Agrar-900.575/11-2009 Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.575/11-2009 Rt/Ti

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09. Februar 2009

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d

 

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 22. September 2008, Agrar-941341/1-2008, die mit Kaufvertrag vom 24. März 2004 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. x80, GB. 00000 N., bestehend aus den Grundstücken Nr. 2984/34 und Nr. 3680 je Wald, durch Herrn S. Sch. an Herrn J. V. nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Verkäufers Herrn S. Sch..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird  n i c h t   F o l g e   g e g e b e n .

Rechtsgrundlage: §§ 1 und 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2008, Agrar-941341/1-2008, die vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. 2984/34 und Nr. 3680 je Wald der EZ. x80 GB. 00000 N. durch Herrn S. Sch. an Herrn J. V. auf Grund des Kaufvertrages vom 24. März 2004 im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass der Erwerber diese Grundstücke nach seinen Angaben zwar zur forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erwerben wollte und auch selbst Landwirt ist. Im August 2004 hat allerdings der Erwerber Herr J. V. auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine widerrechtliche Rodung durchgeführt und mit dem Abbau von Kies begonnen. Diese Maßnahmen wurden schließlich von der Bezirkshauptmannschaft N. untersagt und Herr V. mit der Herstellung des den forstrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes beauftragt.

Die Gesamtfläche der verfahrensgegenständlichen Grundstücke beträgt 18.869 und wurde ein Kaufpreis von 95.988,46 Euro vereinbart. Dies ergibt einen Quadratmeterpreis von 5,087 Euro. Die Widmung der gegenständlichen Grundstücke ist als Wald ausgewiesen.

Beide Waldgrundstücke liegen in den sogenannten "XY-auen" in der Gemeinde H.. Im Süden werden die beiden Grundstücke durch den XY-fluss, im Osten und Norden durch Waldgrundstücke und im Westen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt. Die Aufschließung ist durch einen geschotterten landwirtschaftlichen Bringungsweg der in der Ortschaft R. in Richtung Süden verläuft und anschließend das sogenannte "Innerwasser" mittels Brücke quert, gegeben. Die beiden Waldgrundstücke gehören zu einem 70 ha großen Waldkomplex der zwischen dem XY-fluss und der ÖBB Strecke T.-M. gelegen ist.

Die Bodenqualität ist in diesem Bereich äußerst schlecht einzustufen, da direkt unter einer dünnen Humusschicht Schotter ansteht. Daher sind die Waldflächen nur für Brennholzproduktion geeignet. Zum Zeitpunkt der Abschließung des Kaufvertrages stockten auf der Waldfläche ca. 20 m hohe Laubbäume, insbesondere Esche, Linde und Eiche mittlerer bis schlechter Qualität.

Im gültigen Waldentwicklungsplan für den Bezirk N. ist für den gegenständlichen Bereich die Funktionskennziffer 133 ausgewiesen. Dies bedeutet, dass für den Bereich des XY-auengrünzuges auf Grund der bedeutenden wirtschaftlichen Funktionen des Waldes der Wohlfahrtswirkung bzw. der Erholungswirkung bereits eine hohe Wertigkeit beigemessen werden muss. Die beiden Waldparzellen liegen auch innerhalb des Europaschutzgebietes XY-tal. Weiters ist für diesen Bereich im Kiesleitplan eine Negativzone ausgewiesen. Diese Ausweisung bedeutet, dass ein allfälliger Antrag auf Schotterabbau von den zuständigen Landesstellen negativ beurteilt werden würde.

Aus forstfachlicher Sicht wurde der Wert der verfahrensgegenständlichen Waldgrund-stücke mit etwa 0,9 bis maximal 1,2 Euro/m² bewertet. Der Kaufpreis von 5,087 Euro ist daher extrem überhöht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Verkäufers Herrn S. Sch., mit welcher er darauf hinweist, dass ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung Rodungen und Waldverwüstungen durchgeführt worden seien. Er wendet sich gegen die forstfachliche Wertschätzung der Grundstücke, weil auf den Grundstücken über 100-jährige, sehr feinjährige und langsam gewachsene Eichen- und Eschenbestände vorhanden sind. Schon bei vergangenen Verkäufen wurden Preise von 50 bis 60 S/m² bezahlt. Auch für den Kraftwerksbau wurden seinerzeit 40 bis 60 S/m² abgelöst.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Die Ausführungen der Berufungsschrift widersprechen der Befundaufnahme hinsichtlich der Wertermittlung keineswegs, weil auch in der forstfachlichen Stellungnahme die Rede von Eschen, Linden und Eichen mittlerer bis schlechter Qualität mit einer Höhe von etwa 20 m die Rede ist.
Dennoch kann auf Grund der Bodenqualität lediglich von dem von der Erstbehörde ausgegangenen Quadratmeterpreis von etwa 0,9 bis maximal 1,2 Euro/m² ausgegangen werden. Auch die Marktgemeinde H. bestätigt, dass im Wesentlichen nur Brennholzqualitäten auf den betreffenden Grundstücken wachsen, sodass ein höherer Wert keineswegs angenommen werde kann, weil es ausgeschlossen ist, dass auf dieser Bodenqualität hochwertige Waldbestände sich entwickeln könnten.

Die Erstbehörde ist daher im angefochtenen Bescheid tatsächlich von einem wesentlich überhöhten Kaufpreis von 5,087 Euro/m² ausgegangen, sodass zu Recht der absolute Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 Ziffer 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. angezogen wurde, weil die Gegenleistung den Verkehrswert tatsächlich erheblich übersteigt. Schon vor der Entscheidung der Erstbehörde hat sich gezeigt, dass der Erwerber illegale Rodungen und Kiesentnahmen auf den Grundstücken durchgeführt hatte, sodass ersichtlich ist, aus welchem Grund er bereit war, einen wesentlich überhöhten Kaufpreis zu bezahlen. Offensichtlich ging der Erwerber davon aus, entsprechende Schotterabbaumaßnahmen treffen zu können.

Der Berufung muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Präsident a.D.  Dr. Georg H u b e r