erreichen und schließlich soll der Geschenknehmer Herr J. L. durch den Umbau der bestehenden Hofstelle eine eigene Wohneinheit schaffen können, wofür entsprechende Investitionen erforderlich sind. Hiezu sind nicht nur erhebliche Eigenmittel aufzubringen, sondern es sind auch entsprechende Förderungen in Anspruch zu nehmen, wofür entsprechende Sicherheiten anzubieten sind.

Den Berufungen kommt Berechtigung zu.

Auszugehen ist grundsätzlich von der Darstellung der Erstbehörde, dass durch die Trennung der Hofstelle von den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zwei Grundbuchseinlagen geschaffen werden, welche allenfalls auch eine tatsächliche Trennung des derzeit bestehenden einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirken können.

Zu Recht verweist die Berufungsschrift allerdings auf die konkrete Vertragsgestaltung, wodurch der einheitliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch in Zukunft gewährleistet werden soll. Es soll die Zusammengehörigkeit der beiden Grundbuchs-einlagen durch die entsprechenden vertraglich vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbote und Vorkaufsrechte gesichert werden, welche zusätzlich auch im Grundbuch einverleibt werden sollen. Schließlich ist auch beabsichtigt, dass die Ehegattin des Geschenkgebers weiterhin Betriebsführerin der gesamten Liegenschaft bleiben soll, wodurch einerseits die betriebliche Einheit gewahrt wird und außerdem die Voraussetzungen für den späteren Pensionsbezug geschaffen werden sollen.

Als wirtschaftlicher Hintergrund für die vorgesehene Trennung der Hofstelle von den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird in der Errichtung einer eigenen Wohnung für den Geschenknehmer gesehen, welche auch tatsächlich insofern erforderlich ist, um für das Bauvorhaben nicht nur die entsprechenden Förderungen zu bekommen, sondern auch Sicherheiten dafür anbieten zu können.

Wenngleich die Zerteilung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in zwei getrennte Einlagen im Grundbuch grundsätzlich den land- und forstwirtschaftlichen Interessen und der Wahrung der Einheit des Betriebes widerspricht, liegen doch wichtige private Gründe in der Person des Geschenknehmers vor, welche auch sachlich berechtigt sind. Der Geschenknehmer ist grundsätzlich als Betriebsnachfolger vorgesehen, er wird daher auf der Liegenschaft der Hofstelle durch Umbaumaßnahmen eine eigene Wohnung errichten und kann damit schon sicherstellen, dass er als künftiger Hofübernehmer und schließlich sodann als Betriebsführer seinen Wohnsitz bereits auf der zu bewirtschaftenden Liegenschaft begründen kann. Es ist auch allgemein bekannt, dass für entsprechende Fördermaßnahmen auch entsprechende Sicherheiten und Grundbuchseinverleibungen erforderlich sind. Damit sind die sachlich begründeten persönlichen Interessen im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. hinlänglich begründet und stellen auch hinreichende Gründe dar, dass ausnahmsweise zur Durchführung dieses Wohnbauvorhabens sinnvoller Weise für das Grundstück der Hofstelle eine eigene Einlage gebildet wird. Da schon in der Vertragsgestaltung auf die Zusammengehörigkeit des einheitlichen Betriebes Wert gelegt wurde und die vertraglichen Klammern der beiden Liegenschaften auch im Grundbuch einverleibt werden sollen, besteht kein Grund zur Annahme, dass beide Einlagen ein getrenntes rechtliches Schicksal gehen könnten. Zusätzlich werden diese Klammern der beiden Grundbuchseinlagen auch noch durch die im Spruch ersichtlichen Auflagen unterstützt, sodass auch in Hinkunft trotz der Bildung einer eigenen Grundbuchseinlage die Zusammengehörigkeit beider Einlagen und die Führung eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gesichert bleibt.

Damit sind aber die Voraussetzungen für die Genehmigung der Eigentumsübertragung nach der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. gegeben, sodass den Berufungen auch der Erfolg nicht versagt werden kann. Ausdrücklich ist auch noch auf die Absicherung der betrieblichen Einheit durch die im Spruch ersichtlichen Auflagen hinzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r