Agrar-900.554/ 33-2008 Rt/Ti

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09. Oktober 2008

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 2. Jänner 2008, (richtig: 27. Mai 2008) Agrar20-39-37-2006, die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ. xx3, Grundstücke Nr. 260/1, 269/1, 244, 261, EZ. xx8, Grundstücke Nr. 262/1 und 262/6 im Gesamtausmaß von 34.719 , GB. 00000 L., durch Herrn F. D. und Frau M. D., an die Marktgemeinde X. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 8. November 2006 mit der Auflage genehmig, die Grundstücke im Sinne des bei der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 vorgelegten Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskonzeptes einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung zuzuführen und die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der erworbenen Grundstücke jeweils jährlich bis spätestens zu Jahresabschluss zu dokumentieren und der Behörde nachzuweisen und eine Umwidmung der Grundstücke für nicht zulässig erklärt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, vertreten durch Herrn Präsident Ökonomierat Johann Herndl, Auf der Gugl 3, 4021 Linz.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der  Berufung wird  n i c h t  F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.


B e g r ü n d u n g

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 2. Jänner 2008 (richtig: 27. Mai 2008) die Übertragung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften EZ. xx3 mit Grundstücken Nr. 260/1, 269/1, 244, 261 und EZ. xx8 mit den Grundstücken Nr. 262/1 und 262/6 im Gesamtausmaß vom 34.719 des Grundbuchs 00000 L. durch die Ehegatten F. und M. D. an die Marktgemeinde X. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 8.11.2006 genehmigt und nachstehende Auflagen erteilt:

a) Die Grundstücke sind im Sinne des bei der mündlichen Verhandlung am 27.5.2008 vorgelegten Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskonzeptes einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung zuzuführen.
b) Die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der erworbenen Grundstücke ist jeweils jährlich bis spätestens zu Jahresabschluss zu dokumentieren und der Behörde nachzuweisen.
c) Eine Umwidmung der Grundstücke ist nicht zulässig.

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat im zweiten Rechtsgang das Ermittlungsverfahren ergänzt und das Kaufanbot von Herrn M. G. im Rahmen des durchgeführten Ediktalverfahrens einer Prüfung unterzogen und festgestellt, dass dieser als Gesamtbetrag angeführte Preis von 2,18 Euro/m² auch der Überprüfung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen standgehalten hat, welcher festgelegt hat, dass der angebotene Kaufpreis von 2,18 Euro/m² als regionaler landwirtschaftlicher Preis anzusehen ist, wobei der Preis im unteren Bereich zu liegen kommt. Auf Grund der Erklärung der Vertreter der Marktgemeinde X. ist davon auszugehen, dass die Marktgemeinde X. nunmehr alle Flächen welche größer als 1.000 sind, selbst ordnungsgemäß bewirtschaften werde. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wird der im Bauhof beschäftigte Landwirt Herr A. L. für die Gemeinde bewirtschaften. Er selbst führt mit seiner Gattin einen Betrieb in der Größenordnung von etwa 7,5 ha, zusätzlich 2 ha Pachtflächen in Form von Grünland und Ackerbewirtschaftung und verfügt über alle notwendigen Maschinen und Gerätschaften. Auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft soll Getreide-, Mais- und Grünfutteranbau erfolgen und diese Produkte sollen an das Lagerhaus bzw. an Landwirte, nämlich interessierte Pferdehalter in H., veräußert werden.

Eine Umwidmung der vertragsgegenständliche Grundstücke wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Auf Grund der ursprünglichen Angaben der Erwerberin sei ein Ediktalverfahren durchgeführt worden. Im ergänzten Ermittlungsverfahren hat die Marktgemeinde X. allerdings vorgebracht, dass die Grundstücke einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung zugeführt werden. Die Befähigung des praktizierenden Landwirtes der als Bauhofarbeiter die Bewirtschaftung durchführen wird, steht außer Zweifel. Auf Grund des vorgelegten Bewirtschaftungskonzeptes, der Angaben der Antragstellerin und der unzweifelhaft gegebenen Befähigung des Mitarbeiters der Marktgemeinde X. ist die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung durch die Marktgemeinde X. entsprechend glaubhaft gemacht. Um die glaubhaft gemachte ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung abzusichern, seien die im Spruch angeführten Auflagen erforderlich. Insbesondere, weil die Marktgemeinde X. nun auch die bisher schon im Besitz befindlichen Flächen über 1.000 selbst ordnungsgemäß bewirtschaften werde, liegen keine stichhaltigen Gründe vor, an der Glaubhaftmachung der Selbstbewirtschaftung zu zweifeln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, vertreten durch Herrn Präsident Ökonomierat Johann Herndl.

Die Berufungsschrift verweist darauf, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X. als Grünland "Land- und Forstwirtschaft" gewidmet sind und ein Änderungsverfahren weder anhängig ist noch eine Änderung auf Grund der bestehenden Siedlungsgrenzen des örtlichen Entwicklungskonzeptes vorgesehen ist. Die Grundstücke werden derzeit zur Gänze als Acker bewirtschaftet.

Die Marktgemeinde X. hat im Bewilligungsantrag ausgeführt, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Die Flächen wurden bisher von einem Landwirt bewirtschaftet und es wird diese Bewirtschaftung auch in Zukunft in der gleichen Form beibehalten. Es wurde daher ein Ediktalverfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchgeführt, wobei als Kaufinteressenten die Ehegatten Herr G. und Frau M. G. glaubhaft machten, die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu einem ortsüblichen Kaufpreis erwerben zu wollen. Erst in der Berufungsschrift hat die Antragstellerin Marktgemeinde X. ausgeführt, dass auch sie selbst als Bewirtschafterin in Frage komme. Die Berufungswerberin führte aus, dass die Selbstbewirtschaftung durch die Gemeinde bzw. die Weiterverpachtung an entsprechende Landwirte insgesamt den öffentlichen Interessen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. entsprechen würde.

Nach Bescheidaufhebung hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Eigentumsübertragung auf Grund des Schenkungsvertrages vom 8. November 2006 unter Vorschreibung der bereits oben angeführten Bedingungen und Auflagen bewilligt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Bezirksgrundverkehrskommission N. haben Vertreter der Gemeinde am 27. Mai 2008 erklärt, dass in Hinkunft Grundstücke, welche größer als 1.000 sind, einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung zugeführt werden sollen. Die Bewirtschaftung der Grundstücke wird durch Herrn A. L. als Mitarbeiter des Bauhofs der Marktgemeinde X. vorgenommen. Herr A. L. führt mit seiner Gattin einen landwirtschaftlichen Betrieb. Weiters wurde erklärt, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke künftig auch als Tauschgrundstücke für eine aktive Bodenpolitik erforderlich sind.

Die Marktgemeinde X. ist derzeit Eigentümerin von 8,1116 ha land- und forstwirtschaftlicher Gründe. Nur die Waldgrundstücke im Ausmaß von ca. 0,84 ha werden selbst bewirtschaftet. Die restlichen landwirtschaftlichen Grundstücke werden überwiegend fremd bewirtschaftet. Das Grundstück Nr. 1080/2 im Ausmaß von 0,92 ha wird von Frau I. H. und die Grundstücke Nr. 3115, 3120 und 3122 mit etwa 6,08 ha werden von den Ehegatten K. und B. S. bewirtschaftet.

Die von der Gemeinde behauptete Selbstbewirtschaftung wird in der Berufungsschrift als nicht glaubhaft dargestellt, weil die Gemeinde bereits im Frühjahr 2007 mit einer Eigenbewirtschaftung hätte beginnen können, zumal der Schenkungsvertrag bereits im November 2006 abgeschlossen wurde. Weil bislang eine Selbstbewirtschaftung nicht erfolgte, kann keineswegs von einer Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung durch die Marktgemeinde X. gesprochen werden. Schließlich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es auf mangelnde Selbstbewirtschaftung hindeute, wenn der Erwerber schon bisher seinen Eigengrund an einen Dritten verpachtet oder zur faktischen Nutzung überlassen hat, ohne dass Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Zustandes erkennbar sind. Auch der Verfassungsgerichthof hat die Annahme einer mangelnden Selbstbewirtschaftung bestätigt, weil im Eigentum des Käufers stehende Grundflächen weitgehend nicht selbst genutzt wurden.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde X., Herr Mag.Y., verfüge außerdem nicht über eine land- und forstwirtschaftliche Schul- und Berufsausbildung und auch nicht über eine land- und forstwirtschaftliche Praxis. Auch der Amtsleiter verfügt nicht über eine land- und forstwirtschaftliche Berufskenntnis und Praxis. Dem Mitarbeiter im Bauhof, Herrn A. L., als praktizierenden Landwirt wird eine landwirtschaftliche Qualifikation nicht abgesprochen. Dieser bewirtschaftet mit seiner Gattin einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, welcher auf Mutter-Kuh-Haltung spezialisiert ist. Außer 0,04 ha Speisekartoffelanbau bewirtschaftet er keinerlei Ackerflächen. Die Maschinenausstattung des Betriebes L. ist daher ausschließlich auf Grünlandbewirtschaftung eingestellt.

Es ist somit davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen bei der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke weder vom Bürgermeister noch vom Amtsleiter sondern vom Mitarbeiter im Bauhof, Herrn A. L., getroffen werden sollen, sodass eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung durch die Gemeinde nicht vorliegt. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass im Bauhof nur ein Mitarbeiter über land- und forstwirtschaftliche Kenntnisse verfügt und bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung nicht mehr gewährleistet ist. Schließlich wird darauf verwiesen, dass die beiden Traktoren der Marktgemeinde X. als Kommunalfahrzeuge ausgestattet sind und daher für die Ackerbewirtschaftung ungeeignet sind. Für eine Ackerbewirtschaftung erforderliche Maschinen und Geräte sind bei der Marktgemeinde X. nicht vorhanden. Für die Berufungswerberin sind daher die Voraussetzungen für eine Selbstbewirtschaftung der Flächen durch die Marktgemeinde X. nicht gegeben.

Die Berufungsschrift spricht sich weiters gegen die Darstellung der Gemeinde aus, die verfahrensgegenständlichen Flächen von 3,47 ha seien zur Bereitstellung von Ersatzgrundstücken für Bauvorhaben der Gemeinde erforderlich, zumal die Gemeinde über ausreichende Tauschgrundflächen bereits verfügt. Weiters ist davon auszugehen, dass die Marktgemeinde die geschenkten Grundstücke nicht wieder weiter verschenken wird sondern entweder im Tauschweg oder durch Verkauf mit entsprechender Gegenleistung weitergeben wird. Rechnet man einen Quadratmeterpreis von mindestens 2,18 Euro/m² ergibt sich für die Gemeinde ein gewonnener Gegenwert von 75.687 Euro gerundet. Es ist daher von einem spekulativen Grunderwerb auszugehen.

Schließlich verweist die Berufungsschrift neuerlich auf das rechtzeitige Kaufanbot der Ehegatten G. im Rahmen des Ediktalverfahrens nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Abschließend verweist die Berufungsschrift auf die schenkungsweise Überlassung der vertragsgegenständlichen Grundstücke an die Marktgemeinde X. als Gegenleistung für die Umwidmung der im Eigentum der Ehegatten D. befindlichen Fläche von Grünland in Bauland, sodass diese Vorgangsweise unter dem Aspekt der Geschenkannahme nach § 304 des Strafgesetzbuches zu beurteilen sein wird. Es erhebt sich daher der Verdacht, dass die von den Ehegatten D. beantragte Umwidmung von Grünland in Bauland nur unter dem Druck der vertragsgegenständlichen Schenkung an die Marktgemeinde X. bewilligt wurde.

Es wird daher von der Berufungswerberin der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Einholung von Grundbuchsauszügen, DORIS-Online Landkarten, Stellungnahme der Marktgemeinde X. zur Berufungsschrift, Beischaffung einer Kopie des Anlagenverzeichnisses der Marktgemeinde X., Vorlage des Bewirtschaftungskonzeptes, Einsicht in eine Eingabe des Herrn F. D. vom 3.10.2008, sowie durch Parteienladung und schließlich Vernehmung des Herrn Bürgermeisters Mag. Y. und des Herrn Amtsleiters Herrn Z. als Parteien ergänzt. Auf Grund der gesamten Aktenlage einschließlich des ergänzten Ermittlungsverfahrens im Berufungsverfahren ist ergänzend festzustellen:

Die Marktgemeinde X. wird die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Ausmaß von 3,4719 ha als Wiese bewirtschaften und das gewonnene Heu an die in der Nähe liegenden Reiterbetriebe verkaufen. Die Bewirtschaftung wird im wesentlichen mit den im Bauhof vorhandenen Traktoren und Geräten sowie zusätzlich mit Geräten des Bauhofmitarbeiters Herrn A. L. oder des Maschinenrings erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass bei der vorgesehenen Heuwirtschaft mit den vorhandenen Kommunaltraktoren gearbeitet werden kann.

Die Marktgemeinde X. verfügt insgesamt über 8,3521 ha Eigengrund wovon 6,9887 hat verpachtet sind. In Eigenbewirtschaftung der Gemeinde befinden sich 0,51 ha landwirtschaftliche Nutzflächen und 0,83 ha Wald (Bericht Bezirksbauernkammer N. vom 5. März 2008).

Zur Bonität der verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen ist festzustellen:

Die Flächen neigen sich in einer südöstlichen Neigung zum X-see im Ortschaftsbereich H.. Die Grundstücke Nr. 261 und 262/1 sind auf Grund ihrer Neigung, Bonität und Ausformung zu den mittleren bis guten landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Region zu zählen. Das Grundstück Nr. 244 ist auf Grund seiner ungünstigen Ausformung, Dreieck, und der etwas stärkeren Vernässung am östlichen Rand zu den mittleren landwirtschaftlichen Grundstücksflächen zu zählen. Sämtliche Grundstücke werden als Acker bewirtschaftet. Die Flächen sind nach der Finanzbodenschätzung mit einer Bodenklimazahl von 37,98 bis 40,78 bewertet. Sie zählen auf Grund dieser Bewertung zu den mittleren Bonitäten im Gemeindegebiet von X. (Bericht Bezirksbauernkammer N. vom 27. Juni 2007).

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen:

Die Berufungsschrift hat hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung durch die Marktgemeinde X. zutreffend die unterschiedlichen Standpunkte der Gemeinde richtig dargelegt und auch zutreffend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Annahme einer mangelnden ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung berechtigt sei, wenn schon bisher im Eigenbesitz befindliche Flächen fremd bewirtschaftet sind.

Gerade die stets wechselnde Erklärung über die mögliche Bewirtschaftung und die im Konjunktiv gehaltenen Möglichkeiten einer Bewirtschaftung haben bis zuletzt tatsächlich berechtigte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung durch die Markt-gemeinde X. hervorgerufen.

Offensichtlich hat der Bürgermeister, Herr Mag. Y., erst im Zuge der Erhebungen über die vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte und anlässlich seiner Vernehmung zur ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung den Ernst der Situation erkannt und sich offenbar erst unmittelbar vor seiner Vernehmung als Partei tatsächlich zu einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Gemeinde entschlossen. Das Konzept der Bewirtschaftung wie es Bürgermeister Mag. Y. bei seiner Vernehmung als Partei dargelegt hat, ist erstmals klar und schlüssig und auch nachvollziehbar, dass bei der Nutzung als Wiese für die Gemeinde der denkbar geringste Aufwand entsteht. Es zeigt sich auch, dass Herr Mag. Y. Grundkenntnisse und Grundverständnis eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hat, sodass nicht daran zu zweifeln ist, dass er als Bürgermeister durchaus in der Lage ist, die wesentlichen Grundsatzentscheidungen und Anordnungen für die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Wiese in Eigenverantwortung treffen kann. Selbst wenn die vorhandenen Traktoren im Bauhof auf Grund ihrer Bereifung nicht für den Einsatz auf sämtlichen Flächen geeignet sind, wird es für die Marktgemeinde X. kein Problem darstellen, eine entsprechende andere Bereifung für einen Traktor im Bauhof zu beschaffen. Auch die Verwendung von entsprechenden Geräten durch den Bauhofmitarbeiter L. oder über den Maschinenring wird ohne Probleme bewerkstelligbar sein.

Die Geschenkflächen weisen eine durchschnittliche Bodenqualität auf und wurden bisher als Acker verwendet, sodass durchaus davon auszugehen ist, dass als Wiese ein entsprechend hoher Ertrag zu bewirtschaften sein wird und das gewonnene Heu bei den nahe liegenden Reiterbetrieben auch abgesetzt werden kann.

Auf Grund des Einsatzes eigener Maschinen und der Verwendung von Maschinen des Bauhofmitarbeiters L. oder über den Maschinenring wird sich insgesamt der Aufwand für die Gemeinde sehr günstig darstellen, sodass die erklärte Absicht des Bürgermeisters durch diese Bewirtschaftung allenfalls auch Erträge zu erzielen, sich durchaus realistisch darstellt. Es kann aber auch sein, dass sich Aufwand und Ertrag die Waage halten oder möglicherweise sogar die Erträge hinter den Aufwänden zurückbleiben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gemeinde auf Grund des erklärten Konzeptes durch Herrn Bürgermeister Mag. Y. grundsätzlich bestrebt ist, auch aus den verfahrensgegenständlichen Flächen von immerhin fast 3,5 ha guten Ackerlandes entsprechende landwirtschaftliche Einkünfte zu erzielen. Richtig ist allerdings, dass bei Verpachtung dieser Flächen als Ackerflächen oder bei Verwendung dieser verfahrens-gegenständlichen Flächen als Ackerflächen ein höherer Ertrag zu erzielen wäre. Allerdings stellt sich eine Selbstbewirtschaftung für die Gemeinde X. in Form eines Ackerbetriebes wesentlich schwieriger und aufwendiger dar als die Verwendung als Wiesenflächen zur Heugewinnung.

Insgesamt muss aber die Gesamtsituation der Marktgemeinde X. hinsichtlich des Besitzes von land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen gesehen werden, wobei von den bisher im Eigenbesitz befindlichen 8,1 ha der wesentliche Teil als Acker verpachtet ist, sodass hinsichtlich dieser Grundflächen ohnedies ein entsprechendes landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden kann, sodass auch bei allenfalls geringfügig defizitärem Betrieb der nun hinzu gewonnenen Fläche von etwa 3,5 ha insgesamt kein Zweifel daran besteht, dass die Gemeinde eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sämtlicher Flächen beabsichtigt und bei entsprechenden Pachterträgen aus den Ackerflächen ein geringfügiges Defizit bei der Wiesenbewirtschaftung durchaus ausgeglichen werden kann.

Die Berufungsschrift führt schließlich für die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Selbstbewirtschaftung durch die Marktgemeinde X. an, dass die Gemeinde bereits im Frühjahr 2007 mit einer Eigenbewirtschaftung hätte beginnen können, zumal der Schenkungsvertrag bereits im November 2006 abgeschlossen wurde. Die bisherige unterlassene Eigenbewirtschaftung wird daher als starkes Indiz für eine nicht vorgesehene ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung durch die Gemeinde gewertet.

Dazu ist die Berufungsschrift auf die ausdrückliche Bestimmung des § 15  Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu verweisen, wonach der dem Rechtserwerb zugrunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt werden darf, solange die erforderliche Genehmigung von der Behörde nicht erteilt wurde. Die Missachtung dieses Verbotes hat daher keinerlei Bedeutung für die Glaubhaftmachung einer Eigenbewirtschaftung oder zum Gegenteil, weil die Nichtbeachtung dieses Verbotes nach § 15 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz ausdrücklich eine Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs. 1 Ziffer 1 oder 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. darstellt. Dieses von der Berufungsschrift angezogene Indiz gegen eine Glaubhaftmachung der Eigenbewirtschaftung trifft daher nicht zu.


In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Nach der Bestimmung des § 65 AVG. besteht im Verwaltungsverfahren auch im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot, sodass neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden können und die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit auch uneingeschränkt für das Berufungsverfahren gelten (Walther Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz, 16. Auflage 2004, Anmerkung 2 zu § 65 AVG.). Die geänderten Darstellungen der Marktgemeinde X. zur Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundflächen sind daher rechtlich beachtlich und es erhebt sich somit die Frage, ob die zuletzt vom Bürgermeister Herrn Mag. Y. dargelegte Bewirtschaftungsabsicht insgesamt noch Glaubwürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

Grundsätzlich ist der Marktgemeinde X. zu unterstellen, dass ursprünglich jedenfalls eine Weiterverpachtung angedacht war und dass durch die verschiedenen Erklärungen im Zuge des Verfahrens lediglich von Möglichkeiten einer anderen Bewirtschaftung gesprochen wurde und erst Bürgermeister Y. anlässlich seiner Vernehmung vor der Berufungsinstanz dezidiert erklärt hat, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Wiese bewirtschaftet werden und er hat dabei auch erklärt, wie diese Bewirtschaftung erfolgen soll. Es ist im allgemeinen durchaus richtig, dass bei so wechselhafter Darstellung einer Sache die Glaubwürdigkeit grundsätzlich sehr verliert und letztlich die Annahme, dass die letzte Version nun die Richtige sei, auch nicht mehr gerechtfertigt sei.

Im gegenständlichen Fall liegen die Dinge aber insofern anders, als es sich um eine Schenkung von beinahe 3,5 ha guten landwirtschaftlichen Grundes handelt, der einen erheblichen Wert darstellt und den es letztlich zu erhalten oder zu verlieren gilt. Dem Bürgermeister war nun offenbar auch durch die entsprechenden Erhebungen über die Ernsthaftigkeit der Bewirtschaftung klar geworden, dass ohne ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung infolge des Ediktalverfahrens nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 diese Liegenschaften für die Gemeinde endgültig verloren wären. Es ist dem Bürgermeister auch klar, dass eine konkrete Bewirtschaftung erklärt werden muss, diese durch eine Auflage abgesichert wird und bei Nichtbeachtung der Auflage eine Rückabwicklung erfolgen wird. Angesichts dieser Umstände ist es daher durchaus nachvollziehbar, dass der Bürgermeister nun den Ernst der Situation erkannt hat und erstmals an eine konkrete ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke herangegangen ist und die Version gewählt hat, welche für die Gemeinde tatsächlich den geringsten Aufwand bedeuten wird. Angesichts dieser Umstände ist durchaus nachvollziehbar, dass die Gemeinde nun ihre Absicht geändert hat und der Bürgermeister nun tatsächlich nach Bewilligung des Eigentumsübergangs der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an eine ordnungsgemäße Selbstbewirt-schaftung der Flächen in Form einer Grünlandwirtschaft als Wiese herangehen wird. Da er, wie bereits dargestellt, keine andere Wahl hat, muss er dies auch durchführen, sodass es hinsichtlich der Beweiswürdigung praktisch klar ist, dass der Bürgermeister mangels anderer Chancen diese zuletzt abgegebenen Erklärungen auch tatsächlich umsetzen muss. Sollte er die Umsetzung nicht durchführen oder stillschweigend praktisch eine Verpachtung oder Bewirtschaftung durch Herrn L. anstreben, wird dies bei einer allfälligen Überprüfung in der Buchhaltung der Gemeinde hinsichtlich Aufwände und Erträge durchaus nachvollziehbar sein und der Bürgermeister ist sich der Konsequenzen einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes durchaus bewusst.

Angesichts dieser Umstände kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass beim drohenden Verlust von Liegenschaften im Wert von über 70.000 Euro die Einhaltung der Auflage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung praktisch gesichert ist.

An der von Herrn Mag. Y. als Bürgermeister der Gemeinde X. dargelegten Bewirtschaftungsform als Wiese zur Heugewinnung kann daher angesichts dieser Umstände kein Zweifel bestehen.

Zur fachlichen Ausbildung des Herrn Bürgermeisters der Gemeinde X. kann darauf verwiesen werden, dass dieser über grundlegende land- und forstwirtschaftliche Kenntnisse soweit verfügt, dass er die Bedeutung einzelner Entscheidungen durchaus selbstverantwortlich erkennen und abschätzen kann. Weiters verfügt der im Bauhof tätige Mitarbeiter L. über entsprechende land- und forstwirtschaftliche Ausbildung und Kenntnisse sowie praktische Erfahrung als aktiver Landwirt, sodass insgesamt diese Kenntnisse für die Bewirtschaftung einer etwa 3,5 ha großen Wiesenfläche als ausreichend anzusehen sind. Sollte das Arbeitsverhältnis mit Herrn L. beendet werden, wird es natürlich an der Gemeinde X. liegen, eine andere Person mit entsprechender Ausbildung für die Durchführung der Arbeiten im Namen und auf Rechnung der Gemeinde zu finden.

Es ist nun von einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständ-lichen Grundstücke als Wiese zur Heugewinnung im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. auszugehen, sodass für eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. kein Raum bleibt. Schon die erste Instanz hat durch eine entsprechende Weisung die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung abgesichert und es ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbeachtung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung und somit Nichtbeachtung der erteilten Auflage die Strafbestimmungen nach § 35 Abs.1 Ziffer 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. greifen und als Folge die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes zu erfolgen hat.

Die von der Gemeinde ursprünglich angekündigten Großbauvorhaben welche in konkrete Gestaltungsform getreten sind, wurden nicht glaubhaft gemacht, sodass darauf auch nicht näher einzugehen ist (§ 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.).

Die in der Berufungsschrift angeführten Hinweise auf allfällige strafrechtliche Folgen des vorliegenden Rechtsgeschäftes sind für die Beurteilung der Eigentumsübertragung durch die Grundverkehrsbehörde ohne rechtliche Bedeutung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr