Agrar-900.587/7-2008 Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.587/7-2008 Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

09. Oktober 2008

Landesgrundverkehrskommission

beim Amt der Oö. Landesregierung

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 1. Juli 2008, Agrar20-135-2008-Rm, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. xx4 mit den Grundstücken Nr. 131, 169 und 211 des Grundbuches 00000 L., durch Herrn G. H. sen., an Herrn G. H. jun., auf Grund des Schenkungsvertrages vom 9. Mai 2008 mit der Auflage grundverkehrsbehördlich genehmigt, dass der Erwerber eine mindestens einwöchige forstfachliche Ausbildung, z.B. FAST Schloss Ort, zu absolvieren und bis längstens 31.12.2009 der Bezirksgrundverkehrskommission N. eine Kursbestätigung vorzulegen hat.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Vertragsparteien.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird  n i c h t   F o l g e  gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2008, Agrar20-135-2008-Rm, die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. 131, 169 und 211 der EZ. xx4 des Grundbuchs 00000 L. durch Herrn G. H. sen. an Herrn G. H. jun. auf Grund des Schenkungsvertrags vom 9. Mai 2008 mit der Auflage genehmigt, dass der Erwerber eine mindestens einwöchige forstfachliche Ausbildung, z.B. FAST Schloss Ort, zu absolvieren und bis längstens 31.12.2009 der Bezirksgrundverkehrskommission N. eine Kursbestätigung vorzulegen hat.

Die Bezirksgrundverkehrsbehörde hat die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. als gegeben erachtet und die angeführte Auflage zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung für erforderlich gehalten.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Vertragsparteien, mit welchen sie die erteilte Auflage als nicht erforderlich erachten, weil der Geschenknehmer schon bisher gemeinsam mit seinem Vater die Waldgrundstücke ordnungsgemäß bewirtschaftet hat.

Den Berufungen kommt Berechtigung nicht zu.

Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. sind Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter anderem zu genehmigen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen, an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er die zu erwerbenden Grundstücke selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung liegt im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung jedenfalls dann vor, wenn der Bewirtschaftende seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstücks oder Betriebs durch ihn selbst oder unter seiner Anleitung erwartet werden kann und über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft aufweist. Eine zweijährige praktische Tätigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren einer selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder als land- oder forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat.

Nach den Berufungsausführungen ist der Rechtserwerber gelernter Land-maschinenmechaniker und hat von klein auf im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gearbeitet und seit etwa 20 Jahren gemeinsam mit seinem Vater in der Land- und Forstwirtschaft sich betätigt. Die Berufungsschrift geht davon aus, dass er ausreichende Kenntnisse für die Übernahme einer Land- und Forstwirtschaft hat.

Der Berufungsschrift ist zu erwidern, dass nur ein Teil der im Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Während der Rechtserwerber etwa 11 km vom Wald entfernt wohnt und er auch über praktische Kenntnisse in der Land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt, sind nur teilweise die Voraussetzungen erfüllt, wobei im Wesentlichen eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- und Berufsausbildung fehlt und auch eine praktische Tätigkeit im Sinne einer tatsächlichen Beschäftigung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters nicht nachgewiesen werden kann. Auch die Landesgrundverkehrskommission vertritt in Übereinstimmung mit der Ansicht der Erstbehörde die Meinung, dass die praktisch vorhandenen Fähigkeiten auch theoretisch abzusichern sind, damit nicht nur die im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die land- und forstwirtschaft-liche Berufsausbildung erfüllt sind sondern der Rechtserwerber auch tatsächlich in theoretischer und praktischer Hinsicht in der Lage ist, die von ihm erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auch selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die im angefochtenen Bescheid auferlegte Auflage ist daher zur Erfüllung dieser Voraussetzung notwendig, sodass der Berufung auch ein Erfolg versagt bleiben muss.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr